Kenntnisnahme - FB 01/0081/WP16
Grunddaten
- Betreff:
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Mitteilung der Verwaltung über die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses zur Integrationsratswahl
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
- Verfasst von:
- Herr Klee
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Kenntnisnahme
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16.06.2010
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Gemäß § 27 Abs. 11 Satz 1 Gemeindeordnung (GO NRW), § 40 Kommunalwahlgesetz (KWahIG NRW), § 35 Abs. 1 Wahlordnung zur Bildung des Integrationsrates hat der für die Kommunalwahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahlen in folgender Weise zu beschließen:
a) Wird eine Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahlen oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlgebiet, im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste bzw. aus dem Listenwahlvorschlag von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die jeweilige Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahIG NRW ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahIG NRW).
c) Wird die Feststellung eines Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen {§ 43 KwahlG NRW). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlgebiet, im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste bzw. aus dem Listenwahlvorschlag von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so sind die Wahlen für gültig zu erklären.
In seiner Sitzung am 26.05.2010 hat der Wahlprüfungsausschuss die Wahl des Integrationsrates der Stadt Aachen vom 07.02.2010 wird für ungültig erklärt und die Wiederholung der Wahl des Integrationsrates der Stadt Aachen angeordnet.
Hintergrund der Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses ist, dass bei der Überprüfung der Briefwahlunterlagen festgestellt worden sind, dass 62 Unterschriften auf den Wahlscheinen nicht von den Wahlberechtigten stammen und nicht mehr gewährleistet ist, dass in diesen Fällen bei der Stimmabgabe die elementaren Wahlgrundsätze eingehalten worden sind.
Ebenfalls erfüllt war die Voraussetzung, dass es ernstzunehmende Gründe für die Annahme gibt, dass die Wahl bei ordnungsgemäßem Ablauf möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Die Bezirksregierung Köln hat zwischenzeitlich als Termin für die Wiederholung der Integrationsratswahl den 04.07.2010 festgesetzt.