Entscheidungsvorlage - FB 01/0084/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Rechtmittel gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen zur Wahl des Rates
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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07.07.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Aachen beschließt, gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts vom 27.05.2010 in Sachen Vorstand der Wählergruppe ELA gegen den Rat der Stadt Aachen (4 K 125/10) und Dr. Helmut Kliege gegen den Rat der Stadt Aachen (4 K 16/010) Berufung einzulegen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Wie bereits in der Tischvorlage zur Ratssitzung am 16.06.2010 unter dem Tagesordnungspunkt Ö 10.1. (Vorlage: FB 01/0080/WP16) dargelegt, hat das Verwaltungsgericht Aachen mit gleichlautenden Urteilen vom 27.05.2010 den Klagen des Vorstandes der Wählergruppe ELA und des Herrn Dr. Helmut Kliege gegen die Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Rat der Stadt Aachen stattgegeben und den Rat verpflichtet, das bisher festgestellte Wahlergebnis für ungültig zu erklären und eine Neufeststellung anzuordnen (die erstgenannte Entscheidung liegt als Anlage bei). Eine weitere Klage gegen das Ergebnis der Ratswahl Aachen hat das Verwaltungsgericht Aachen aus formellen Gründen abgewiesen.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Feststellung des Wahlergebnisses die Vorschrift des § 61 Abs. 5 Sätze 2 und 3 KommwahlO NRW, auf dessen Grundlage das angefochtene Wahlergebnis durch den Fachbereich 01/Wahlen ermittelt worden ist, nichtig und daher nicht anwendbar sei. Diese Vorschrift in der KommwahlO NRW sei nicht durch die Ermächtigungsgrundlage des § 51 KommwahlG NRW gedeckt und verstoße auch gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen den in Art. 70 der Landesverfassung NRW und in Art 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerten Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen die stattgebenden Urteile wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen zugelassen. Über die Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
Auf Rückfrage hat das zuständige Referat im Innenministerium NRW aktuell mitgeteilt, dass es die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Aachen nicht teilt und die Berufungseinlegung gegen diese Entscheidungen sehr begrüßen würde.
Zusätzlich zu den obigen Darlegungen kann die
Leiterin des Fachbereiches Recht und Versicherung, Frau Lammers, bei Bedarf in der Sitzung
des Rates die Rechtssituation erläutern.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1.013,9 kB
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