Entscheidungsvorlage - FB 61/0207/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung der rechtsfehlerhaften Durchführungs- und Bebauungspläne im Stadtbezirk Aachen-Mitte zur Kenntnis.

Sie stellt fest, dass aus bezirklicher Sicht auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann und empfiehlt dem Planungsausschuss für 

 

die Durchführungspläne

-              Nr. 442 -               Blondelstraße, zwischen Peterstraße und Parkhauszufahrt

-              Nr. 447 -               Hohenstaufenallee, Goethestraße und Schillerstraße

-              Nr. 448 -              Gartenstraße, Junkerstraße und Vaalser Straße

-              Nr. 469 I -               Hohenstaufenallee, Klemensstraße, Lütticher Straße und Limburger Straße

-              Nr. 473 -               Seffenter Weg und nordöstlich gelegenes Eisenbahngelände

-              Nr. 476 -               Roermonder Straße und Rütscher Straße

 

sowie die Bebauungspläne

-              Nr. 502 -              Morillenhang, Franziskusweg und Teil-Abschnitt Moreller Weg

-              Nr. 514 -              Vaalser Straße, Hanbrucher Straße und Amsterdamer Ring

-              Nr. 519 -              Wirichsbongardstraße, Borngasse und Wespienstraße

-              Nr. 539 -              Vaalser Straße und Westpark

 

die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

 

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung der rechtsfehlerhaften Durchführungs- und Bebauungspläne im Stadtbezirk Aachen-Mitte zur Kenntnis.

Er stellt fest, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann und beschließt für

 

die Durchführungspläne

-              Nr. 442 -               Blondelstraße, zwischen Peterstraße und Parkhauszufahrt

-              Nr. 447 -               Hohenstaufenallee, Goethestraße und Schillerstraße

-              Nr. 448 -              Gartenstraße, Junkerstraße und Vaalser Straße

-              Nr. 469 I -               Hohenstaufenallee, Klemensstraße, Lütticher Straße und Limburger Straße

-              Nr. 473 -               Seffenter Weg und nordöstlich gelegenes Eisenbahngelände

-              Nr. 476 -               Roermonder Straße und Rütscher Straße

 

sowie die Bebauungspläne

-              Nr. 502 -              Morillenhang, Franziskusweg und Teil-Abschnitt Moreller Weg

-              Nr. 514 -              Vaalser Straße, Hanbrucher Straße und Amsterdamer Ring

-              Nr. 519 -              Wirichsbongardstraße, Borngasse und Wespienstraße

-              Nr. 539 -              Vaalser Straße und Westpark

 

die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Aufhebung von rechtsfehlerhaften

 

Durchführungsplänen

-              Nr. 442 -               Blondelstraße, zwischen Peterstraße und Parkhauszufahrt

-              Nr. 447 -               Hohenstaufenallee, Goethestraße und Schillerstraße

-              Nr. 448 -              Gartenstraße, Junkerstraße und Vaalser Straße

-              Nr. 469 I -               Hohenstaufenallee, Klemensstraße, Lütticher Straße und Limburger Straße

-              Nr. 473 -               Seffenter Weg und nordöstlich gelegenes Eisenbahngelände

-              Nr. 476 -               Roermonder Straße und Rütscher Straße

 

sowie Bebauungsplänen

-              Nr. 502 -              Morillenhang, Franziskusweg und Teil-Abschnitt Moreller Weg

-              Nr. 514 -              Vaalser Straße, Hanbrucher Straße und Amsterdamer Ring

-              Nr. 519 -              Wirichsbongardstraße, Borngasse und Wespienstraße

-              Nr. 539 -              Vaalser Straße und Westpark

 

Eine Vielzahl von sogenannten Durchführungsplänen (Bebauungspläne der Nachkriegszeit) und von älteren Bebauungsplänen weisen Rechtsmängel unterschiedlicher Art auf. Häufig wurden Zeit und Ort der Auslegung nicht rechtzeitig bekanntgemacht, die Auslegungsfristen zu kurz berechnet oder die Planurkunden von Nichtberechtigten unterzeichnet. Darüber hinaus bestehen auch alte Bebauungspläne mit inhaltlichen Fehlern und überholten Zielsetzungen, für deren Realisierung heute kein städtebaulicher Bedarf besteht.

 

Das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben wiederholt klar gestellt, dass Bebauungspläne als städtische Satzungen nur dann Rechtswirkungen entfalten können, wenn die rechtsstaatlichen Bestimmungen bei ihrer Aufstellung genau beachtet wurden. Ist dies nicht der Fall, so sind die Bebauungspläne rechtsunwirksam und dürfen bei der Zulassung von Bauvorhaben oder der sonstigen Umsetzung baulicher Anlagen nicht angewandt werden. Wenn Rechtsmängel eines Bebauungsplanes erkannt werden, sind solche Bebauungspläne in den vorgeschriebenen Verfahren zu ändern oder aufzuheben.

Dagegen steht es den Gemeinden nicht zu, fehlerhafte Bebauungspläne durch einfache Ratsbeschlüsse zu verwerfen.

 

Aufgrund dieser Rechtsproblematik wurden seitens der Verwaltung Überprüfungen der v.g. Pläne anhand der vorhandenen alten Verfahrensakten durchgeführt und eine Liste der Durchführungs- und Bebauungspläne aufgestellt, die Rechtsmängel aufweisen und daher aufgehoben werden sollten.

 

Eine Liste der Pläne, bei denen aus Verwaltungssicht Handlungsbedarf besteht, wurden dem Planungsausschuss zur Beratung vorgelegt. Dieser hat sich in seiner Sitzung am 07.09.2000 mit der Angelegenheit beschäftigt und den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis genommen.

Die Verwaltung empfiehlt für die rechtsfehlerhaften Durchführungs- und Bebauungspläne im Stadtbezirk Aachen-Mitte das Aufhebungsverfahren einzuleiten und den Offenlagebeschluss zu fassen.

 

Nach der Aufhebung dieser Durchführungs- und Bebauungspläne sind Vorhaben in den einzelnen Geltungsbereichen nach § 34 BauGB zu beurteilen, sofern nicht im Einzelfall ein rechtskräftiger Bebauungsplan (ohne Rechtsmängel) besteht oder eine städtebauliche Neuordnung durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes erfolgt.

 

Da sich die Aufhebung nur unwesentlich auf die betroffenen Bereiche auswirkt, kann von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

 

Die Begründungen zur Aufhebung der einzelnen Durchführungs- und Bebauungspläne sind der Vorlage beigefügt.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

Keine

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Anlagen

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