Entscheidungsvorlage - FB 61/0214/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis, wonach die Voraussetzungen zur Erteilung von Bewohnerparkausweisen in der bestehenden Form, zuletzt bestätigt durch Ratsbeschluss vom 19.05.2010, beibehalten werden sollen.

 

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis, wonach die Voraussetzungen zur Erteilung von Bewohnerparkausweisen in der bestehenden Form, zuletzt bestätigt durch Ratsbeschluss vom 19.05.2010, beibehalten werden sollen. Der Ratsantrag Nr. 71/16 gilt damit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Rat der Stadt Aachen hatte sich zuletzt in seinen Sitzungen am 10.12.2008 im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Bewohnerparkzone „O“ und am 19.05.2010 im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Bewohnerparkbereich „Ost2“ mit den Zugangsvoraussetzungen für Bewohnerparkausweise beschäftigt und die nachstehende Regelung auf Empfehlung von Bezirksvertretung Aachen-Mitte und Verkehrs- bzw. Mobilitätsausschuss festgelegt.

Aktuelle Beschlusslage Zugangsberechtigung:

 

a)                            Hauptwohnsitzler mit auf den Hauptwohnsitz zugelassenem Kfz mit AC-Kennzeichen,

b)                            Hauptwohnsitzler, die ein Firmenfahrzeug nutzen. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen.

c)                            Hauptwohnsitzler, die an einer Aachener Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Fahrzeug nicht nur vorübergehend von den Eltern zur Verfügung gestellt wird.

 

                           

Antrag der SPD- Fraktion vom 23.04.2010:

 

-              Erweiterung auf Hauptwohnsitzler,

>              die an einer Universität, Hoch- oder Fachhochschule eingeschrieben sind und denen von ihren Eltern nicht nur vorübergehend ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird,

>              die eine Ausbildung machen und denen von den Eltern nicht nur vorübergehend ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

-              gemeint sind demnach alle Auszubildende und alle Studierende im In- und Ausland.

 

Empfehlung der Verwaltung:

 

Eine Ausweitung des Berechtigtenkreises kann wegen des Missverhältnisses zwischen Parkplatzangebot und Parkplatznachfrage nicht empfohlen werden. Eine weitere Beschränkung des Personenkreises durch Aufhebung der Erleichterungen für Aachener Studenten wäre stattdessen zwar geboten, ließe sich nicht ohne erhebliche Widerstände durchsetzen. Von einer versuchsweisen Regelung wird dringend abgeraten, da eine einmal gewährte Vergünstigung nur unter großen Schwierigkeiten zurückgenommen werden kann.

An der aktuellen Beschlusslage sollte daher im Sinne einer funktionierenden Bewohnerparkregelung (einschließlich Kurzzeitparken) festgehalten werden. Es soll weiterhin eine einheitliche Vergabepraxis für alle Bewohnerparkbereiche erfolgen.

 

Begründung:

Ursprünglich wurde laut Ratsbeschluss ausschließlich Hauptwohnsitzlern mit Fahrzeugzulassung innerhalb des Bewohnerparkgebietes eine Parkberechtigung erteilt. Eine Ausnahemregelung bestand nur für Dienstfahrzeuge, deren private Nutzung steuerlich berücksichtigt wird. Allerdings wurde die Gewährungspraxis im Laufe der Zeit angepasst. Die letzten Beschlüsse des Rates sehen für Studenten, die in Aachen immatrikuliert sind, eine Befreiung vor.

 

Diese Praxis wurde zunächst von der Verwaltung nach einem Einzelfall, bei dem eine Person das auf sie zugelassene Fahrzeug während eines einjährigen Aufenthaltes nicht ummelden wollte, eingeführt und später durch die Beschlüsse des Rates im Zusammenhang mit der Einrichtung neuer Bewohnerparkbereiche bestätigt.

 

Personen, die an einer Aachener Hoch- oder Fachhochschule studieren, fallen daher unter eine beabsichtigte Ausnahmeregelung. Die Situation von Studierenden ist im Normalfall nicht mit der einer betrieblichen Berufsausbildung zu vergleichen, wobei damit keine Aussage über die Qualität der jeweiligen Bildungslaufbahn getroffen werden soll.  Die Studierenden werden mit Ihren Studiengebühren an den Kosten der Ausbildung beteiligt und erhalten keine Ausbildungsvergütung. Die Aachener Studierenden werden mit der Einbindung in das Semesterticket an den Kosten des hiesigen Personennahverkehrs beteiligt.

 

Die Hoch- und Fachhochschulen stehen in einem überregionalen Wettbewerb. Da die Hoch- und Fachhochschulen wichtige Impulsgeber für die wirtschaftliche Entwicklung in der Stadt sind, liegt es im öffentlichen Interesse, den Studienstandort Aachen auch für auswärtige Studierende zu stärken. Die Stadt Aachen kooperiert in vielen Bereichen mit den hier ansässigen Hochschulen. Die RWTH verwaltet im Innenstadtbereich erhebliche Stellplatzkapazitäten, die teil- bzw. zeitweise öffentlich zugänglich sind und somit den öffentlichen Parkraum entlasten.

 

Oftmals verbleiben die Studentinnen und Studenten nur für einen vorübergehenden Zeitraum, teilweise nur für ein oder zwei Semester, in Aachen. Demgegenüber werden Ausbildungsplätze üblicherweise regional und für den gesamten Ausbildungszeitraum besetzt.

 

Die Festlegung auf den Personenkreis der Aachener Studenten lässt sich konkret eingrenzen und mit Studienbescheinigung zweifelsfrei vom Antragsteller belegen. Das ist bei einer “Ausbildung” nicht immer so der Fall. Es ergeben sich neue Schnittpunkte bei schulischen oder sonstigen Ausbildungen wie Referendaren, Anwärtern, Praktikanten, Berufsschülern usw.., was im praktischen Antragsverfahren zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen dürfte.

             

In allen Fällen, in denen eine Vergünstigung gewünscht wird, stehen immer wirtschaftliche Überlegungen der Antragsteller im Vordergrund. Gespart werden sollen Ummeldegebühren und Versicherungskosten. Die Regionalklassen der Versicherungen sehen für Aachen oftmals höhere Beiträge als für andere Gebiete vor. Beispielsweise soll bei Personen mit privater Insolvenz das Fahrzeug nicht auf den Antragsteller zugelassen sein.

 

Die Ausweitung des parkberechtigten Personenkreises bzw. des Fahrzeugbestandes in den Bewohnerparkgebieten würde das Maß der Privilegierung für die Bewohner reduzieren. Da heute meistens schon die Parkraumnachfrage höher ist als das Parkplatzangebot, wäre dies nicht im Sinne einer funktionierenden Bewohnerparkregelung. Die Bewohner stellen ihre Fahrzeuge zudem meist dauerhaft ab und blockieren so Kurzeitparkplätze für Geschäftskunden und Lieferanten.

 

Dabei werden Auszubildende keinesfalls benachteiligt, sondern bei der Bewohnerparkausweisvergabe so behandelt, wie alle anderen Antragsteller mit Ausnahme der in Aachen Studierenden.

Es besteht kein besonderes Interesse daran, Studenten anderer Hochschulstandorte besondere Vergünstigungen einzuräumen.  Beispielsweise würde es aus hiesiger Sicht keinen Sinn machen, Studierenden einer Fernuniversität ein Privileg bei der Parkausweisvergabe zuzubilligen.

 

Ausweislich der anliegenden Aufstellung ist die Parkplatznachfrage in den Bewohnerparkbereichen sehr groß. In fast allen Bewohnerparkbereichen werden mittlerweile mehr Parkausweise vergeben als Parkplätze vorhanden sind. Der Parkdruck wird durch Besucher und andere Kurzparker zusätzlich erhöht. Außerdem wird Parkraum von Handwerkern (Handwerkerparkausweise) und Schwerbehinderten (Parkerleichterungen für Schwerbehinderte) genutzt. Durch Bautätigkeiten entfallen häufig reguläre Parkplätze ersatzlos während der Maßnahmen. Die Zugangsvoraussetzungen für Bewohnerparkausweise sollten daher im bestehenden Rahmen erhalten und nicht erweitert werden.

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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