Kenntnisnahme - FB 61/0211/WP16
Grunddaten
- Betreff:
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Verbesserte Tempo 30 Beschilderung Schurzelter Straße im Bereich Seniorenheim - KindergartenAntrag der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Aachen Laurensberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 61/80
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
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Kenntnisnahme
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01.09.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt die Ausführungen der Verwaltung, wonach im Einmündungsbereich der Roermonder Straße Z. 274.1-50 StVO linksseitig wiederholt und Z. 274.1-50 StVO im Einmündungsbereich Süsterfeldstraße versetzt wird, zur Kenntnis. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich. Der Antrag gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Aachen Laurensberg beantragt eine verbesserte Tempo 30-Zonen Beschilderung in der Schurzelter Straße im Bereich zwischen Roermonder Straße und Süsterfeldstraße.
In der Vergangenheit wurde mehrfach für einzelne Tempo 30-Zonen eine Veränderung bzw. Ergänzung der Beschilderung beantragt.
Aus den nachfolgend genannten Gründen lehnt die Verwaltung grundsätzlich eine Beschilderung der Tempo 30-Zonen über den bereits vorhandenen Standard hinaus ab:
Die Anordnung der Tempo 30-Zonen erfolgt auf Grundlage des § 45 Abs. 1c der Straßenverkehrs-ordnung (StVO). Weitere Details legen die Verwaltungsvorschriften (VV) fest. Danach sind Verkehrszeichen grundsätzlich nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Eine Häufung von Verkehrszeichen ist zu vermeiden, da die Bedeutung von Verkehrszeichen bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit zweifelsfrei erfassbar sein muss.
Die Größe der Verkehrszeichen wird ebenfalls von den VV vorgegeben. Für quadratische Verkehrszeichen wird bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 100 km/h das Maß von 600 x 600 mm vorgegeben. Unnötig groß dimensionierte Verkehrszeichen sind zu vermeiden.
Weiterhin sind Verkehrszeichen rechtsseitig aufzuhängen, eine linksseitige Wiederholung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Lediglich in Großen Tempo 30-Zonen kann die Fortdauer der Zonen-Anordnung durch Aufbringung von 30 auf der Fahrbahn verdeutlicht werden.
Ein Abweichen von der vorhandenen Standardbeschilderung in einzelnen Tempo 30-Zonen hätte zur Folge, dass weitere Forderungen nach ergänzender Beschilderung aus weiteren Tempo 30-Zonen folgen würden. Daher müssen neben den grundsätzlichen Vorgaben, den Schilderwald zu begrenzen auch die Kostenerwägungen berücksichtigt werden.
Für ein Standardschild mit Pfosten müssen einschließlich Montage Kosten von mind. 150,- Euro einkalkuliert werden. Die Kosten für Fahrbahnmarkierungen sind ähnlich hoch. Darüber hinaus unterliegen diese einem hohen Abnutzungsgrad mit entsprechendem Unterhaltungsaufwand. Auf das gesamte Stadtgebiet hochgerechnet entstünden Kosten, die im Hinblick auf die bestehenden erheblichen finanziellen Engpässe der Stadtverwaltung nicht vertretbar sind.
Die beiden Eingangsbereiche der Schurzelter Straße im o.g. Bereich sind mittels Z. 274-1.50 StVO dem Standard gemäß ausgeschildert.
Die Beschilderung im Einmündungsbereich zur Roermonder Straße steht auf dem Gehweg zwischen einem Baum und der Hecke des benachbarten Grundstücks. Je nach Einfahrwinkel in die Schurzelter Straße und Jahreszeit ist die Beschilderung bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht zweifelsfrei erfassbar. Da ein günstigerer Standort nicht vorhanden ist, kann hier vom Grundsatz der rechtsseitigen Anbringung abgewichen werden, daher hat die Verwaltung eine linksseitige Wiederholung des Z. 274.1-50 StVO veranlasst.
Die Erfassbarkeit des Z. 274.1-50 StVO im Einmündungsbereich der Süsterfeldstraße ist aufgrund der Jahreszeit durch den fortschreitenden Baumbewuchs eingeschränkt. Eine linksseitige Wiederholung ist nicht erforderlich, da ein alternativer Standort vorhanden bzw. der Baumrückschnitt möglich ist.
Um einen gesteigerten Unterhaltungsaufwand zu vermeiden, wurde veranlasst, Z. 274.1-50 StVO um ca. 20 m vorzuziehen, so dass das Verkehrszeichen in Zukunft nicht durch Baumbewuchs verdeckt werden kann.
Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtsstraßen mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen zu rechnen (§ 39 Abs. 1a StVO). Da in Aachen praktisch flächendeckend in Wohngebieten Tempo 30 gilt, ist die dort geltende Geschwindigkeitsbeschränkung hinlänglich bekannt.
Insbesondere das Aufbringen von Fahrbahnmarkierungen in Form von 30 wird durch die Verwaltung nicht befürwortet. Eine Fortdauer der Zonen-Anordnung ist, wie bereits beschrieben nur in großen Tempo 30-Zonen zulässig. Hierzu zählt die Zone, zu der der o.g. Bereich der Schurzelter Straße gehört, zweifelsfrei nicht.
Zudem wirkt die Fahrbahneinengung auf Höhe des Kindergartens und des Seniorenheimes ebenso wie die Vorfahrtsregel rechts vor links an den einmündenden Straßen verkehrsberuhigend. Erfahrungsgemäß beeinflussen Fahrbahnquerschnitt und Vorfahrtsregelung das Geschwindigkeits-verhalten stärker als die Beschilderung.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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