Entscheidungsvorlage - B 03/0018/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Festbrennstoffverordnung für das Gebiet der Stadt Aachen zu erlassen.

 

Der Rat der Stadt Aachen entscheidet die Festbrennstoffverordnung für das Gebiet der Stadt Aachen zu erlassen.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der seit dem 1.1.2009 rechtskräftige Luftreinhalteplan Aachen sieht insgesamt  38 Maßnahmen des Mobilitäts- und Energiesektors zur Verbesserung der Luftgüte und zur Steigerung der Lebensqualität in der Stadt Aachen vor. Angesichts anhaltend hoher Feinstaubbelastungen in Aachen, und wegen der von Wissenschaftlern und Umweltbehörden angemahnten Reaktion auf die kontinuierlich steigenden Emissionen durch Holzfeuerungsanlagen (Kaminöfen u. a.) wurde seitens der städt. Umweltverwaltung eine Festbrennstoffverordnung entworfen, die dem Verursacherprinzip folgt und sich eng an das Regelwerk der neuen 1. Verordnung  nach dem Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (1. BImSchV) anlehnt.  Dieses im März 2010 bundesweit in Kraft getretene Regelwerk wurde hiefür im Sinne der städtischen Anforderungen und Umweltziele nach dem Luftreinhalteplan Aachen weiterentwickelt (siehe Anlage).

 

Nachfolgend werden die beiden Kernpunkte der Verordnung, die mit den maßgeblichen Wirtschafts- und Fachverbänden abgestimmt wurde, nochmals zusammengefasst:

Umgehende Einführung des Beststandards für neu installierte Holzfeuerungsanlagen (Stand der Technik, gemäß Stufe 2 der 1. BImSchV ) und

Vereinheitlichung der Nachrüstungs- bzw. Austauschfristen für emissionsstarke Altanlagen (bis Ende 2014), jedoch unter Beachtung der Emissionsstandards nach Stufe 1 der 1. BImSchV.

 

Die Zustimmung der beteiligten Fachverbände aber auch die positive Resonanz aus Fachkreisen machen deutlich, dass es in gemeinsamer Anstrengung und Verantwortung für den Emissionsschutz gelungen ist, eine ausgewogene und zugleich wirksame Regelung zu finden. Die Verordnung wird so ihren Beitrag liefern, die Luftgüte und Lebensqualität in unserer Stadt weiter zu steigern und die Vorgaben der EU bzgl. der Luftqualität erkennbar zügiger zu erreichen.

 

Ergebnisse der politischen Beratungen:

Der Verordnungsentwurf wurde im bisherigen Verfahren dem Ausschuss für Umweltschutz und Klimaschutz sowie den Bezirksvertretungen zur Kenntnisnahme vorgelegt. Bis auf die Bezirksvertretung Kornelimünster / Walheim wurde die Verabschiedung der Verordnung in allen sonstigen Gremien einstimmig empfohlen. In der Bezirksvertretung Kornelimünster / Walheim wurde die Verabschiedung der Verordnung mehrheitlich empfohlen, jedoch unter Beschränkung des räumlichen Geltungsbereiches auf den Talkessel Aachen.

 

Öffentliche Auslegung / Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange

Weiterhin wurde der Entwurf der Verordnung ab dem 26.05.2010 bis 26.06.2010 im Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Verwaltungsgebäude am Marschiertor, öffentlich ausgelegt. Darüber hinaus  wurde die Verordnung den Trägern öffentlicher Belange schriftlich zur Stellungnahme vorgelegt.  Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ergaben nur eine Rückmeldung der Schornsteinfegerinnung Aachen. Die vorgetragenen Ergänzungs- / Änderungsvorschläge der Schornsteinfegerinnung, hier Formulierungen und bestimmte Begrifflichkeiten, wurden vom Rechtsamt geprüft und in Abstimmung mit FB 36 nur teilweise berücksichtigt.

 

Zu den Hinweisen / Empfehlungen aus der Eingabe der Schornsteinfeger im Einzelnen:

 

Die unter § 2 vorgesehen Leistungseinschränkung auf 15 kW ist nicht erforderlich. Stellungnahme der Verwaltung: da eine enge Anlehnung an die 1. BImSchV vorgesehen ist und da Einzelraumfeuerungsanlagen erfahrungsgemäß nur in diesem Leistungsspektrum angeboten werden, wird diese Empfehlung / Eingabe verworfen.

 

Es wird empfohlen, die gemäß § 3, Abs. (4) und § 4, Abs. (1) durchzuführenden Messungen in der Verordnung als kostenpflichtig zu kennzeichnen. Stellungnahme der Verwaltung: der Hinweis wird aufgegriffen und findet Eingang in den Verordnungstext.

 

Es wird empfohlen, die Weiterleitung der gemäß § 3, Abs. (4) zu erbringenden Nachweise als kostenpflichtig zu kennzeichnen. Stellungnahme der Verwaltung: die Aufnahme in die Verordnung wird zurückgewiesen, u. a. da es sich um keine eigenständige Leistung handelt.

 

Es wird empfohlen, die Verantwortlichkeiten für Messungen gemäß § 3, Abs. (4) und § 4, Abs. (1) nicht auf die zuständigen Schornsteinfegerinnen oder Schornsteinfeger, sondern auf die BSM bzw. Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu übertragen. Stellungnahme der Verwaltung: die Aufnahme in die Verordnung wird aus formalrechtlichen Gründen zurückgewiesen und orientiert sich weiterhin an den Vorgaben der 1. BImSchV.

 

Es wird empfohlen, dass für die Antragstellung zu Ausnahmen gemäß § 5, Abs. (2) eine Beratung durch die Schornsteinfeger verbindlich vorzuschreiben. Stellungnahme der Verwaltung: eine Beratung durch die Schornsteinfegern bzgl. möglicher Ausnahmen wird den Antragstellern dringend empfohlen; daher wird im bisherigen Verordnungstext der Begriff „können“ durch „sollten“ ersetzt. Dagegen darf eine Verpflichtung der Antragsteller zur Wahrnehmung solcher Beratungsleistungen bei den Schornsteinfegern als rechtlich angreifbar und überzogen bezeichnet werden.

 

Stellungnahme der Bezirksregierung Köln:

 

Die Fest-Brennstoffverordnung wurde zwischenzeitlich der Bezirksregierung Köln vorgelegt und von dort in der aktuellen Fassung genehmigt.

 

 

 

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Anlagen

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