Entscheidungsvorlage - FB 61/0220/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO NW;hier: Antrag des Vereins Lu(u)na e.V. vom 15.06.2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Beteiligt:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Verfasst von:
- FB 61/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerforum
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Entscheidung
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07.09.2010
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit o.a. Schreiben beantragt der Verein Lu(u)na e.V., dass die Stadt Aachen bei nächster Gelegenheit, wenn der jetzige Eigentümer seinen Besitz verkauft, das Vorkaufsrecht für die Eilendorfer Maar in Anspruch nehmen soll.
Das Gebiet wäre lange ein Naherholungsgebiet für Eilendorfer, Haarener und Verlautenheidener gewesen. Durch den Umbau des Wohnhauses zu einem Kaffeehaus könnte ein Ausgleich für das in der Planung befindliche Gewerbegebiet - Neuenhofstraße / Fringsbenden - geschaffen werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei dem “Eilendorfer Maar” handelt es sich um eine Villa mit einer Teichanlage (Maar), die ehemals der Tuchfabrik Gebrüder Fuss in Eilendorf-Nirm gehörte. Das Grundstück grenzt unmittelbar an den Stadtbezirk Haaren-Verlautenheide und wird über die Herrenbergstraße/Prunkweg erschlossen.
Um ein Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ausüben zu können, müssen einige Grundvoraussetzungen gegeben sein, die in den § 24 - 27a des BauGB geregelt sind.
Danach steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken unter anderem nur zu:
- wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt (die Gemeinde hat den Verwendungszweck des Grundstückes an zu geben)
- zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
- soweit es sich um Flächen handelt, für die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes eine Nutzung
> für öffentliche Zwecke oder
> für Flächen zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landsschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
festgesetzt ist.
Da die Voraussetzungen für die Ausübung eines Vorkaufsrechts nicht vorliegen und die Einrichtung eines Kaffeehauses nach dem Landschaftsgesetz NRW kein geeigneter Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft ist, der durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 860 - Gewerbegebiet Neuenhofstraße / Fringsbenden - hervorgerufen wird, schlägt die Verwaltung vor, den Antrag zurück zu weisen.
Der Antrag gilt damit als behandelt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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36,6 kB
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