Entscheidungsvorlage - FB 36/0048/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz hält den Widerspruch des Landschaftsbeirates für unberechtigt und stimmt der Befreiung durch die Untere Landschaftsbehörde zu.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Seitens des Fachbereiches Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen ist beabsichtigt, in Aachen, Buchweg, von Hausnummer 27 bis 49 die dort in diesem Abschnitt nicht vorhandene Straßenbeleuchtung einzurichten. Hierfür ist die Installation von 3 Lichtmasten im Abstand von jeweils 56 m vorgesehen. Am jeweiligen Ende bestehen bereits Beleuchtungskörper, die die öffentliche Straße von der Ecke Burgstraße bis Hausnummer 27 und von der Hausnummer 49 bis zum letzten Haus am Ende des Buchweges beleuchten. Es handelt sich im Bereich der Hausnummern 27 bis 49 um einen Hohlweg, der bei Dunkelheit dringend zu beleuchten ist.  Es sollen durch die Stadtwerke Aachen AG 3 Stück Stahlmasten LPH 8m mit der Leuchte Iridium und einer Bestückung SON – T 70 W errichtet werden.

 

Seitens der Bezirksvertretung Laurensberg wurde dieser Maßnahme am 27.05.2009 zugestimmt. Der Verkehrsausschuss stimmte am 4.6.2009 zu.

 

In der Prioritätenliste steht diese Position an der 8. Stelle und soll im Laufe des Jahres 2010 durchgeführt werden. Die notwendigen Kabel sind bereits verlegt.

 

Die Untere Landschaftsbehörde beabsichtigt für das Vorhaben, für das im übrigen ein öffentliches Interesse besteht, Befreiung zu erteilen. Das öffentliche Interesse ist darin zu begründen, dass eine Verkehrssicherungspflicht besteht. Diese Verkehrssicherungspflicht beinhaltet, dass die dort wohnenden Einwohner gefahrlos zu ihren Häusern gelangen. 

 

Dem Landschaftsbeirat wurde die Angelegenheit am 27.7.2010 vorgestellt. Er widersprach der beabsichtigten Befreiung mit 6 Stimmen bei 6 Enthaltungen. Begründet wurde der Widerspruch damit, dass eine Beleuchtung nicht erforderlich ist, Nach seiner Auffassung bedarf es keiner durchgehenden Beleuchtung im Außenbereich. Im übrigen besteht für die Einrichtung einer derartigen Beleuchtung keine rechtliche Verpflichtung.  

 

Nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes kann von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.

 

Nach § 69 Landschaftsgesetz kann die untere Landschaftsbehörde von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und des Landschaftsplanes auf Antrag Befreiung erteilen.

 

Gemäß Landschaftsplan kommt kein spezieller Verbotstatbestand zum Tragen sondern die allgemeinen Bestimmungen, wonach alle Maßnahmen verboten sind, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

Mit der Errichtung der letzten drei Beleuchtungskörper wird in diesem Bereich  der Charakter des Gebietes  nicht verändert. Auch läuft die Beleuchtung nicht dem besonderen Schutzzweck zuwider. Es handelt sich zwar um Landschaftsschutzgebiet, jedoch enthält der Landschaftsplan keine besonderen Einschränkungen für dieses Gebiet.

 

Daher ist nach Ansicht der Unteren Landschaftsbehörde keiner dieser Tatbestände gegeben.

 

Auf Grund des Widerspruchs des Landschaftsbeirates ist nunmehr die Vertretungskörperschaft der kreisfreien Stadt – hier der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz – über den Widerspruch zu unterrichten. Hält die Vertretungskörperschaft den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen.

 

Auf Grund des dargelegten Sachverhaltes wird der Ausschuss gebeten, den Widerspruch zurückzuweisen.

 

Anlage:

Plan der Ortslage

Art des Beleuchtungskörpers

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Anlagen

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