Entscheidungsvorlage - FB 36/0048/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Errichtung einer Straßenbeleuchtung in Aachen, Buchweghier: Widerspruch des Landschaftsbeirates gegen die beabsichtigte Befreiung durch die Untere Landschaftsbehörde.
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Beteiligt:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Entscheidung
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21.09.2010
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Seitens des Fachbereiches Stadtentwicklung und
Verkehrsanlagen ist beabsichtigt, in Aachen, Buchweg, von Hausnummer 27 bis 49
die dort in diesem Abschnitt nicht vorhandene Straßenbeleuchtung einzurichten.
Hierfür ist die Installation von 3 Lichtmasten im Abstand von jeweils 56 m
vorgesehen. Am jeweiligen Ende bestehen bereits Beleuchtungskörper, die die
öffentliche Straße von der Ecke Burgstraße bis Hausnummer 27 und von der
Hausnummer 49 bis zum letzten Haus am Ende des Buchweges beleuchten. Es handelt
sich im Bereich der Hausnummern 27 bis 49 um einen Hohlweg, der bei Dunkelheit
dringend zu beleuchten ist. Es sollen
durch die Stadtwerke Aachen AG 3 Stück Stahlmasten LPH 8m mit der Leuchte
Iridium und einer Bestückung SON – T 70 W errichtet werden.
Seitens der Bezirksvertretung Laurensberg wurde dieser
Maßnahme am 27.05.2009 zugestimmt. Der Verkehrsausschuss stimmte am 4.6.2009
zu.
In der Prioritätenliste steht diese Position an der 8.
Stelle und soll im Laufe des Jahres 2010 durchgeführt werden. Die notwendigen
Kabel sind bereits verlegt.
Die Untere Landschaftsbehörde beabsichtigt für das
Vorhaben, für das im übrigen ein öffentliches Interesse besteht, Befreiung zu
erteilen. Das öffentliche Interesse ist darin zu begründen, dass eine
Verkehrssicherungspflicht besteht. Diese Verkehrssicherungspflicht beinhaltet,
dass die dort wohnenden Einwohner gefahrlos zu ihren Häusern gelangen.
Dem Landschaftsbeirat wurde die Angelegenheit am
27.7.2010 vorgestellt. Er widersprach der beabsichtigten Befreiung mit 6
Stimmen bei 6 Enthaltungen. Begründet wurde der Widerspruch damit, dass eine
Beleuchtung nicht erforderlich ist, Nach seiner Auffassung bedarf es keiner
durchgehenden Beleuchtung im Außenbereich. Im übrigen besteht für die
Einrichtung einer derartigen Beleuchtung keine rechtliche Verpflichtung.
Nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes kann von den
Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des §
57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden,
wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.
Nach § 69 Landschaftsgesetz kann die untere
Landschaftsbehörde von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und des Landschaftsplanes auf Antrag
Befreiung erteilen.
Gemäß Landschaftsplan kommt kein spezieller
Verbotstatbestand zum Tragen sondern die allgemeinen Bestimmungen, wonach alle
Maßnahmen verboten sind, die den Charakter des Gebietes verändern können oder
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Mit der Errichtung der letzten drei Beleuchtungskörper
wird in diesem Bereich der Charakter des
Gebietes nicht verändert. Auch läuft die
Beleuchtung nicht dem besonderen Schutzzweck zuwider. Es handelt sich zwar um
Landschaftsschutzgebiet, jedoch enthält der Landschaftsplan keine besonderen
Einschränkungen für dieses Gebiet.
Daher ist nach Ansicht der Unteren Landschaftsbehörde
keiner dieser Tatbestände gegeben.
Auf Grund des Widerspruchs des Landschaftsbeirates ist
nunmehr die Vertretungskörperschaft der kreisfreien Stadt – hier der
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz – über den Widerspruch zu
unterrichten. Hält die Vertretungskörperschaft den Widerspruch für berechtigt,
muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch
für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu
erteilen.
Auf Grund des dargelegten Sachverhaltes wird der
Ausschuss gebeten, den Widerspruch zurückzuweisen.
Anlage:
Plan der Ortslage
Art des Beleuchtungskörpers
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,6 MB
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