Entscheidungsvorlage - FB 01/0089/WP16
Grunddaten
- Betreff:
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Zensusgesetz 2011hier: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung betreffend die Ausübung des Optionsrechtes der Stadt Aachen nach § 6 bs. 3 Aachen-Gesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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08.09.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, mit der StädteRegion Aachen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) zur Ausübung des Optionsrechts der Stadt Aachen nach § 6 Abs. 3 Aachen-Gesetz zur Wahrnehmung der Ausführung des Zensusgesetzes 2011 für das Gebiet der Stadt Aachen abzuschließen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Im Jahre 2011 findet in Deutschland und in allen Mitgliedstaaten der EU eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung (der sog. Zensus 2011) statt. Gesetzliche Grundlage ist das Zensusgesetz 2011 vom 08. Juli 2009 (ZensG 2011), das am 16. Juli 2009 in Kraft getreten ist.
Das Zensusausführungsgesetz liegt in der Entwurfsfassung (Stand: 29.06.2010) vor. Die endgültige und verbindliche Bestätigung erfolgt durch das Landesausführungsgesetz zum Zensus 2011 (voraussichtlich im Herbst 2010). Danach soll gemäß 3 Abs.1 des Entwurfes zum Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 (AusfG NRW ZensG 2011) den kreisfreien Städten (Ziffer 1), den Kreisen für die kreisangehörigen Gemeinden (Ziffer 2) und gemäß 3 Abs. 1 Ziffer 3 AusfG NRW ZensG 2011 der Städteregion Aachen für ihr gesamtes Regionsgebiet obliegen.
Der zu Ziffer 3 AusfG NRW ZensG 2011 im Gesetzesentwurf erfolgte Zusatz „ 6 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 des Gesetzes zur Bildung der Städteregion (Aachen-Gesetz) bleiben unberührt“, verweist ausdrücklich auf die Optionsmöglichkeit der Stadt Aachen, die Aufgaben nach dem Zensusausführungsgesetz für das Gebiet der Stadt Aachen in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen.
Mit Schreiben vom 12.02.2010 hat die StädteRegion Aachen die Stadt um Übernahme der Aufgaben nach dem Zensusgesetz 2011 für das gesamte Städteregionsgebiet gebeten.
Um die Durchführung des Zensus 2011 für das gesamte Städteregionsgebiet durch die Stadt Aachen rechtlich abzusichern, sind zwei öffentlich-rechtliche Vereinbarungen erforderlich.
Entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 des Aachen Gesetzes erfolgt der Übergang der Durchführung des Zensus 2011 in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Aachen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW). Diese Vereinbarung muss bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausführungsgesetzes-Zensus 2011 durch die Bezirksregierung Köln genehmigt werden.
Für die Durchführung des Zensus 2011 im übrigen Zuständigkeitsbereich der StädteRegion durch die Stadt Aachen genügt eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. GkG NW, die nach Wirksamwerden des Ausführungsgesetzes-Zensus 2011 geschlossen und durch die Bezirksregierung Köln genehmigt werden kann.
Anlage
- öffentlich-rechtliche Vereinbarung