Entscheidungsvorlage - B 03/0004/WP16

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf nimmt den Vorschlag der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, den Stollenweg als eine zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Ziffer 1 Baugesetzbuch (BauGB) einzustufen.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Stollenweg ist im städtischen Eigentum, liegt im unbeplanten Innenbereich und erschließt zzt. zahlreiche Garagen/Stellplätze, die den Hausgrundstücken an der Nirmer Straße und der Hansmannstraße zuzuordnen sind, sowie rückwärtig einen kleineren Gewerbebetrieb. Obwohl er dem außenstehenden Betrachter den Eindruck einer funktionsfähigen Verkehrsanlage vermittelt, wurden bisher weitere Bauvorhaben mit der Begründung abgelehnt, die Erschließung sei nicht ausreichend gesichert.

 

Nunmehr liegt der Verwaltung erneut eine Bauvorahnfrage für die Errichtung eines Einfamilienhauses vor, welches vom Stollenweg aus erschlossen werden soll. Sie hat daher erneut die Erschließungssituation geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erschließung für dieses Vorhaben gleichwohl aus folgenden Gründen gesichert ist:

 

Bereits seit dem 01.04.1979 ist der Stollenweg bis auf die im Süden zur Severinstraße hinauf führende nur für den fußläufigen Verkehr gewidmete Treppenanlage ohne Beschränkungen für den Gemeingebrauch öffentlich gewidmet und heute als verkehrsberuhigter Bereich (Mischfläche) mit Zeichen 325/326 StVO ausgewiesen. Er ist ca. 6 m breit, weitet sich im Bereich vor der Treppenanlage in einen ca. 12 m breiten Wendehammer auf und entspricht somit der heute üblichen Ausgestaltung einer dem Anliegerverkehr dienenden Sackgasse. Nach der Herstellung eines ausreichend dimensionierten Mischwasserkanals (Verrohrung des dort verlaufenden Kleebaches) im Jahr 1979 erhielt der Stollenweg ungefähr 1985 auf seiner gesamten Länge eine neue Asphaltdecke, wobei Straßenabläufe in einer einseitigen Rinne integriert wurden. Es wurden jedoch keine Frostschutz- und Tragschicht eingebracht, so dass der technische Aufbau der Mischfläche nur als Provisorium betrachtet werden kann. Darüber hinaus wurden an der westlichen Seite einige Baumfelder angelegt. Letztlich wurden im Jahr 2007 durch die STAWAG 8 Beleuchtungsmaste errichtet, die eine ausreichende Ausleuchtung der Mischfläche sicherstellen. Der derzeitige Ausbau der Erschließungsanlage entspricht trotz des nur provisorischen technischen Aufbaus somit den Erfordernissen, die nach § 123 Abs. 2 BauGB an eine Erschließungsanlage zu stellen sind, so dass die Erschließung des o. g. Bauvorhabens - und ggf. weiterer zukünftiger - gesichert ist, sofern die Bauherren mit der Stadt eine Vereinbarung schließen, nach der

 

  1. aus Anlass einer zu erteilenden Baugenehmigung keine Forderungen hinsichtlich einer endgültigen Herstellung an die Stadt gestellt werden,
  2. die Stadt wegen des derzeitigen Zustandes des Stollenweges von Schadenersatz- und Haftpflichtansprüchen freigestellt wird,
  3. die Bauherren für Beschädigungen des Weges aufgrund des Bauvorhabens haften und diese nach dessen Beendigung unverzüglich auf eigene Kosten beseitigen und
  4. die Bauherren sich verpflichten, nach Absprache mit dem E 18 ihre Abfallbehälter zur Leerung an der Josefstraße oder ggf. an der Severinstraße aufzustellen.

 

 

Die Verwaltung schlägt der Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf vor, den Stollenweg als eine zum Anbau bestimmte (zzt. noch unfertige) Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Ziffer 1 Baugesetzbuch (BauGB) einzustufen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

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