Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 61/0277/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, den Bebauungsplan Nr. 924 - Adalbertstraße / Stiftstraße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Offenlage zur Kenntnis.

Er empfiehlt dem Rat, den Bebauungsplan Nr. 924 - Adalbertstraße / Stiftstraße - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Ziel des Bebauungsplanes Nr. 924 – Adalbertstraße / Stiftstraße – ist es, die Einzelhandels- und Wohnnutzung im Plangebiet zu steuern. Das Verfahren erfolgte auf Grundlage des § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung.

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hatte am 09.06.2010 und der Planungsausschuss am 10.06.2010 die Offenlage des Bebauungsplanes beschlossen (s. Vorlage Nr. FB 61/0192/WP 16).

 

In der Sitzung des Planungsausschusses erfolgte außerdem die Anregung, dass bis zum Satzungsbeschluss geprüft werden sollte, welche Brennstoffe im Plangebiet verwendet werden sollten und welche entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan möglich sind.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschloss am 08.09.2010 die sog. „Aachener Festbrennstoffverordnung“. Die neue Ortssatzung trat Mitte September in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen beim Neukauf von Geräten mit Festbrennstoffen (zum Beispiel Scheitholz, Holzpellets, Briketts, etc.) die besonderen Grenzwerte beachtet werden. Weiterhin müssen ältere Öfen bis 31. Dezember 2014 mit Filtern nachgerüstet werden, um die neuen Grenzwerte einzuhalten.

Da diese Satzung künftig im gesamten Stadtgebiet gültig ist, sind weitergehende Regelungen im Bebauungsplan aus Sicht der Verwaltung nicht mehr erforderlich. Auch hinsichtlich von Ölheizungen gibt es keinen Anlass, diese im Bebauungsplan auszuschließen, da diese entsprechend neuester Technik schadstoffarm betrieben werden können. Grundsätzlich sind die Grenzwerte der 1. BIMSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) immer einzuhalten.

 

Die Offenlage sowie die Beteiligung der Behörden erfolgten in der Zeit vom 05.07. bis 13.08.2010. Weder von Seiten der Behörden noch von Seiten der Öffentlichkeit wurden Bedenken geäußert. Lediglich der Landschaftsverband Rheinland / Amt für Denkmalbehörde regte an, in die Begründung den Hinweis aufzunehmen, dass bei Lärmschutzmaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen ist. Ein entsprechender Hinweis wurde daraufhin in die Begründung aufgenommen.

 

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Bebauungsplan Nr. 924 – Adalbertstraße / Stiftstraße - als Satzung zu beschließen.

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Anlagen

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