Kenntnisnahme - FB 61/0275/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen- Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis, wonach außerhalb der ministeriellen Ausnahmeregelung für Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie Volksbegehren nach Art.68 der Landesverfassung NW keine Sondernutzungserlaubnisse zum Plakatieren im öffentlichen Straßenraum erteilt werden und die Verwaltung mit dem AStA im Vorfeld der nächsten Gremiumswahlen Gespräche über die Möglichkeiten einer geordneten Wahlwerbung führen wird.

Der Ratsantrag Nr. 93/16 gilt damit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In den letzten Jahren hatte das wilde Plakatieren im öffentlichen Straßenraum immer mehr zugenommen. Insbesondere die Plakatierungen im Zusammenhang mit den Kommunal- und Bundestagswahlen im Jahr 2009 wurden  von „Trittbrettfahrern“ genutzt, um unerlaubt auf Veranstaltungen oder sonstige Angebote mit Plakatanschlägen aufmerksam zu machen. Aufgrund der damit verbundenen Störungen sind bei der Verwaltung massive Beschwerden vorgetragen worden.

 

Im Bereich der Stadt Aachen sind in den vergangenen Jahren große Anstrengungen unternommen worden, um das städtebauliche Erscheinungsbild und die Sicherheit und Ordnung im Straßenraum zu verbessern. Leider wurde das Stadtbild in den vergangenen Jahren zunehmend durch unerlaubte gewerbliche bzw. Veranstaltungswerbung beeinträchtigt. Meist werden die Plakate an Laternenmasten oder Verkehrszeichenpfosten mit Draht oder Kabelbinder befestigt. Oft werden sie noch nicht einmal nach Ablauf der Veranstaltung entfernt und vergammeln dort, solange bis sie von selbst abfallen.

 

In der Praxis lassen sich die Verursacher häufig nicht rechtsverbindlich ermitteln. Die Stadt Aachen muss daher meistens die Kosten für die Entfernung und Entsorgung tragen. Wegen der insgesamt negativen Auswirkungen wehrt sich die Verwaltung gegen das unerlaubte Plakatieren im öffentlichen Straßenraum. Dazu werden die unerlaubt aufgehängten Plakate möglichst schnell entfernt, damit sie keine Werbewirkung mehr entfalten können. Die aktuelle Verfahrensweise  hat im laufenden Jahr zu einer erheblichen Reduzierung der Plakate im öffentlichen Verkehrsraum geführt.

  

Grundsätzlich wird das Anbringen von Plakaten aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Stadtbildpflege im Straßenraum nicht erlaubt. Aufgrund eines ministeriellen Erlasses der Landesregierung wird von dieser restriktiven Verfahrensweise bei Plakatwerbung für Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden abgewichen. Von diesem Erlass werden jedoch nur Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie Volksbegehren nach Art.68 der Landesverfassung NW erfasst.

 

Es besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse daran, weitere Plakatierungen zu erlauben, da der öffentliche Straßenraum bereits stark mit notwendigen Ausstattungselementen (Verkehrszeichen, Signalgeber usw.) sowie mit erlaubten Werbeträgern ausgestattet ist.

 

Das gilt auch für die Wahlen zum AStA der RWTH-Aachen oder für andere Gremienwahlen. Die Wahl des AStA ist eine interne Hochschulangelegenheit, für deren Werbung die RWTH-Aachen den notwendigen Rahmen bieten sollte. Insbesondere im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung tragen Plakate, selbst wenn sie nur vorübergehend aufgehängt werden, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Stadtbildes bei.

 

Die Verwaltung wird mit dem AStA im Vorfeld der nächsten Gremiumswahlen Gespräche über die Möglichkeiten einer geordneten Wahlwerbung führen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

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Anlagen

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