Entscheidungsvorlage - FB 23/0075/WP16
Grunddaten
- Betreff:
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Europäische Dienstleistungsrichtlinie im Bereich der städtischen Wochenmärkte - Änderung der Wochenmarktsatzung -
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 23 - Fachbereich Immobilienmanagement
- Verfasst von:
- FB 23/43
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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07.09.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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27.10.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie der Änderung der Satzung für die Wochenmärkte in der Stadt Aachen zuzustimmen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie die Änderung der Satzung für Wochenmärkte in der Stadt Aachen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
In der städtischen Wochenmarktsatzung ist in § 6 Abs. 3 bisher festgelegt, dass die Zuweisung schriftlich zu beantragen ist und jeweils für ein Jahr erteilt wird. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht vor dem 30.09. eines Jahres widerrufen wird.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Kommunen aufgefordert, ihre bestehenden Satzungen im Hinblick auf die Europäische Dienstleistungsrichtlinie zu überprüfen. Sie verbietet in Art. 12 Abs. 2 ausdrücklich eine automatische Verlängerung von zahlenmäßig beschränkten Genehmigungen
(im Falle der Zuweisung von Marktstandplätzen ergibt sich diese Beschränkung aufgrund des begrenzten Platzangebots). Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Satzungsänderung.
In § 6 Abs. 3 wird deshalb Satz 2 gestrichen (Sie verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, sofern sie nicht vor dem 30.09. widerrufen wird). § 6 Abs. 3 S. 1 wird wie folgt geändert: Die Zuweisung ist schriftlich zu beantragen und wird jeweils für 2 Jahre erteilt.
Aufgrund der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie müssen weiterhin verfahrensrechtliche Regelungen neu aufgenommen werden.
Gem. § 13 Abs. 3 DLR muss sichergestellt sein, dass Anträge in jedem Fall binnen einer vorab festgelegten und bekannt gemachten angemessenen Frist bearbeitet werden. Deshalb wird in § 6 Abs. 3 als Satz 2 neu aufgenommen: Über den Antrag auf Zuweisung eines Standplatzes wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden.
Nach Art. 6 Abs. 1 DLR muss die Abwicklung von Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, über Einheitliche Ansprechpartner möglich sein. Hierzu wird § 6 durch einen neuen Abs. 8 mit folgender Formulierung ergänzt:
Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, können das Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW abwickeln.
Über das Verfahren der Vergabe der Standplätze auf den Aachener Wochenmärkten wird eine verwaltungsinterne Richtlinie erarbeitet.