Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0019/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung “Aachener Stadtbetrieb“ vom 27.11.2002hier: IV. Nachtrag
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Unterbrochen
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Anhörung/Empfehlung
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17.03.2010
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Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Anhörung/Empfehlung
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10.11.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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17.11.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Betriebsleitung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den IV. Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Aachener Stadtbetrieb“ zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb den IV. Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Aachener Stadtbetrieb“
Erläuterungen
Erläuterungen:
Aufgrund der Anpassung der EigVO NW, welche zum 05.08.2009 erfolgte muss die Betriebssatzung der Stadt Aachen für den Eigenbetrieb Aachener Stadtbetrieb angepasst werden.
Es sind im Wesentlichen redaktionelle Änderungen erforderlich, im Schwerpunkt betreffen die Änderungen die Aufstellung des Wirtschaftplanes bzw. des Jahresabschlusses sowie die Berichtspflichten an den Oberbürgermeister.
Da sich die Zahl der Ausschussmitglieder erhöht hat, ist hier ebenfalls eine Änderung vorzunehmen.
Des Weiteren wird der Terminus „Eigenbetrieb“ durch den korrekten Terminus „eigenbetriebsähnliche Einrichtung“ ersetzt und der Terminus Eig VO NRW in Eig VO NW.
Funktionsbezeichnungen dieser Betriebssatzung werden in Bezug auf den Oberbürgermeister, die Stadtkämmerin, die Dezernentin und den Betriebsleiter in weiblicher und männlicher Form angegeben.
Die einzelnen Änderungen sind der als Anlage beigefügten Synopse zu entnehmen.
IV. Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung “Aachener Stadtbetrieb“ vom 27.11.2002
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 17.11..2010 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.1994 (GV NRW S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12..2009 (GV NW S. 950), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NW) in der Fassung vom 16.11.2004 (GV NW, S. 324), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NW S. 963), folgenden IV. Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung “Aachener Stadtbetrieb“ vom 27.11.2002 beschlossen:
Artikel I
Der Terminus „Eigenbetrieb“ wird durch den Terminus „eigenbetriebsähnliche Einrichtung“ ersetzt.
Artikel II
Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in Bezug auf den Oberbürgermeister, die Stadtkämmerin, Dezernentin und den Betriebsleiter in weiblicher und männlicher Form angegeben.
Artikel III
§ 4 Abs. (1) Satz 1 wird geändert:
Die Anzahl der Ausschussmitglieder wird von 5 in 12 geändert.
Artikel IV
§ 4 Abs. (2) Buchstabe a wird ergänzt um:
Nach vorheriger Herbeiführung des Einvernehmens mit der Gemeindeprüfungsanstalt.
Artikel V
§ 5 wird ergänzt um:
c.) die Einstellung, die Bestellung, die Ein- und Höhergruppierung, die Abberufung und Entlassung des Betriebsleiters sowie des stellvertretenden Betriebsleiters nach Maßgabe der §§ 73 Abs. 3 S. 2 u. 3 GO NW und § 24 Abs. 2 u. 3 der Hauptsatzung der Stadt Aachen
alle weiteren Buchstaben verschieben sich jeweils um einen.
in alt c) und d) jetzt neu d) und e) wird jeweils das Wort „Festlegung“ durch „Feststellung“ ersetzt.
Artikel VI
§ 6 Abs. (1) wird geändert:
Die Worte „des gesamten Personals“ werden geändert in „der Bediensteten“.
Artikel VII
§ 10 wird neu gefasst:
Abs. (1)
Für die Beschäftigten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung trifft die Betriebsleitung alle arbeits – und tarifrechtlichen Entscheidungen, einschließlich der Einstellungen und Kündigungen im Rahmen der tariflichen Vorschriften.
Abs. (2)
Für die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen gelten die Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung.
Abs. (3)
Die personal – und dienstrechtlichen Regularien betreffend den Betriebsleiter sowie den stellvertretenden Betriebsleiter ergeben sich aus §5 Buchstabe c) dieser Betriebsatzung.
Artikel VIII
§ 15 Abs. (2) wird geändert:
Hinter dem Datum weiter klein „des“
Artikel IX
§ 16 wird geändert:
„halbjährlich“ in „vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende“
Artikel X
§ 17 wird ergänzt
…über die Stadtkämmerin/ den Stadtkämmerer und dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin dem Betriebsausschuss vorzulegen.
Artikel XI
§ 19 wird ergänzt um Satz 3:
Die gemäß dieser Satzungsnorm zu ergreifenden Maßnahmen haben im Übrigen vollinhaltlich den Vorgaben des § 10 EigVO NW zu entsprechen.
Artikel XII
§ 20 und geändert:
Der vierte Nachtrag zur Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung “Aachener Stadtbetrieb“ vom 27.11.2002 tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der vorstehende IV. Nachtrag der Betriebssatzung der Stadt Aachen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Aachener Stadtbetrieb wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 17.11.2010 beschlossen.
Aachen, den 17.November 2010
Philipp
Oberbürgermeister
Lüttgens
Schriftführer
Der vorstehende IV. Nachtrag wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 17.11..2010 beschlossen.
Vorstehender IV. Nachtrag zur Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung “Aachener Stadtbetrieb“ der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde;
c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 17.November 2010
(Philipp)
Oberbürgermeister
Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 23. Nachtrag ist ordnungsgemäß zustande gekommen.
Aachen, 17.November 2010
Philipp
Oberbürgermeister
Der Wortlaut des 23. Nachtrages zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluß vom
08. Dezember 2010 überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 08. Dezember 2010
Philipp
Oberbürgermeister
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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93,9 kB
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