Entscheidungsvorlage - E 18/0039/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretungen

 

Aachen – Brand

Aachen – Eilendorf

Aachen – Haaren

Aachen – Kornelimünster/Walheim

Aachen – Laurensberg

Aachen – Richterich

 

Nehmen die Ausführungen der Betriebsleitung zustimmend zur Kenntnis und empfehlen dem Rat der Stadt Aachen den ersten Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.2008 zu beschließen.

 

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Betriebsleitung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den ersten Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt unter Berücksichtigung und Würdigung der Beschlüsse der zuständigen Bezirksvertretungenauf Empfehlung der zuständigen Bezirksvertretungen und des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb den ersten Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 

 

 

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Erläuterungen

1. Nachtrag

Zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen

                                                                     

(Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008

             

Aufgrund

 

  • der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV.NRW S. 514),
  • der §§ 1, 2, und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV.NRW 2008 S. 8),
  • der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GVBl S. 250), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 20.05.2008 (GV.NRW. S. 460 ),
  • des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462),
  • des § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I. S. 2002, S. 1938 ff), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, ber. 2007 I S. 2316),

in der jeweils gültigen Fassung

 

hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 27.10.2010 folgenden 1. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) beschlossen.

 

 

§ 15 Sperrige Abfälle und Elektro- und Elektronik-Altgeräte

 

(2) Die Sperrgutabfuhr erfolgt in der Stadt Aachen nach vorheriger Anmeldung. Der Antrag ist an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Hierbei hat der Abfallbesitzer die spezifische Art und Menge des eigenen Sperrguttaufkommens mitzuteilen. Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt.

 

Die Sperrgutabfuhr in den Stadtbezirken Brand, Eilendorf, Haaren, Kornelimünster/Walheim, Laurensberg und Richterich erfolgt einmal monatlich an festgelegten Wochentagen. Die Stadt Aachen gibt die Termine für die Abfuhr des Sperrgutes in diesen Stadtbezirken rechtzeitig bekannt. Die konkrete Abfuhr erfolgt an den festgelegten Tagen im Einzelfall nur nach vorheriger Anmeldung.

 

 

Der vorstehende 1. Nachtrag wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 17. November 2010 beschlossen.

 

 

Aachen, den 17. November 2010

 

 

 

Philipp

Oberbürgermeister

 

 

 

Lütgens

Schriftführer

 

 

 

 

 

Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 1. . Nachtrag ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

 

Aachen, den 17. November 2010

 

 

Philipp

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

                                                                                   

 

 

 

 

 

Vorstehender 1. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

 

a)              eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

 

b)              diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;

 

c)              der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat

 

              oder

 

d)              der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die               verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

 

Aachen, den 17. November 2010

 

 

Philipp

Oberbürgermeister

 

 

Der Wortlaut des 1. Nachtrages zur Abfallwirtschaftsatzung in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 17. November 2010 überein.

 

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.

 

Aachen, den 17. November 2010

 

 

Philipp

Oberbürgermeister

             

             

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