Kenntnisnahme - A 50/0027/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und ersucht die ARGE, Personen, die sie in Ein-Euro-Jobs vermitteln will, nach Möglichkeit zwei Jobangebote zur Auswahl anzubieten.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Zu dem Antrag der PDS vom 04.02.2005 hat das Rechtsamt Stellung genommen.

Diese Stellungnahme ist nachstehend auszugsweise wiedergegeben:

 

„ Der Antrag verfolgt das Ziel, die Verwaltung mit der Auslotung rechtlicher Spielräume zu beauftragen, um negative Auswirkungen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954), wie z.B. Zwang bei der Vermittlung von Ein-Euro-Jobs zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Zugleich soll die ARGE gebeten werden, Personen, die sie in Ein-Euro-Jobs vermitteln will, mindestens zwei Job-Angebote zur Auswahl anzubieten.

 

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (sog. Hartz-IV-Gesetz) wurden die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zu einer einheitlichen Leistung – der „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ – durch das neue SGB II mit Inkrafttreten zum 01.01.2005 zusammengeführt. Die neue Aufgabe wird in geteilter Trägerschaft durch die Agenturen für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Landkreise (kommunale Träger) ausgeführt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sind die kommunalen Träger zuständig für die Kosten der Unterkunft und Heizung, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung, die Suchtberatung, die Kinderbetreuung und die häusliche Pflege von Angehörigen. Die Agenturen für Arbeit sind nach der Auffangvorschrift des § 6 I Nr. 1 SGB II für alle übrigen Leistungen zuständig. Damit ist der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom Grundsatz her eine duale Trägerschaft festgelegt. Von der in § 6 a SGB II eingeräumten Möglichkeit, auf Antrag anstelle der Agenturen für Arbeit deren Aufgaben nach dem SGB II wahrzunehmen, hat die Stadt Aachen keinen Gebrauch gemacht.

 

Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II, ist in § 44 Abs. 1 SGB II vorgesehen, dass die Träger der Leistungen Arbeitsgemeinschaften (i.F.: ARGE) durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge bilden. Die Arbeitsgemeinschaften nehmen die Aufgaben der Agenturen für Arbeit nach dem SGB II wahr (§ 44 b Abs. 3 SGB II). Die örtlichen kommunalen Träger sollen der ARGE die Wahrnehmung ihrer Aufgaben übertragen. Die Arbeitsgemeinschaft ist somit ein eigenständiger Leistungsträger für die Aufgaben des SGB II (Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, § 44 b, Rdn. 14). Die Aufsicht über die ARGE führt die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Die zuständige Landesbehörde ist gemäß § 2 S. 1 AG-SGB II NRW das nordrhein-westfälische Ministerium für Wirtschaft und Arbeit. Allerdings kann gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern im Sinne des § 6 a SGB II weiterhin Aufsicht im üblichen Rahmen gemäß § 47 SGB II geführt werden, was sich wiederum auf das Handeln der ARGE auswirkt (Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, § 44 b, Rdn. 17). Die Trägerzuständigkeit des § 6 ist daher im Zusammenhang mit den nach § 44 b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaften zu verstehen. Die Arbeitsgemeinschaften sollen – wie ausgeführt – eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung gewährleisten. Die im SGB II angelegte getrennte Trägerschaft bleibt aber auch in der ARGE erhalten.

 

Soweit der Antrag des PDS-Ratsmitglieds die Vermittlung von Ein-Euro-Jobs betrifft, fällt diese Leistung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 3 SGB II in den Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 SGB II ist der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verbindlich. In dieser für die Dauer von sechs Monaten abzuschließenden Eingliederungsvereinbarung sollen die Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit konkret benannt werden. Diese kann u.a. in der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II liegen. § 16 Abs. 3 SGB II ermöglicht den Trägern der Grundsicherung in Anlehnung an den früheren § 19 BSHG die Möglichkeit, Arbeitsgelegenheiten für Hilfebedürftige zu schaffen.

Da der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung im SGB II als Muss-Vorschrift ausgestaltet ist, ist sie für den Hilfebedürftigen zwingend. Dabei liegt es im Ermessen der Agentur für Arbeit, ob sie eine Arbeitsgelegenheit nach

§ 16 Abs. 1 oder nach Abs. 3 anbietet. Eine Verpflichtung der Träger, Arbeitsgelegenheiten für Erwerbstätige vorzuhalten, besteht indes nicht (Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, § 16, Rdn. 56). Ebenfalls ist dem Gesetz keine Verpflichtung dahingehend zu entnehmen, dass dem Hilfebedürftigen mehrere Job-Angebote zur Auswahl vorgelegt werden müssen.

 

Da es sich bei der Verschaffung von Arbeitsgelegenheiten für Hilfebedürftige gemäß § 16 Abs. 3 SGB II um eine Aufgabe handelt, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Aachen fällt, würde sie ihre Verbandskompetenz überschreiten, wenn sie sich mit dem Antrag des PDS-Ratsmitglieds befasste. Zwar gehört die kommunale Arbeitsmarktpolitik zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten einer Gemeinde. Insbesondere die Hilfe zur Arbeit gemäß §§ 18 ff BSHG als Bestandteil der Sozialhilfe war eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Kommunen. Diese Aufgabe fällt nach der gesetzlichen Neuregelung des SGB II hinsichtlich der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nun jedoch in den Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit und der ihr untergliederten Agenturen für Arbeit. Aus diesem Grund bestand auch bei der Verabschiedung des SGB XII keine Notwendigkeit für die Beibehaltung der früheren Vorschriften der Hilfe zur Arbeit.“

 

Von Seiten der Verwaltung bestehen jedoch keine Bedenken, wenn der Sozial- und Gesundheitsausschuss die ARGE bittet, nach Möglichkeit Personen, die sie in Ein-Euro-Jobs vermitteln will, zwei Jobangebote zur Auswahl anzubieten.

 

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Anlagen

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