Entscheidungsvorlage - B 03/0028/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 13. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2011 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

Finanzausschuss:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 13. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2011 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt beschließt den 13. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2011 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

I. Gebührenanpassungen

 

 

Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2011

 

Gebührenhöhe

 

Es ist erforderlich, die Gebührensätze in § 3 Abs. 8 und 9 der Kanalgebührensatzung zum 1.1.2011 wie folgt neu festzusetzen:

 

 

Zu § 3 (8)              Die Schmutzwassergebühr ist von €  2,56  auf €  2,58 zu erhöhen.

 

Zu § 3 (9)              Die Teilanschlussgebühr ist von € 1,43 auf €  1,45 zu erhöhen.

 

Nachrichtlich

Zu § 4 (6)              Die Niederschlagswassergebühr beträgt weiterhin € 1,00 pro qm.

 

 

 

 

Die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung  für den Entwässerungshaushalt 2011 würde  bei unveränderten Gebührensätzen und bei einem Kostenvolumen von insgesamt  58.283.800 € einen Verlust in Höhe von 169.919 € ausweisen.

Um diesen Fehlbetrag auszugleichen, ist eine Anhebung der Gebührentarife wie vorstehend dargelegt erforderlich.

Die für 2010 prognostizierte Stabilisierung des Frischwasserverbrauchs, als Kostenträger für SW, ist leider nicht in dem entsprechenden Ausmaß eingetreten. Der deutliche Rückgang des allgemeinen Frischwasserverbrauchs hält weiter an.

Grund dafür sind modernere wassersparende Elektro-Großgeräte, der verstärkte Einsatz von Regenwassernutzungsanlagen in Neubaugebieten und der bewusstere Umgang mit Frischwasser durch Einsatz von Wasserspareinrichtungen an Sanitärinstallationen.

Zur Verdeutlichung wird nachfolgend ein aktuelles Beispiel dargestellt:

Ein 4-Personen Haushalt in einem alt eingewachsenen Wohngebiet ohne Regenwassernutzung verbraucht pro Jahr ca. 180 m³ Frischwasser.

Demgegenüber steht ein Verbrauch eines 5-Personen Haushalts in einem Neubaugebiet mit Regenwassernutzungsanlage i.H.v. gerade einmal 107 m³, also 73 m³ weniger.

Da diese Entwicklung bereits seit 10 Jahren anhält, wird auch für die nächsten Jahre mit weiteren Reduzierungen beim Frischwasserverbrauch zu rechnen sein.

 

Durch strikte Kostendisziplin und den verringerten Ansatz für Abwasserabgaben können die Folgen des Rückgangs des Frischwasserverbrauchs für 2011 vorerst kompensiert werden.

 

Der Grund für die notwendige Gebührenerhöhung ist einerseits der deutlich höhere Aufwand für die Sanierung des Kanalnetzes und andererseits der Zuwachs von Aufgaben durch die Umsetzung des § 61a LWG (Dichtheitsnachweis für private Abwasseranlagen) i.V.m. § 53c LWG (Umlage von Kosten).

Der Aufwand für die Sanierung des Kanalnetzes begründet eine Erhöhung i.H.v. 0,02 €,  während der Aufwand für den Aufgabenzuwachs nach § 61a LWG, ebenso wie der Rückgang des Frischwasserverbrauchs in 2011, vorerst durch Kosteneinsparungen kompensiert werden kann.

Da die Teilanschlussgebühr auf einem Teil der Schmutzwasserentsorgungskosten basiert (Kosten für die Kanalbenutzung), setzt sich die Gebührenanpassung in Höhe des  vorgenannten Anteils für die Kanalnetzsanierung (0,02 €) auch hier fort .

 

Die gebührenrelevanten Kosten der Rechnungsperiode werden um 126.200 € steigen. Das entspricht einer Kostensteigerung von lediglich 0,22 %.

 

Für einen 4-Personenhaushalt mit einem Frischwasserverbrauch i.H.v. 180 m³ bedeutet dies eine Mehrbelastung i.H.v. 30 Cent pro Monat bzw. 3,60 € pro Jahr.

 

Betriebsführungsentgelt STAWAG

Das Betriebsführungsentgelt (BFE) wurde im Rahmen der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel um 39.000 € angepasst.


 

Wasserverbandsbeitrag

Der an den Wasserverband (WVER) zu zahlende Beitrag ergibt sich aus den wasser-verbandsrechtlichen Vorschriften und den vom WVER beschlossenen Veranlagungsregeln.

Für 2011 beträgt der prognostizierte Gesamtbeitrag  27.162.200 €. Er sinkt somit erneut um

527.800 € gegenüber dem Vorjahr.

Die sinkende Entwicklung des WVER-Beitrages wird sich ab 2012 aller Voraussicht nach nicht fortsetzen, da bereits seit einigen Jahren alle Einsparmöglichkeiten durch den WVER genutzt worden sind.

 

Abwasserabgaben

Der vorliegende Planansatz für 2011 umfasst  lediglich einen Betrag i.H.v. 500.000 €, obwohl  der vom WVER für Abwasserabgabe erwartete Betrag 1.511.900 € beträgt.

Die Differenz wird aus der Rückstellung für Abwasserabgabe gedeckt, welche gem. §6 Abs.2 KAG innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren gebührenwirksam aufgelöst werden muss.

 

Kalkulatorische Kosten bzw. Auswirkungen des erhöhten Sanierungsbedarfs

Die kalkulatorischen Abschreibungen werden sich gegenüber dem Vorjahr um 440.000 € erhöhen. Die kalkulatorischen Zinsen werden sich gegenüber dem Vorjahr sogar um 1.135.000 € erhöhen.

Dies liegt einerseits an der indexbasierten Abschreibung und andererseits an dem erhöhtem Investitionsbedarf für dringend notwendige Sanierungen des Kanalnetzes.

Im Jahr 2009 wurde der Zustand von 60 km des städtischen Kanalnetzes mittels Kanal-TV-Befahrungen untersucht. 6,1 % der untersuchten Haltungslängen wiesen Schäden auf, aus denen Sofortmaßnahmen resultieren und 19,4 % sind nach der Bewertung der Schäden kurzfristig zu sanieren.

Nach Erstellung einer Sanierungsplanung für die Sofort- und kurzfristigen Maßnahmen ergab sich ein angezeigtes Budget für die Beseitigung der ausschließlich im Jahr 2009 gefundenen Schäden von ca. 10 Mio. Euro netto. Die derzeit zur Verfügung stehenden Mittel für sämtliche  investiven Maßnahmen im Bereich Kanal (10 Mio netto p.a.) reichen noch nicht einmal aus, um die in einem Jahr festgestellten Schäden zu beseitigen oder zumindest den Status quo zu halten.

 

Geht man davon aus, dass sich in den kommenden Jahren der im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Kanalzustandserfassungen festgestellte Anteil der schadhaften Kanäle ähnlich weiter entwickelt wie bisher, wird sich der bereits vorhandene Sanierungsstau stetig vergrößern.

Um dieser Entwicklung entgegen zu wirken und damit auch zukünftig die Einhaltung der SüwVKan als Voraussetzung für die Abwasserabgaben-Befreiung  gewährleisten zu können, ist ein zusätzlicher Betrag i.H.v. 4 Mio brutto p.a. eingeplant. Es ist beabsichitigt dieses „Sonderinvest“ vorrangig im Bereich von Wasserschutzgebieten einzusetzen, um die Dichtheit der Hauptkanäle sicher zu stellen.

 

Nach gemeinsamer fachtechnischer Einschätzung ist die vorgenannte Erhöhung des jährlichen Investitionsvolumens – sowohl für Sanierungsmaßnahmen als auch die Kanalnetzerweiterung – nachhaltig ausreichend.

 

Aufwendungen für die Umsetzung des § 61 a Landeswassergesetz – Dichtheitsprüfungen

Das Landeswassergesetz schreibt vor, dass Grundstückseigentümer künftig einen Nachweis über die Dichtheit ihres Hausanschlusses der Verwaltung vorzulegen haben. Derzeit werden durch ein Ing.Büro die logistischen Voruntersuchungen erarbeitet, welcher personelle und materielle Aufwand auf die Verwaltung bei der Umsetzung dieser Vorschrift zukommen wird.  Für diese neue Aufgabe wird zusätzliches Personal erforderlich sein, da nach dem Gesetz die Gemeinden verpflichtet sind, die Bürger zu beraten. Da es sich überwiegend um eine verwaltungsrechtliche Beratung handelt, sowie um die Abwicklung verwaltungsrechtlicher Verfahrensabläufe von der Anhörung über Verfügungen bis hin zu Verwaltungszwangs-maßnahmen einschl. Klageverfahren, ist der Einsatz von Beamten des gehobenen Dienstes notwendig.

Da bis Ende 2015 primär die Wasserschutzgebiete und die Thermalwasserschutzgebiete zu bearbeiten sind und es sich hier bereits um ein Volumen von ca. 10-12.000 Anschlüsse handelt, wird, nach strengen Maßstäben ermittelt, derzeit ein Bedarf von 1,5 Stellen (Beamter gD oder vergleichbare Angestelltenbesetzung) für erforderlich gehalten. Die Entwicklung in den nächsten Jahren wird zeigen müssen, ob weiterer Personalbedarf zur Erfüllung des gesetzlich definierten Auftrages nötig wird.

Zu den Personalkosten zählen neben den Bezügen auch die entsprechenden Rückstellungen für Pensionen und die Sachkosten für die Arbeitsplätze.

Diese Kosten sind nach § 53 c, Ziff.1. Landeswassergesetz ansatzfähige gebührenrelevante Kosten und werden für 2011 nach derzeitigem Kenntnisstand auf ca. 76.000 € geschätzt.

 

Die Vergleichswerte aus dem Jahr 2010 sind der Kostenaufstellung zur Gebühren-bedarfsberechnung 2011 gegenübergestellt, so dass die einzelnen Veränderungen der Positionen verdeutlicht werden.

 

 

Ausblick auf die zukünftige Gebührenentwicklung

 

Anhand der nachfolgenden Tabelle ist ersichtlich, dass zwischen dem Frischwasserverbrauch, als Kostenträger für SW, und der Höhe des Gebührensatzes ein signifikanter Zusammenhang besteht.  Sinkende Wasserverbräuche wirken sich gravierend auf die Höhe der Schmutzwassergebühr aus.

 

 

Jahr

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Menge in m³

17.059.917

16.455.354

15.768.899

15.274.347

15.057.010

14.895.224

14.729.741

14.433.358

14.500.000

Gebührensatz SW in €

1,99

1,99

2,19

2,39

2,45

2,5

2,58

2,56

2,58

 

 

 

 

 

II. Weitere inhaltliche Anpassung der Gebührensatzung

 

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 17.12.2009 die Rechtsprechung des VG Aachen bestätigt, wonach eine Satzung über einen Kostenersatz  gem. § 10 KAG den maßgeblichen Zeitpunkt genau festlegen muss, wann jemand der Schuldner für den auf das Grundstück bezogenen Kostenersatz ist. Wird diese genaue Bestimmung nicht vorgenommen, so ist die satzungsrechtliche Regelung über den Ersatzpflichtigen zu unbestimmt und deshalb unwirksam.  Vor diesem Hintergrund ist beabsichtigt, in der Satzung denjenigen zum Kostenersatzpflichtigen zu bestimmen, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Grundstückseigentümer ist.

 

§ 9 (1) Satz 1 ist somit dahingehend zu ergänzen, dass ersatzpflichtig derjenige ist, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenbescheides Eigentümer des Grundstückes ist, zu dem die Anschlussleitung verlegt ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13 .   N A C H T R A G

zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen

vom

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Januar 2005 (BGB l. I S. 114) und der §§ 64 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am ………………………

folgende Satzung beschlossen:

 

1.

§ 3 (8)               erhält folgende Fassung:

 

Die Schmutzwassergebühr beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich € 2,58.

 

 

2.

§ 3 (9) erhält folgende Fassung:

 

Sofern für einzelne Grundstücke oder einzelne Ortsteile vor Einleiten der Abwässer in

die öffentliche Abwasseranlage eine Vorklärung der Abwässer vorgenommen wird und die Einleitung in die Kanalisation erfolgt, die nicht an eine Abwasserreinigungsanlage angeschlossen ist (Teilanschluss), beträgt die Schmutzwassergebühr je Kubikmeter Schmutzwasser jährlich € 1,45.

 

 

3.

 

§ 9 Absatz 1 Satz 1  wird wie folgt geändert:

 

(1) Ersatzpflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenbescheides Eigentümer des Grundstückes ist, zu dem die Anschlussleitung verlegt ist.

 

 

4.

 

 

Dieser 13. Nachtrag tritt am 01.01.2011 in Kraft.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die zum 01.01.2011 vorgeschlagenen Gebührensätze sind kostendeckend.

 

 

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Anlagen

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