Kenntnisnahme - A 51/0038/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Tagesausbaubetreuungsgesetz ( TAG ) Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren hier: Kindertagespflege
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- 51/02
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Kinder- und Jugendausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
26.04.2005
| |||
●
Erledigt
|
|
Schulausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
26.04.2005
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss und der Schulausschuss nehmen die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, die Maßnahmen im Bereich der Kindertagespflege im dargestellten Sinne weiter voran zu bringen. Ferner wird die Verwaltung beauftragt, regelmäßig Sachstandsbericht über die Umsetzung der ausgeführten Maßnahmen zu geben bzw. bei Konkretisierung zur Beschlussfassung vorzulegen. Weiterhin hat entsprechend den Regelungen des TAG eine jährliche Berichterstattung zum 15.3. des Jahres zu erfolgen.
Erläuterungen
Mit Inkrafttreten des Tagesausbaubetreuungsgesetzes (TAG) zum 01.01.2005 sind die örtlichen Jugendämter nach § 24 Abs. 2 TAG u.a. verpflichtet, für Kinder unter drei Jahren ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und im Bereich der Kindertagespflege vorzuhalten.
Die damit verbundene Problematik der Schaffung von zusätzlichen Plätzen für Kinder unter 3 Jahren für den Bereich der Stadt Aachen wurde bereits in der Vorlage „Kindergartensituation in Aachen..“ unter Top 2 dargestellt.
Neben der Schaffung von institutionellen Plätzen wird seitens der Verwaltung eine Ausweitung der Kindertagespflege für den o.a. Personenkreis angestrebt. Der im Rahmen der Begründung für TAG vorgesehene Anteil von 30% der Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren in Tagespflege wird aus Sicht der Verwaltung nur als Minimalziel gesehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Kindertagespflege wesentlich flexibler auf im Einzelfall bestehende Besonderheiten
(Betreuungszeiten, räumliche Nähe, Abends/Nachtbetreuung, Wochenendbetreuung) abgestimmt werden kann. Weiterhin dürften Betreuungsplätze im Rahmen der Tagespflege wesentlich kostengünstiger zu realisieren sein, da die Investivkosten, wie auch die lfd. Betriebskosten deutlich unter denen der institutionellen Plätzen liegen. Zudem würde hierdurch ein „Immobilienzwang“ in der mittelfristigen Planung nicht entstehen. Außerdem gibt es vereinzelt Kinder, die innerhalb der in den Kindertagesstätten vorhanden Gruppenstrukturen und Größen schwierig bis gar nicht aufzufangen sind. Hier bildet die Kindertagespflege mit ihrer familienähnlichen Struktur eine gute Alternative. Weiterhin wird das Betreuungsangebot insgesamt komplettiert und die Möglichkeit, dem individuellen Elternwillen Rechnung zu tragen, steigt.
Für den Bereich der Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren bedeutet dies aktuell, dass bei einem 30% Anteil von Kindertagespflegeplätzen an den notwendigen Gesamtbetreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren (als 1. Schritt) folgender Bedarf besteht.
|
Versorgungsquote 20%
der Jahrgänge 0 – 3 Jahre |
25 % Versorgungsquote (entsprechend Bedarfsabfrage) |
Benötigte Plätze |
1.290 |
1.507 |
30% Anteil
Kindertagespflege |
387 |
452 |
Vorhandene Plätze* |
282 |
282 |
Bedarf |
105 |
170 |
* Hierbei
handelt es sich um zur Zeit belegte Plätze. Inwieweit darüber hinaus für diese
Altersgruppe Plätze bei den vorhanden ca .100 Tagespflegemüttern vorhanden aber
nicht belegt sind, wird derzeit durch den Verein für Familiäre Tagesbetreuung
geprüft. Möglicherweise ergeben
sich hieraus kurzfristig zusätzliche Betreuungsmöglichkeiten
Für die mittelfristige/langfristige Planung sollte ein 40% Anteil von Kindertagespflegeplätzen an den notwendigen Gesamtbetreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren erreicht werden. Dies wüde nach aktuellen Stand bedeuten:
|
Versorgungsquote 20%
der Jahrgänge 0 – 3 Jahre |
25 % Versorgungsquote (entsprechend Bedarfsabfrage) |
Benötigte Plätze |
1.290 |
1.507 |
40% Anteil
Kindertagespflege |
516 |
602 |
Vorhandene Plätze* |
282 |
282 |
Bedarf |
234 |
320 |
A 51 hat zusammen mit dem Verein für Familiäre Tagesbetreuung ( welcher im Wege der Delegation und Bezuschussung die Aufgaben der Werbung, Schulung und Begleitung von Tagespflegepersonen/Tagespflegeverhältnissen für die Stadt Aachen wahrnimmt ) zur kurz- wie auch mittelfristigen Schaffung von zusätzlichen Plätzen im Bereich der Kindertages-pflege, insbesondere für Kinder unter 3 Jahren folgende Maßnahmen/Überlegungen erarbeitet:
I
Erweiterung des Personenkreises der Anspruchsberechtigten
Nach dem bis 31.12.2003 geltenden § 23 Abs. III SGB VIII (alt ) wurde Tagespflege vermittelt und bewilligt sofern u.a. „ die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich ist“. Dies führte in der Konsequenz zu einer sehr restriktiven Auslegung hinsichtlich des seitens des Jugendamtes zu bewilligenden Aufwendungsersatzes für die Tagespflegeperson. In der Hauptsache wurde lediglich bei Tagespflegemaßnahmen
von Alleinerziehenden mit berufsbedingter oder ausbildungsbedingter Abwesenheit Aufwendungsersatz gewährt. Nur in Einzelfällen wurde im Rahmen einer Härtefallprüfung hiervon abgewichen.
Mit den ab 01.01.2005 geltenden neuen Regelungen der §§ 22ff TAG wird diese restriktive Sichtweise durchbrochen. Die Kindertagespflege wird nunmehr als gleichberechtigtes (gleichverpflichtendes) Angebot im Rahmen der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen/Tagespflege definiert. Eine personenbezogene Zugangsbeschränkung ist nicht mehr vorgesehen. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass ein wesentlich größerer Kreis von Anspruchsberechtigten auf das Jugendamt zukommt. In Bezug auf die aktuellen Fallzahlen bedeutet dies folgendes:
In der Stadt Aachen gibt es zur Zeit 410 „offizielle“ ( d.h. über den Verein für Familiäre Tagesbetreuung vermittelte ) Tagespflegeverhältnisse. Hiervon werden im Rahmen der Gewährung des Aufwendungsersatzes lediglich 56 Fälle durch A 51 bezuschusst. Bei den restlichen 354 Fälle liegen rein privatrechtliche Vereinbarungen/Finanzierungen zugrunde. Darüber hinaus gibt es eine hohe „Dunkelziffer“ über nicht bekannte Tagespfllegeverhältnisse mit und ohne Geldleistung. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Großteil dieser bisher nicht bezuschussten Fälle ( offizielle wie nicht bekannte ) nunmehr auf das Jugendamt zu kommen wird.
II Verbesserung der Rahmenbedingungen für Kindestagespflege
1. Berechnung und Zahlung des Aufwändungsersatzes für Tagespflege
Der zu zahlende Aufwändungsersatz für Tagespflege wird derzeit nach den noch nach „altem Recht“ geltenden restriktiveren Bestimmungen berechnet und gezahlt. Dieses beinhaltet insgesamt 3 Alterstufen mit jeweils 5 Betreuungsdichten. Dieses Berechnungsverfahren ist äußerst unattraktiv und zudem mit einem hohen Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten ( Stundenzettel, nachgelagerte Spitzabrechnung, Wechsel in den Betreuungsdichten..) verbunden. In der Anlage 1 ist die Tabelle der bisherigen Sätze beigefügt.
Die Verwaltung strebt hier ein vereinfachtes Verfahren an. Die Zahlungen sollen prospektiv und pauschaliert festgesetzt werden. Es soll grundsätzlich nur noch 2 Betreuungsdichten
(halbtags oder ganztags) geben. Unterbrechungen durch Urlaub/Erkrankung/Feiertage werden nicht spitz abgerechnet.
Hinsichtlich der Höhe der neuen Aufwändungsersätze kann die Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Vorschläge unterbreiten. Hier werden zur Zeit interkommunale Erkenntnisse eingeholt. Weiterhin wird in Abstimmung mit dem Verein für Familiäre Tagesbetreuung die Datenbasis für mögliche Modellrechnungen, insbesondere für die vom Jugendamt bisher nicht finanzierten Tagespflegeverhältnisse erarbeitet.
2. Heranziehung/Kostenbeitrag
Die Eltern des betroffenen Kindes haben sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit sich an den entstehenden Kosten zu beteiligen. Allerdings sieht das bisherige Recht eine relativ komplizierte/umfangreiche Berechnung der maßgeblichen Einkommen/Einkommensgrenzen analog den alten BSHG-Regelungen vor. Zudem ist der Kostenbeitrag nach oben hin nicht begrenzt, so dass theoretisch bei entsprechenden Einkünften eine volle Kostenübernahme durch die Eltern unterstellt werden muss.
Im ursprünglichen Gesetzesentwurf des TAG war vorgesehen, den Kostenbeitrag im Bereich der Kindertagespflege analog den Regelungen für Kindertageseinrichtungen (GTK, Einkommensstufen kombiniert mit pauschalen Beitragssätzen) vorzunehmen, was eine erhebliche Vereinfachung/Entlastung für die Eltern und die Verwaltung bedeutet hätte. Diese Konsequenz ist an sich auch logisch, da die Kindertagespflege nach dem TAG auch inhaltlich den Kindertageseinrichtungen gleichgestellt wird.
Leider wurde dieser Teil des TAG nicht verabschiedet. Es sind jedoch Bemühungen bekannt, dieses noch im Laufe des Jahres 2005 nachzuholen. Zudem besteht bereits nach altem Recht die Möglichkeit, dass eine entsprechende Regelung durch Landesrecht erfolgt. Von dieser Möglichkeit hat das Land jedoch bisher keinen Gebrauch gemacht. Es besteht die Hoffnung, dass sofern der Bund entsprechende Regelungen nicht schafft, das Land in den nächsten Monaten im Rahmen seiner Ausführungsbestimmungen zum TAG die Möglichkeiten eröffnet. Unabhängig hiervon sind derzeit Bemühungen vorhanden über die kommunale Spitzenverbände kurzfristige Lösungen zu finden. Diese Bemühungen werden durch das Jugendamt der Stadt Aachen aus den vorgenannten Gründen unterstützt.
3. Beitrag zur angemessenen Alterssicherung und zur
Unfallversicherung
Nach § 23 II TAG haben die Tagespflegepersonen nunmehr Anspruch auf die Erstattung der nachgewiesenen Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie hälftige Erstattung der Aufwändungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Nähere Regelungen sieht das Gesetzt nicht vor und Auslegungshilfen/Empfehlungen liegen noch nicht vor. In den Modellrechnungen des Bundesministeriums zur Begründung der Gesetzesvorlage ging das Ministerium von folgende Beträgen aus:
Übernahme der halben Renteversicherungsbeiträge = 31€ je Monat
Übernahme des Unfallversicherungsbeitrages = 60 € pro Jahr
Im bisherigen interkommunalen Austausch scheinen sich diese Beträge zu bestätigen. Sollte daher kurzfristig keine Empfehlung oder Rechtsverordnung des Landes Klärung bringen, schlägt A 51 vor, sich nach diesen Beträgen zu richten.
Für den Bereich der Alterssicherung besteht bereits seit Jahren die Möglichkeit einer Bezuschussung von maximal 25,50 € je Tagespflegeperson und Monat. Allerdings wurde bisher kaum Gebrauch davon gemacht, da die Möglichkeit nicht so bekannt ist und zudem ein Nachweis der Altersabsicherung ( Lebensversicherung... ) erfolgen muss.
Hinsichtlich der Unfallversicherung für die Tagespflegekinder ist aus den oben genannten Gründen leider nicht die in Artikel 2 vorgesehene Änderung des SGB VII und damit verbunden die Aufnahme der Tagespflegekinder in die gesetzliche Unfallversicherung analog der Kinder in Kindertageseinrichtungen verabschiedet worden. Auch hier hofft die Verwaltung auf eine erneute kurzfristige Novellierung.
4. Vertretung der Tagespflegeperson
Die Frage der Vertretung der Tagespflegeperson war und ist zur Zeit nicht oder nur unzureichend geregelt. Nach § 23 Abs. IV TAG steht das Jugendamt jedoch nunmehr in der Verpflichtung für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen.
Hier schlägt die Verwaltung als Lösung vor, im Rahmen der Kooperation auf die in Wohnortnähe ( des Kindes oder Tagespflegeperson, je nach Betreuungsort) befindlichen Kindertageseinrichtungen zurückzugreifen. Allerdings sollte bevorzugt auf mehrgruppige Einrichtungen und nur in einem Umfang von maximal 2 Vertretungsplätzen zurückgegriffen
werden. Dies gilt nicht für Säuglinge im Alter von 4 bis 12 Monaten. Hier wäre es notwendig, dass eine Kinderkrankenschwester zur Verfügung steht. Dies ist aber nur im geringen Maße der Fall. Die Vertretungsplätze sollen zusätzlich zu den normalen Gruppenstärken zur Verfügung stehen. Seitens des Landesjugendamtes wurden in den ersten Abstimmungsgesprächen positive Signale hinsichtlich der Umsetzung gegeben. Auch die Finanzierung der notwendigen zusätzlichen Ausstattung ( z.B. Babybadewanne, Wickeltisch..) scheint realisierbar.
5. Patenschaften
Unabhängig von den o.a. Vertretungsregelungen besteht die Idee zwischen Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen feste Patenschaften zu schaffen. Hiermit würde die Tagespflegeperson noch besser in das Betreuungssystem für Kinder der Stadt Aachen integriert und mögliche Isolation verhindert. Dies bedeutet, dass die Tagespflegeperson über die Mitarbeiter/innen der Kindertagesstätte und sekundär damit auch über die Fachberatung des A 51 besser aufgefangen werden kann. Allerdings müsste hier eine Abstimmung mit den Vertretungsregelungen erfolgen, da die Wohnorte und auch möglicherweise die Betreuungsorte der von der Tagespflegeperson betreuten Kinder wechseln und eine Anbindung rein an den Wohnort der Tagespflegeperson möglicherweise mit den Vertretungsregelung kollidiert. Hier ist A 51 noch auf der Suche nach Lösungsmöglichkeiten in der praktischen Umsetzung.
6. Schulung der Tagespflegepersonen
Mit der Gleichsetzung der Kindertagespflege und den Kindertageseinrichtungen hat sich der Förderauftrag ( § 22 Abs. II und III TAG ) für die Kindertagespflege deutlich erweitert. Dies bedingt eine erneute weitergehende Schulung von bereits vorhandenen Tagespflegepersonen, wie auch eine Veränderung/Ausweitung der Schulung für neue Tagespflegepersonen. Zur Erarbeitung entsprechender Konzeptionen laufen bereits erste Abstimmungsgespräche zwischen A 51 und dem Verein für Familiäre Tagesbetreuung. Hierbei wird auch überlegt, je nach Vorbildung des Bewerbers eine differenzierte/abgespeckte Schulung (z.B. für Erzieher, Kinderpfleger.. ) anzubieten.
7. Werbung von Tagespflegepersonen
Die Verwaltung des Jugendamtes beabsichtigt in Kooperation mit dem Verein für Familiäre Tagesbetreuung nach den Sommerferien eine Öffentlichkeits-/Werbekampagne
(Presseberichte, Flyer......) zu starten. Bis dahin sind hoffentlich einige der o.a. offenen Punkte geklärt. Möglicherweise kann eine Verknüpfung mit Aktionen im Rahmen des Bündnisses für Familien erfolgen.
Zusätzlich beabsichtigt A 51 die verstärkt im Pool der in Erziehungs- oder Sonderurlaub befindlichen Erzieher/Kinderpfleger ( städtische wie auch der freien Träger ) zu werben. Im Bereich der städtischen Mitarbeiter/innen handelt es sich hierbei um ca. 150 Personen. Hier ist angedacht, diese anzuschreiben und zu Infoveranstaltungen einzuladen. Der Vorteil wäre, dass man relativ zügig Fachkräfte als Tagespflegepersonen zur Verfügung hätte. Diese hätten als Profis einen deutlich geringeren Schulungsbedarf ( lediglich die Besonderheiten für unter 3 jährige und Kindertagespflege ). Zudem wären sie darüber auch während ihres Erziehungs-Sonderurlaubes weiter im System der Kinderbetreuung der Stadt Aachen beschäftigt und integriert, so dass eine Rückkehr in den Beruf erleichtert würde.
III Organisatorische Veränderungen
1. Verlagerung des Aufgabengebietes in die Teams A
51/50.1 bis 50.3
Das Aufgabengebiet ist bisher (wie bei fast allen Jugendämtern) im Bereich der Sozialen Dienste/Wirtschaftliche Jugendhilfe angesiedelt. Dies vor allem vor dem Hintergrund der o.a. beschriebenen alten restriktiven Verfahrensweisen und eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten.
Die Verwaltung beabsichtigt hier eine Verlagerung in den Bereich der Teams für Angelegenheiten in Tageseinrichtungen für Kinder, um den neuen gesetzlichen wie auch fachlich inhaltlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Insbesondere für folgende Bereiche werden Vorteile erwartet:
Planung:
Die durch das TAG auferlegte Vorgabe zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren verpflichtet dazu, die Kindertagespflege als integralen Bestandteil der „Kindergartenbedarfsplanung“ zu sehen.
Steuerung - Operationalisierung:
Wie aus o.a. Ausführungen, insbesondere hinsichtlich der Verbesserung der Rahmenbedingungen ersichtlich, wird es zukünftig thematisch und faktisch eine so große Nähe zu dem Bereich der Kindertageseinrichtungen geben, dass eine Verlagerung einfach zwingend ist. Zudem strebt die Verwaltung im Rahmen des Call-AC Prozesses wie auch des Bündnisses für Familien mittelfristig an, in diesem Bereich eine zentrale dv-technik-unterstützte Infostelle einzurichten, um die Suche nach freien ortsnahen Betreuungsplätzen zu vereinfachen und transparenter zu gestalten.
Finanzierung – Elternbeiträge:
Wenn es, wie seitens A 51 erhofft, gelingt, die Berechnung der Kostenbeiträge der Kindeseltern analog dem Verfahren nach dem GTK vorzunehmen, liegt es auf der Hand, die Arbeiten auch durch die vorhandenen Spezialkräfte in diesem Bereich vornehmen zu lassen. Zudem gibt es hierfür dort eine entsprechende DV-Fachanwendung.
Übrig blieb nur der Bereich der Berechnung und Zahlbarmachung der Aufwändungsersätze. Hier sollte es gelingen, die o.a. ausgeführten vereinfachten/pauschalierten Regelungen zu finden. Demnach würde kein Grund vorhanden sein, diesen Bereich nicht auch dort zu bearbeiten, zumal dadurch der gesamte Themenbereich in einer Organisationseinheit liegen wird.
Ob, inwieweit und welche technischen, wie auch personellen Ressourcen geschaffen werden müssen, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht definiert werden. Hier ist sicherlich zu berücksichtigen, dass dieser Bereich zur Zeit gravierenden Veränderungen und zusätzlichen Aufgaben unterliegt ( z.B. Beitragserhebung für die OGS?, Situation Bistum, Bildungsvereinbarung, OGS/Horte, Sprachförderung...). Auch die Frage der EDV-Vernetzung der städtischen Kindertageseinrichtungen ist vor diesem Hintergrund noch mal neu zu beleuchten.
2. Verein „Familäre Tagesbetreuung e.V.“
Die Aufgaben der Kindertagespflege nach dem alten § 23 SGB VIII sind per Leistungsvereinbarung an o.a. Verein delegiert. Dies gilt insbesondere für die Bereiche der Werbung, Schulung und Begleitung von Tagespflegepersonen und Tagespflegeverhältnissen, unabhängig davon ob Aufwendungsersatz für Kindertagespflege nach altem Recht seitens des A51 gezahlt wird.
Wie aus vorstehenden Ausführungen deutlich wird, wird sich der Schwerpunkt der Arbeit in den nächsten Monaten auf die Bereiche Werbung und Schulung verlagern. Spätestens im Jahre 2006 wird nach den bis dahin umgesetzten Maßnahmen und möglicherweise ersten Erfahrungen zu klären sein, ob das Anforderungs-Aufgabenprofil des Vereins verändert werden muss. Hierbei ist besonders die Anbindung der Tagespflegepersonen an die Kindertagesstätten im Rahmen der Vertretung und Patenschaften und damit die sekundäre Anbindung an die Fachberatung von Bedeutung. In der Folge ist zu prüfen, ob die personelle und sachliche Ausstattung und damit der städtische Zuschuss vor dem Hintergrund des geänderten Aufgabenprofils, wie auch des (hoffentlich) gestiegenen Bedarfs noch adäquat ist.
IV Finanzierung
Hinsichtlich der möglichen zusätzlich notwendigen personellen, technischen und sachlichen Ressourcen kann zum jetzigen Zeitpunkt keine auch nur annähernd seriöse Schätzung oder Kalkulation vorgenommen werden.
Hinsichtlich der Transferleistungen an die Tagespflegepersonen kann vor dem Hintergrund der noch nicht vorliegenden neuen Berechnungsmodalitäten allenfalls eine grobe Einschätzung unter Zugrundelegung der bisherigen Werte vorgenommen werden. Dies unterstellt jedoch, dass durch die neuen Verfahrensweisen keine Anhebung im Einzelfall erfolgt, was im Hinblick auf die gesteigerten Anforderungen an die Tagespflegepersonen durchaus kritisch zu sehen ist.
Zur Zeit durchschnittlich laufende Fälle im Rahmen der Gewährung von Aufwändungsersatz für Tagespflege nach § 23 SGB VIII (alt) = 60
Istzahlung des Jahres 2004 = 102.734,20 €
Durchschnittliche Kosten je Fall je Jahr = 1.712 €
Mit diesem Wert liegen die Stadt Aachen deutlich unter
der seitens des Ministerium im Rahmen der Begründung der Gesetzesvorlage
(Finanzieller Teil) angenommenen Wert von 5.760 € ( bei Ganztagsbetreuung ).
Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführung und vor allem der Gleichstellung mit „normalen“ Kindertagesplätzen wird unterstellt, dass zukünftig alle Kindertagespflegebetreuungsverhältnisse in den Genuss von Aufwändungsersatz kommen, dagegen aber dann auch zur Zahlung eines Elternbeitrages verpflichtet sind.
|
Versorgungsquote 20%
der Jahrgänge 0 – 3 Jahre |
25 % Versorgungsquote (entsprechend Bedarfsabfrage) |
Anzahl der Betreuungsplätze bei 30% Anteil |
387 |
452 |
Aufwändungsersatz pro Jahr (1.712 *
Plätze) |
662.544 € |
773.824 € |
Altersicherungsbeitrag 31 € * 12 Monate *Plätze |
143.964 € |
168.144 |
Unfallversicherung 60 € * 200 Tagespflegepersonen |
12.000€ |
12.000 € |
Zwischenergebnis |
818.508 € |
953.968 € |
./. Elternbeitrag* 82,08 € * Plätze *12 Monate |
380.808 € |
445.201 € |
Finanzbedarf |
437.700 € |
508.767 € |
Finanzvolumen 2004 |
102.734 € |
102.734 € |
Mehrbedarf bei Zielerreichung |
334.966
€ |
406.033 € |
* Unterstellt wird das durchschnittliche monatliche Beitragsaufkommen, wie es sich im Bereich der 3 – 6 jährigen in Aachen zu Zeit darstellt. Hierbei wird bewusst von der Modellrechnung des Ministerium abgewichen, welche lediglich einen 15 % Elternbeitragsanteil unterstellt.
|
Versorgungsquote 20%
der Jahrgänge 0 – 3 Jahre |
25 % Versorgungsquote (entsprechend Bedarfsabfrage) |
Anzahl der Betreuungsplätze bei 40% Anteil |
516 |
602 |
Aufwändungsersatz pro Jahr (1.712 * Plätze) |
883.392 € |
1.030.624 € |
Altersicherungsbeitrag 31 € * 12 Monate* Plätze |
191.952 € |
223.944 € |
Unfallversicherung 60 € * 230 Tagespflegepersonen |
13.800 € |
13.800 € |
Zwischenergebnis |
1.089.144 € |
1.268.368 € |
./. Elternbeitrag* 82,08 € * Plätze *12 Monate |
508.239 € |
592.945 € |
Finanzbedarf |
580.905 € |
675.423 € |
Finanzvolumen 2004 |
102.734 € |
102.734 € |
Mehrbedarf bei Zielerreichung |
478.171
€ |
572.689
€ |
Diese Mehrbedarfe werden sicherlich nicht von heute auf morgen entstehen. Allerdings sind sie parallel zu den prozesshaft angelegten Maßnahmen in den nächsten Jahren in die Haushaltsplanungen mit einzubeziehen. Für das laufende Jahr werden noch keine gravierenden Änderungen erwartet.
Anlage/n
Übersicht über die derzeitigen Sätze für die Gewährung von Aufwändungsersatz für Tagespflege.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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206,9 kB
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