Entscheidungsvorlage - E 18/0034/WP16

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Beratungsfolge

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Im Rahmen des 23. Nachtrages sind die nachfolgend aufgeführten Veränderungen im Satzungstext, in dem Straßenverzeichnis und Stichstraßen-Negativkatalog sowie eine Anpassung der Straßenreinigungsgebühren vorzunehmen.

 

A) redaktionelle Änderung

 

Der § 5 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung entspricht nicht mehr der ständigen Rechtsprechung des OVG NW. Nach dieser Rechtsprechung ist Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsgebührenrechts das Buchgrundstück, d.h. der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragene Teil der Erdoberfläche.

 

§ 5 Abs. 1 ist daher wie folgt zu ändern:

 

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Buchgrundstück.

 

 

B) Neuaufnahme in das Straßenverzeichnis

 

- Buschbenden (Aachen-Eilendorf) RKL S 9

- Elsassstraße  (Aachen-Mitte)  RKL S 7

  (von Adalbertsteinweg bis Stolberger Straße)

- Elsassstraße  (Aachen-Mitte)  RKL S 5

  (von Stolberger Straße bis Dresdener Straße)

 

Die nachstehend aufgeführte Straße wird zum 01.01.2011 dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

- Am Alten Kalkwerk (Aachen-Brand) RKL S 9

 

C) Streichung aus dem Straßenverzeichnis

 

- Buschbenden  (von Haus Nr. 1-9)  (Aachen-Eilendorf) RKL S 9

- An der Kapelle (Aachen-Mitte)  RKL S 9

- Elsassstraße (Aachen-Mitte)  RKL S 7

 

 

 

 

 

 

D) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung       gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen  (Stichstraßen - Negativkatalog)

 

Im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise im gesamten Stadtgebiet in Bezug auf die Behandlung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Stichwege, sind die nachgenannten Straßen in den Stichstraßen - Negativkatalog aufzunehmen.

 

- Föhrenweg     (Aachen-Kornelimünster/Walheim) 

- August-Macke-Straße                           (Aachen-Kornelimünster/Walheim)  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der vorstehende 23. Nachtrag wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 08. Dezember 2010 beschlossen.

 

Aachen, den 08. Dezember 2010

 

 

 

 

Philipp

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

Lütgens

Schriftführer

 

 

 

 

 

 

Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 23. Nachtrag ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

Aachen, den 08. Dezember 2010

 

 

 

 

Philipp

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

      

 

Vorstehender 23. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

 

b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde;

 

c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat

 

 oder

 

d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die  verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

 

Aachen, den  08. Dezember 2010

 

 

 

Philipp

Oberbürgermeister

 

 

Der Wortlaut des 23. Nachtrages zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom

08. Dezember 2010 überein.

 

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.

 

Aachen, den 08. Dezember 2010

 

Philipp

Oberbürgermeister

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