Entscheidungsvorlage - E 18/0041/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Resolution zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Anhörung/Empfehlung
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01.12.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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08.12.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen in überwiegender Übereinstimmung mit den Positionen des Deutschen Städtetages, des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes die Resolution zur Neuordnung des reislaufwirtschafts- und Abfallrechts zu beschließen und alle örtlichen Bundestagsabgeordneten aufzufordern sich im Gesetzgebungsverfahren im Interesse der Bürgerinnen und Bürger für eine Stärkung der kommunalen Abfallentsorgung einzusetzen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb in überwiegender Übereinstimmung mit den Positionen des Deutschen Städtetages, des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes die Resolution zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts.
Der Rat der Stadt Aachen fordert alle örtlichen Bundestagsabgeordneten auf, sich im Gesetzgebungsverfahren im Interesse der Bürgerinnen und Bürger für eine Stärkung der kommunalen Abfallentsorgung einzusetzen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Zwischen dem Deutschen Städtetag, den Deutschen Landkreistag und dem Städte- und Gemeindebund wurde eine Resolution zum vorliegenden Referentenentwurf der Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechtes abgestimmt. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände fordert die Räte der Städte und Gemeinden und die Kreistage auf, sich dieser Resolution anzuschließen.
Im Ursprungstext dieser Resolution wird unter Ziffer 2 eine flächendeckende getrennte Sammlung von Bioabfällen abgelehnt.
Daher wenden sich die Kommunen insbesondere gegen die im Referentenentwurf vorgesehene Einführung einer flächendeckenden getrennten Sammlung von Biobfällen.
Die Abfallsatzung der Stadt Aachen schreibt jedoch gerade diese flächendeckende getrennte Sammlung von Bioabfällen vor. In der beiliegenden Resolution ist die entsprechende Textpassage in Abstimmung mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände modifiziert und an die Zielsetzung der Stadt Aachen sowie des Zweckverbandes Entsorgungsregion West (ZEW) angepasst.
Daher wenden sich die Kommunen insbesondere gegen die im Referentenentwurf vorgesehenen Vorgaben auf Bundesebene, welche Systeme zur flächendeckenden Erfassung von Bioabfällen verwendet werden müssen.
Die übrigen Forderungen der Resolution vertreten nachvollziehbar das Interesse der kommunalen Abfallentsorgung und dürften nach Einschätzung der Verwaltung so unterstützt und beschlossen werden.
Die gleich lautende Resolution wird in der Verbandsversammlung des ZEW am 10.12.2010 zur Beschlussfassung vorgelegt.
Der Rat der Stadt Aachen hat am 08.12.2010 in überwiegender Übereinstimmung mit den Positionen des Deutschen Städtetages, des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes die nachstehende Resolution zur Zukunft der kommunalen Abfallwirtschaft in Deutschland beschlossen.
Der Rat der Stadt Aachen fordert alle örtlichen Bundestagsabgeordneten auf, sich im Gesetzgebungsverfahren im Interesse der Bürgerinnen und Bürger für eine Stärkung der kommunalen Abfallentsorgung einzusetzen.
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RESOLUTION
zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
Die Kommunen tragen seit Jahrzehnten die Verantwortung für eine sichere, ökologisch, hochwertige und ressourceneffiziente Abfallentsorgung in Deutschland. Das weltweit anerkannte hohe Niveau der
Kreislaufführung von Abfällen und Wertstoffen haben die Kommunen auch schon vor Inkrafttreten u. a. der Verpackungsverordnung geprägt.
Daher fordern sie:
1. Planungssicherheit sorgt für Gebührenstabilität
Bei der Umsetzung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht erwarten die Kommunen in Deutschland von Bundestag und Bundesrat, dass sie auf die gewachsenen kommunalen Entsorgungsstrukturen, die Verpflichtung der Kommunen zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge vor Ort und ihre Verantwortung gegenüber den Abfallgebührenzahlern Rücksicht nehmen. Langfristige Investitionen der Kommunen in ihre Entsorgungsinfrastruktur dürfen nicht dadurch entwertet werden, dass den Kommunen Abfallströme entzogen werden, für die sie bisher verantwortlich waren und für die die Entsorgungsanlagen bei ihrer Errichtung auch ausgelegt waren.
2. Über die Hausmüllerfassung muss vor Ort entschieden werden
Die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vor Ort wissen am besten, wie unter den jeweils gegebenen Verhältnissen Hausmüll erfasst werden muss, um die Ziele einer Kreislauf- und Abfallwirtschaft zu erreichen. Die Kommunen brauchen keine bundeseinheitliche Regelung der Frage, welche Erfassungssysteme zu verwenden sind und welche Abfallfraktionen wie erfasst werden. Daher wenden sich die Kommunen insbesondere gegen die im Referentenentwurf vorgesehenen Vorgaben auf Bundesebene, welche Systeme zur flächendeckenden Erfassung von Bioabfällen verwendet werden müssen.
Diese Fragen müssen wie bisher durch die Kommunalvertretungen vor Ort entschieden werden. Dort liegt auch die Gebührenverantwortung.
3. Keine einheitliche Wertstofftonne, und falls doch: Wertstofferfassung nur in kommunaler
Verantwortung
Die Probleme der Verpackungsentsorgung vor allem ausgelöst durch das weitgehend unregulierte
Nebeneinander von neun Systemen zur Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen können nur
durch eine Stärkung der kommunalen Verantwortung vor Ort gelöst werden. Dafür ist, entgegen dem
Gesetzentwurf, keine bundesweite Einführung einer verpflichtenden Wertstofftonne notwendig. Ob und in welcher Form eine Wertstofferfassung durchgeführt wird, kann sinnvoll nur vor Ort entschieden werden. Insbesondere die bewährten Wertstoffhöfe müssen erhalten bleiben. Keineswegs akzeptabel ist, dass über die Einführung von Wertstofftonnen den Kommunen weiterer Hausmüll entzogen wird. Die Bürgerinnen und Bürger werden um die Gebührenvorteile gebracht, wenn die lukrativen Bestandteile des Abfalls auf eigene Rechnung durch Private verwertet werden und die Kommunen lediglich die unverwertbaren Abfälle zu entsorgen haben.
4. Abfälle aus privaten Haushalten sind der Kommune zu überlassen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.6.2009 zur Altpapierentsorgung klargestellt:
Abfall, der in privaten Haushalten anfällt, ist grundsätzlich der Kommune zu überlassen. Das ist eine
Grundvoraussetzung für eine gemeinwohlorientierte Abfallwirtschaft, die auch den Belangen der Ökologie, der öffentlichen Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung Rechnung trägt. Diese Überlassungspflicht darf nicht ausgehöhlt werden. Der privat initiierte Aufbau von Wertstoffsammlungen parallel zu der kommunalen Wertstoffsammlung soll nun wieder nahezu unbeschränkt ermöglicht und den Kommunen jegliche Steuerungsmöglichkeit entzogen werden. Dieser Versuch der Bundesregierung, das erwähnte Grundsatzurteil durch eine Änderung des geltenden Abfallrechts zu korrigieren, ist nicht hinnehmbar und europarechtlich nicht geboten: Der Vertrag von Lissabon schützt die Kommunen sowohl dann, wenn sie nach einer Ausschreibung Entsorgungsdienstleistungen an Private vergeben, als auch dann, wenn sie diese Leistungen selbst erbringen.
5. Gewerbliches Rosinenpicken schadet allen Gebührenzahlern und auch privaten
Konkurrenten
Die Erlöse aus gewerblichen Sammlungen kommen nur ihren Veranlassern zugute. Sie fehlen im
Gebührenhaushalt und/oder schmälern den Gewinn des privaten Entsorgungsunternehmens, das eine
Kommune nach einer Ausschreibung mit der Wertstoffentsorgung beauftragt hat. Selbst dann, wenn ein Stadtrat, Gemeinderat oder Kreistag ausdrücklich beschlossen hat, von der Aufstellung von Tonnen für die Altpapierentsorgung abzusehen, etwa weil bei den betroffenen Haushalten der Platz für die Aufstellung der Tonnen fehlt, ist es den Kommunen nach den Vorstellungen des Umweltministeriums verwehrt, gegen Angebote eines Privatunternehmens vorzugehen, das den Bürgern und Bürgerinnen auf eigene Rechnung die Bereitstellung von Altpapiertonnen anbietet. Die jetzt vorliegenden Regelungen sind unpraktikabel und provozieren jahrelange Rechtsstreitigkeiten. Betroffen sind die Bürger und Bürgerinnen in Kommunen aller Größenordnungen: Der Kampf ums Altpapier hat gezeigt, dass ein unkontrollierter Wettbewerb um Wertstoffe aus Privathaushalten den öffentlichen Straßenraum mit uneinheitlichen Sammelbehältern beeinträchtigt und die Anwohner mit zusätzlichen Abholfahrten belastet. Wohngebiete dürfen nicht zu Wettkampfarenen privater Entsorgungsunternehmen werden.
6. Kommunen müssen selbst über die Untersagung gewerblicher Sammlungen entscheiden
können
Die Kommunen wenden sich auch gegen die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung, nach der die Entscheidung darüber, ob eine gewerbliche Sammlung zulässig ist oder nicht, auf eine neutrale Stelle übertragen werden soll. Eine solche Regelung ist systemfremd und verfassungsrechtlich bedenklich.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,9 MB
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