Kenntnisnahme - FB 61/0337/WP16
Grunddaten
- Betreff:
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Parkverbot auf der Alten Vaalser Straße 79-83Antrag der CDU-Bezirksfraktion vom 08.11.2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 61/80
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
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Kenntnisnahme
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02.02.2011
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt die Ausführungen der Verwaltung, wonach eine Ausweitung des bestehenden Parkverbots in ein Haltverbot lediglich zu einer Verlagerung der Konflikte führt und die Wiederholung des gesetzlich bestehenden Parkverbots mittels entsprechender Beschilderung durch die Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen ist, zur Kenntnis. Der Antrag gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg beantragt ein Parkverbot vor den Häusern 79-83 in der Alten Vaalser Straße.
Vor den Grundstückszufahrten würden vermehrt Eltern der Schüler der anliegenden Grundschule parken, um von dort aus ihre Kinder in die Schule zu bringen, wodurch es zu Konfliktsituationen mit den Zufahrtnutzern kommen soll.
Grundsätzlich ist das Parken vor Grundstückszufahrten verboten. Dies geht aus § 12 Abs. 3 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hervor und bedarf keiner zusätzlichen Ausweisung durch Verkehrszeichen.
In der Praxis wird durch die Überwachungskräfte gegen das widerrechtliche Parken jedoch nur eingeschritten, wenn dies durch einen unmittelbar betroffenen Zufahrtsnutzer erbeten wird. Dadurch erhält der Nutzer der Zufahrt die Möglichkeit vor seiner eigenen Zufahrt zu parken, um sein Fahrzeug nicht nach jeder Fahrt in die Garage, auf Privatgelände oder einen regulären Parkplatz stellen zu müssen, wenn er die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen möchte.
Ein darüber hinaus gehendes Haltverbot wird mittels Verkehrszeichen vor Grundstückszufahrten in der Regel nur dann ausgeschildert, wenn dies aus rettungstechnischen Gründen erforderlich ist oder die Fahrbahn durch Fahrbahnrandparken so eingeengt wird, dass eine Ausweichstelle für den Begegnungsverkehr geschaffen werden muss.
Das Halten vor Zufahrten zum Ein- und Aussteigen bzw. Be- und Entladen ist grundsätzlich erlaubt. Die Ausdehnung der Parkverbotsregelung in eine Haltverbotsregelung führt dazu, dass die Eltern, die sich ordnungsgemäß verhalten und nur anhalten, um ihre Kinder abzusetzen und sofort weiterfahren, ihre Kinder an anderer Stelle absetzen müssten. Der Schülerbringverkehr würde dadurch in andere Bereiche verdrängt, in denen es durch Eltern, die sich nicht ordnungsgemäß verhalten, ebenfalls zu den Konflikten käme.
Durch das Haltverbot wären zudem auch die eigentlichen Nutzer der Zufahrten betroffen, da ein Halten vor den Zufahrten auch für diesen Personenkreis nicht mehr gestattet wäre.
Aus den vorgenannten Gründen wird eine Ausweitung des bereits bestehenden Parkverbots in ein Haltverbot durch die Verwaltung nicht befürwortet.
Die Wiederholung der bereits geltenden gesetzlichen Regelung durch eine zusätzliche Ausschilderung des Parkverbots wird bereits durch die Straßenverkehrsordnung ausgeschlossen.
Die Verwaltung empfiehlt den Betroffenen Anwohnern, sich mit der Schulleitung der Grundschule in Verbindung zu setzen, um die Problematik mit Schulleitung und ggf. der Elternvertretung zu diskutieren. Eine dauerhafte Lösung der Konflikte ist durch eine kontinuierliche Zusammenarbeit von Schulleitung und Eltern anzustreben.
Gleichwohl haben die betroffenen Anwohner die Möglichkeit im Rahmen einer Drittanzeige gegen die Falschparker vorzugehen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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32,9 kB
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