Kenntnisnahme - AVV/0014/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen nimmt die Änderungen des ÖPNVG NRW zur Kenntnis.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Ausbildungsverkehr-Pauschale gem. §11a ÖPNVG NRW

 

Mit der Änderung des ÖPNVG wird - wie in der Vorlage der AVV GmbH dargestellt - eine neue Ausbildungsverkehr-Pauschale geschaffen, wonach im Jahr 2011 100 Mio € und ab 2012 130 Mio € an die Aufgabenträger weitergeleitet werden. Auf die Stadt Aachen entfallen nach dem vorliegenden Berechnungsverfahren 2,33 % dieser Summe.

 

Bis zu 12,5% dieser Summe dürfen u.a. für Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV-Angebotes an veränderte Bedürfnisse im Ausbildungsverkehr verwendet werden. Eine entsprechende “Allgemeine Vorschrift “für die Weiterleitung dieser Mittel ist zur Zeit beim Ministerium in Arbeit. Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere zur Verwendung der ab 2012 ausgeweiteten Pauschale werden in Abstimmung mit dem AVV erarbeitet.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

1.              Allgemeines

 

Wie bereits in der Vergangenheit angekündigt, ist zum 01.01.2011 eine Novelle des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) in Kraft getreten.

 

Die nachfolgend aufgeführten wesentlichen Änderungen sind dabei:

 

  • Die Revision bezüglich der Mittelverteilung der ÖPNV-Pauschalen gemäß § 11 Abs. 1 (in 2010 für den NVR rd. 186,8 Mio. Euro) und § 11 Abs. 2 (in 2010 für den AVV rd. 4,583 Mio. Euro) sowie der pauschalierten Investitionsförderung gemäß § 12 (in 2010 für den NVR rd. 43 Mio. Euro) wird auf das Jahr 2012 verschoben.

 

·           10 % der Mittel gem. § 11 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 werden in den Jahren 2011 und 2010 unter Vorbehalt zuge­wiesen. Eine eventuelle Kürzung oder Aufstockung der Pauschalen wird mit der Mittelzuweisung im Jahr 2013 verrechnet.

 

·           Die im bis zum 31.12.2010 gültigen ÖPNVG NRW vorgesehene Aufstockung der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 um die derzeitigen Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gemäß § 45a PBefG (im Jahr 2011 um landesweit 100 Mio. Euro bzw. ab dem Jahr 2012 um landesweit 130 Mio. Euro) wurde nicht vorgenommen. Stattdessen wurden diese Mittel in der vorgesehenen Höhe in eine gesonderte Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß eines neu geschaffenen § 11a ÖPNVG NRW überführt. Für die Mittel wurde eine Zweckbindung eingeführt. Mittelempfänger sind die kommunalen Aufgabenträger bzw. der Zweckverband AVV. Die Mittelverteilung auf die Aufgabenträger erfolgt in Anlehnung an die Status-Quo-Situation (2008) nach einem festen prozentualen Schlüssel. Dieser ist aus der Verwaltungsvorschrift zum ÖPNVG NRW ersichtlich. Erbringt ein Verkehrsunternehmen Leistungen bei mehreren Aufgabenträgern, so erfolgt die Zuordnung im Verhältnis der Wagen-km-Leistungen.

 

  • Durch den neu geschaffenen § 16 wird eine Auskunftspflicht der Aufgabenträger  gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein Westfalen (MWEBWV)  bezüglich der Mittelverwendung und der vertraglichen Verpflichtungen aufgenommen.

 

  • Die Gesetzesänderung ist zum 01.01.2011 in Kraft getreten. Die Lauf­zeit ist bis zum Ende des Jahres 2015 begrenzt.

 

 

2.              ÖPNV-Pauschale gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW

 

Die AVV-Förderrichtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW hatte ursprünglich eine Laufzeit bis Ende des Jahres 2009 und ist in der Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverband AVV am 16.12.2009 um ein Jahr prolongiert worden.

 

Da die Arbeiten an einer neuen Förderrichtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW auch aufgrund der sich ändernden gesetzlichen Rahmenbedingungen noch nicht abgeschlossen werden konnten, wurde in der Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes AVV am 08.12.2010 beschlossen, die aktuelle Richtlinie nochmals um ein Jahr zu prolongieren.

 

Da die Ausgleichsleistungen für den Ausbildungsverkehr nach dem zum 01.01.2011 geltenden ÖPNVG NRW nicht mehr – wie ursprünglich vorgesehen – die ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW aufstocken, sondern in einem eigenständigen neuen § 11a geregelt werden, müssen aufgrund dessen auch keine diesbezüglichen neuen Regelungen in die AVV-Förderrichtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 aufgenommen werden. Von daher ist eine Verlängerung der Laufzeit der ansonsten unveränderten Förderrichtlinie bis zum 31.12.2011 ausreichend.

 

Erste Überlegungen zu einer zukünftigen qualitätsbezogenen Vorhaltekostenförderung werden im Rahmen der Sitzung vorgestellt.

 

Für die Verwendung der Mittel nach § 11a ÖPNVG NRW soll eine eigene Förderrichtlinie entworfen werden. Diesbezüglich wird auf den Tagesordnungspunkt 6.3 verwiesen.

 

 

3.              Ausbildungsverkehr-Pauschale gem. § 11a ÖPNVG NRW

 

Wie bereits unter dem Tagesordnungspunkt 6.1 erläutert, wurde eine gesonderte Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß eines neuen § 11a ÖPNVG NRW geschaffen.

 

Folgende Rahmenbedingungen für die Verwendung der Mittel sind im Gesetz bzw. in der zugehörigen Verwaltungsvorschrift vorgesehen:

 

•                 Mindestens 87,5 % der Pauschale sind für den Ausgleich von Kosten, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr gem. §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt sind, an die Verkehrsunternehmen weiterzuleiten.

 

•                 Die von den Verkehrsunternehmen angewendeten Tarife (Verbundtarife) müssen die Tarife für die entsprechenden allgemeinen Fahrausweise in ihrer Höhe spätestens ab dem 01.08.2012 um mehr als 20 % unterschreiten.

 

•                 Maßstab für die Verteilung der Pauschale an die Verkehrsunternehmen sind die Erträge im Ausbildungsverkehr des jeweiligen Jahres.

 

•                 Weiterleitung der Pauschale soll auf der Grundlage einer Allgemeinen Vorschrift nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen.

 

•                 Bis zu 12,5 % der Pauschale dürfen für Maßnahmen, die der Fortentwicklung von Tarif- und Verkehrsangeboten sowie Qualitätsverbesserungen im Ausbildungsverkehr dienen, oder für die mit der Abwicklung der Pauschale verbundenen Aufwendungen verwendet werden.

 

•                 70 % der Pauschale werden zum 01.05. und die restlichen 30 % zum 01.10. des jeweiligen Jahres ausgezahlt.

 

•                 Bei der Verwendung der Mittel sind haushaltsrechtliche Bindungen und sonstige gesetzliche Bestimmungen zu beachten.

 

•                 Zinserträge sind zur Aufstockung der Pauschale zu verwenden.

 

•                 Verwendung der Pauschale ist bis zum 30.06. des Folgejahres möglich.

 

•                 Verwendungsnachweise der Aufgabenträger sind den Bezirksregierungen bis zum 30.09. des Folgejahres vorzulegen.

 

Erste Berechnungen der AVV GmbH auf Basis der gesetzlichen Vorgaben zur Verteilung von 87,5 % der Ausbildungsverkehr-Pauschale führten zu erheblichen Verwerfungen hinsichtlich der Mittelzuweisung zwischen den Verkehrsunternehmen. Hierdurch wären das „Schüler-Ticket-Modell“ und die Angebote im Schülerverkehr insbesondere in der Fläche gefährdet. Ein konsensfähiger Lösungsansatz, der den gesetzlichen Vorgaben genügt, liegt mittlerweile vor (Konsensmodell). Dieser sieht vor, aus den verbleibenden 12,5 % der Mittel abzüglich eines Verwaltungsanteiles einen Härtefallausgleich zu schaffen. Es ist notwendig, eine AVV-Förderrichtlinie zur Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG NRW zu schaffen. Diese Förderrichtlinie in Verbindung mit der Satzung für den Zweckverband AVV stellt die Allgemeine Vorschrift nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dar. Die Richtlinie befindet sich aktuell in der Erarbeitung.

 

Es sei darauf hingewiesen, dass die Verbandsversammlung des Zweckverband AVV in ihrer Sitzung am 08.12.2010 mit Beschluss 16b/2010 den vorgenannten Tatbeständen zuge­stimmt hat.

 

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Auswirkungen

 

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