Entscheidungsvorlage - FB 20/0020/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
StiftungsangelegenheitenVerfassung der Stiftung Broudlet-Startz
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
- Beteiligt:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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26.01.2011
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Stiftung Broudlet-Startz wird von der Stadt Aachen i.S.v. § 97 ff GO NRW treuhänderisch verwaltet.
Die Stifterin, Frau Maria Anna Startz, vermachte der Armenverwaltung der Stadt Aachen in
ihrem Testament vom 15.07.1849 Teile ihres Vermögens u.a. mit der Auflage, dass die
verbleibenden Vermögenserträgnisse verwandt werden sollen zur . . . Erziehung und
Ausbildung dürftiger Kinder.. . ". Bevorrechtigte Empfänger dieser Stiftungsleistungen sollten
laut Stifterin die
- dürftigen Kinder" ihrer Verwandten sowohl der väterlichen als auch der
mütterlichen Seite sein und, sofern nicht bzw. nicht ausreichend vorhanden,
- die dürftigen Kinder" der Verwandten ihres damals bereits verstorbenen Mannes.
Diese Regelung erfolgte im Hinblick auf die eigene Kinderlosigkeit und der damals bereits
vorhandenen Nichten und Neffen, denn die Stifterin starb am 16.10.1850 kinderlos im Alter
von nur 50 Jahren.
Bis zum heutigen Zeitpunkt werden Ausbildungs-Beihilfen an die Nachkommen aus der
Familie geleistet im Umfang von derzeit 90,00 im Monat. Bewilligungsgrundlage ist die
Stiftungssatzung" aus dem Jahr 1990.
Bewilligungsvoraussetzung ist - gemäß der testamentarisch vorausgesetzten Dürftigkeit" -
ein Einkommen der Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 SGB II unterhalb der Freigrenzen des § 53 Abs. 1 Ziff. 2 Abgabenordnung (AO) mit jeweils dem 5- bis 4-fachen Regelsatz (Haushaltsvorstand/Haushaltsangehörige(r)).
Derzeit bestehen Anträge auf 136 Ausbildungsbeihilfen.
Die Stiftungsverwaltung hat in der Vergangenheit den mildtätigen Zweck i.S.v. § 53 AO als
steuerbegünstigten Zweck i.S.v. § 51 AO gewertet. Die Finanzbehörde verweist jedoch
darauf, dass nach Abschnitt 47 Anwendungserlass der Abgabenordnung (AEAO), eine
Stiftung, zu deren Satzungszwecken die Unterstützung von hilfsbedürftigen Verwandten des
Stifters gehört, nicht unter Hinweis auf § 58 Nr. 5 als steuerbegünstigt behandelt werden
kann. Der Grenzwert, den die Abgabenordnung für Zuwendungen an hilfsbedürftige
Verwandte festlegt, liegt bei maximal einem Drittel der Stiftungserträgnisse. Dieser Wert wird
bei der Stiftung Broudlet-Startz überschritten.
Dies hat zur Folge, dass die Stiftung als steuerpflichtige Familienstiftung gilt, mit
entsprechender Veranlagung zur Körperschaftsteuer und Erbersatzsteuer. Damit verwaltet
die Stadt Aachen treuhänderisch die zweite Familienstiftung neben der Stiftung Bischoff mit
dem Stiftungszweck einer Ausbildungsbeihilfe für Familiennachkommen.
Ein Familiennachkomme hat gegen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe geklagt, die im
Testament mit 60 Thaler preußisch curant" für Mädchen und 100 ,,Thaler preußisch curant"
für Knaben angegeben wird. Seiner Auffassung nach entspricht die Angabe der Stifterin
heute einem Gegenwert von rd. 15.000,00 für Knaben. Eine Anfrage der
Stiftungsverwaltung an die Bundesbank ergab, unter der Schwierigkeit geeigneter
Warenkörbe, eine Umrechnung auf bis zu 3.500,00 E für Knaben.
Mit Begründung der Steuerpflicht aus dem o.a. Sachverhalt, und im Hinblick auf die Klage
der Höhe nach, kann nun die Vergabe von Ausbildungsbeihilfen grundsätzlich neu geregelt
werden ohne auf eine Gemeinnützigkeit Rücksicht nehmen zu müssen.
Hierzu liess die Stiftungsverwaltung zusätzlich zum testamentarischen Umfang der Ausbildungsbeihilfe mehrere Grundsatzfragen gutachterlich prüfen, u.a. die
Fragen zur
- Dürftigkeit als Zugangsvoraussetzung,
- zur Subsidiarität staatlicher bzw. stiftungseigener Leistungen und
- zur Frage, welche Kinder der Verwandten der väterlichen und mütterlichen Seite der Stifterin für die Stipendienvergabe in Frage kommen.
Das Gutachten zum Testament der Stifterin ergab einen wesentlichen Unterschied zum
Testament der Stiftung Bischoff. Während dort die Vergabe theoretisch unbegrenzt an die
Nachkommen des Stifters vorgesehen ist, bezieht sich die die Stifterin in diesem Fall
nachweislich auf die Regelungen zum Erbschaftsrecht des damaligen Code Civil.
Der Code Civil von I804 war der Vorläufer des heutigen BGB und wurde auch nach dem
Wegfall der französischen Besatzung durch Preußen als sog. Rheinisches Recht bestätigt,
das somit weiterhin unmittelbare Geltung besaß. Das Rheinische Recht wurde erst durch
das zum 01.01.1900 in Kraft getretene BGB abgelöst.
Die Auslegung des Testaments, und damit die Willensauslegung der Stifterin, hat somit nach
den einschlägigen Vorschriften des damals allgemein gültigen Code Civil zu erfolgen. Diese
Rechtsgrundlagen waren der Stifterin, wie sich an mehreren Stellen im Testament ablesen
lässt, wohl bekannt.
Die gesetzliche Erbfolge des Code Civil ist in drei Klassen aufgeteilt, was die Stifterin
entsprechend für ihr Testament übernahm. Zusätzlich heißt es in Artikel 755 CC ausdrücklich: ,,Über den zwölften Grad entfernte Verwandte erben nicht."
Der Gutachter legt in seinem Gutachten so schlüssig wie zwingend dar, dass die Stifterin sich dieser Begrenzung nicht nur bewusst war, sondern sie geradezu zur Grundlage der Vermögensverwendung gemacht hatte. Dass diese Verfahrensweise nicht unüblich war, bestätigt z.B. das Testament des Grafen von Nellessen aus dem Jahr 1864. Dort heißt es, . . . Dieses Vorrecht soll . . . . nie auf solche Bewerber ausgedehnt werden, welche nicht mindestens zu den Verwandten oder Verschwägerten zwölften Grades des Stifters oder seiner Frau nach der durch das rheinische Civilgesetzbuch vorgeschriebenen Berechnungsweise gehören."
In den Vorbesprechungen mit der Bezirksregierung als Genehmigungsbehörde wurde die
Beschränkung der Erbfolge auf den 12. Verwandtschaftsgrad übereinstimmend als
Bestandteil der Stiftungsverfassung gesehen.
In Folge dieser Regelung wird die Verwendung der Stiftungserträgnisse im Sinne der Stifterin in einiger Zukunft auf die Stadt Aachen übergehen i.S.v. § 2 Abs. 4 der Stiftungsverfassung für die Betreuung und Unterbringung von Aachener Kindern und Jugendlichen . . . "
Derzeit sind noch 57 Nachkommen bis zum 12. Verwandtschaftsgrad bekannt, hiervon
alleine neun Nachkommen im 8. Verwandtschaftsgrad.
Die Stipendienhöhe wird, wie bei der Stiftung Bischoff, nachvollziehbar angehoben auf die
anerkannten, einfachen Werte der Düsseldorfer Tabelle. Sie dient allen Gerichten sowie den Jugendämtern als Orientierungshilfe im Unterhaltsrecht, auch wenn sie keine Gesetzesqualität aufweist. Die Tabellensätze sind so bemessen, dass der/die Unterhaltsverpflichtete zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren/kleineren Anzahl von Unterhaltsberechtigten erfolgt eine entsprechende Auf-/Abstufung in der Tabelle.
Seit dem 01.01.2008 wird der Mindestunterhaltssatz der Düsseldorfer Tabelle in den Vorschriften der §§ 1612 a und b BGB und § 36 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) gesetzlich geregelt.
Die Verwendung der Düsseldorfer Tabelle hat sich bei der Stiftung Bischoff bewährt. Sowohl von den Nachkommen als auch von der 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes Aachen wird die Verwendung der Düsseldorfer Tabelle als sachgerecht und die daraus resultierende Höhe der Ausbildungsbeihilfe als ausreichend angesehen. Die Stadt befindet sich demnach in dem Ermessensrahmen, der ihr vom Oberverwaltungsgericht Münster bezüglich einer Stiftungsverfassung zugestanden wurde.
Während bei der Stiftung Bischoff angesichts der besonderen Umstände der einfache bis doppelte Höchstsatz der Tabelle gezahlt wird, zuzüglich Kranken- u. Pflegeversicherungspauschale von 13,5 %, erfolgt bei der Stiftung Broudlet-Startz eine Begrenzung auf den einfachen Höchstsatz von z. Zt. mindestens rd. 9.300 /Jahr (14-17 Jahre) bis rd. 10.600 /Jahr (18-25 Jahre).
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen: |
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Maßnahme: | ___________________________________________________________ | |||
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Investitionskosten |
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a. | Im Haushalt? | ja/nein | ___________ | |
b. | Maßnahme über 150 T: Liegt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vor? | ja/nein |
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c. | Wenn bei a. nein: Deckung? |
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| Maßnahme: |
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d. | Zuschüsse |
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Folgekosten |
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Aufwand |
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| Personalkosten |
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| Sachkosten |
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| Abschreibung |
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a. | Im Haushalt? | ja/nein | ____________ | |
b. | Wenn bei a. nein: Deckung? |
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| Maßnahme: |
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c. | Zuschüsse |
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Konsumtiv |
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a. | Im Haushalt? | ja/nein | ___________ | |
b. | Konsolidierung? | ja/nein | ___________ | |
c. | Personalkosten |
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d. | Sachkosten |
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e. | Wenn bei a. nein: Deckung? |
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| Maßnahme |
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f. | Dauer |
| Jahre |
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g. | Zuschüsse |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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63,9 kB
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