Entscheidungsvorlage - FB 20/0020/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Stiftungsverfassung der Stiftung Broudlet-Startz vom 01.01.2011, vorbehaltlich des Genehmigungsverfahrens bei der Bezirksregierung Köln. Die Stiftungsverfassung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 

 

 

 

Philipp

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die Stiftung Broudlet-Startz wird von der Stadt Aachen i.S.v. § 97 ff GO NRW treuhänderisch verwaltet.

Die Stifterin, Frau Maria Anna Startz, vermachte der Armenverwaltung der Stadt Aachen in

ihrem Testament vom 15.07.1849 Teile ihres Vermögens u.a. mit der Auflage, dass die

verbleibenden Vermögenserträgnisse verwandt werden sollen zur „. . . Erziehung und

Ausbildung dürftiger Kinder.. . ". Bevorrechtigte Empfänger dieser Stiftungsleistungen sollten

laut Stifterin die

-              „dürftigen Kinder" ihrer Verwandten sowohl der väterlichen als auch der

              mütterlichen Seite sein und, sofern nicht bzw. nicht ausreichend vorhanden,

-              die „dürftigen Kinder" der Verwandten ihres damals bereits verstorbenen Mannes.

Diese Regelung erfolgte im Hinblick auf die eigene Kinderlosigkeit und der damals bereits

vorhandenen Nichten und Neffen, denn die Stifterin starb am 16.10.1850 kinderlos im Alter

von nur 50 Jahren.

Bis zum heutigen Zeitpunkt werden Ausbildungs-Beihilfen an die Nachkommen aus der

Familie geleistet im Umfang von derzeit 90,00 € im Monat. Bewilligungsgrundlage ist die

„Stiftungssatzung" aus dem Jahr 1990.

Bewilligungsvoraussetzung ist - gemäß der testamentarisch vorausgesetzten „Dürftigkeit" -

ein Einkommen der Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 SGB II unterhalb der Freigrenzen des § 53 Abs. 1 Ziff. 2 Abgabenordnung (AO) mit jeweils dem 5- bis 4-fachen Regelsatz (Haushaltsvorstand/Haushaltsangehörige(r)).

Derzeit bestehen Anträge auf 136 Ausbildungsbeihilfen.

 

Die Stiftungsverwaltung hat in der Vergangenheit den mildtätigen Zweck i.S.v. § 53 AO als

steuerbegünstigten Zweck i.S.v. § 51 AO gewertet. Die Finanzbehörde verweist jedoch

darauf, dass nach Abschnitt 47 Anwendungserlass der Abgabenordnung (AEAO), eine

Stiftung, zu deren Satzungszwecken die Unterstützung von hilfsbedürftigen Verwandten des

Stifters gehört, nicht unter Hinweis auf § 58 Nr. 5 als steuerbegünstigt behandelt werden

kann. Der Grenzwert, den die Abgabenordnung für Zuwendungen an hilfsbedürftige

Verwandte festlegt, liegt bei maximal einem Drittel der Stiftungserträgnisse. Dieser Wert wird

bei der Stiftung Broudlet-Startz überschritten.

Dies hat zur Folge, dass die Stiftung als steuerpflichtige Familienstiftung gilt, mit

entsprechender Veranlagung zur Körperschaftsteuer und Erbersatzsteuer. Damit verwaltet

die Stadt Aachen treuhänderisch die zweite Familienstiftung neben der Stiftung Bischoff mit

dem Stiftungszweck einer Ausbildungsbeihilfe für Familiennachkommen.

 

Ein Familiennachkomme hat gegen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe geklagt, die im

Testament mit 60 „Thaler preußisch curant" für Mädchen und 100 ,,Thaler preußisch curant"

für Knaben angegeben wird. Seiner Auffassung nach entspricht die Angabe der Stifterin

heute einem Gegenwert von rd. 15.000,00 € für Knaben. Eine Anfrage der

Stiftungsverwaltung an die Bundesbank ergab, unter der Schwierigkeit geeigneter

Warenkörbe, eine Umrechnung auf bis zu 3.500,00 E für Knaben.

Mit Begründung der Steuerpflicht aus dem o.a. Sachverhalt, und im Hinblick auf die Klage

der Höhe nach, kann nun die Vergabe von Ausbildungsbeihilfen grundsätzlich neu geregelt

werden ohne auf eine Gemeinnützigkeit Rücksicht nehmen zu müssen.

Hierzu liess die Stiftungsverwaltung zusätzlich zum testamentarischen Umfang der Ausbildungsbeihilfe mehrere Grundsatzfragen gutachterlich prüfen, u.a. die

Fragen zur

-              Dürftigkeit als Zugangsvoraussetzung,

-              zur Subsidiarität staatlicher bzw. stiftungseigener Leistungen und

-              zur Frage, welche Kinder der Verwandten der väterlichen und mütterlichen Seite der Stifterin für die Stipendienvergabe in Frage kommen.

 

Das Gutachten zum Testament der Stifterin ergab einen wesentlichen Unterschied zum

Testament der Stiftung Bischoff. Während dort die Vergabe theoretisch unbegrenzt an die

Nachkommen des Stifters vorgesehen ist, bezieht sich die die Stifterin in diesem Fall

nachweislich auf die Regelungen zum Erbschaftsrecht des damaligen Code Civil.

Der Code Civil von I804 war der Vorläufer des heutigen BGB und wurde auch nach dem

Wegfall der französischen Besatzung durch Preußen als sog. Rheinisches Recht bestätigt,

das somit weiterhin unmittelbare Geltung besaß. Das Rheinische Recht wurde erst durch

das zum 01.01.1900 in Kraft getretene BGB abgelöst.

Die Auslegung des Testaments, und damit die Willensauslegung der Stifterin, hat somit nach

den einschlägigen Vorschriften des damals allgemein gültigen Code Civil zu erfolgen. Diese

Rechtsgrundlagen waren der Stifterin, wie sich an mehreren Stellen im Testament ablesen

lässt, wohl bekannt.

Die gesetzliche Erbfolge des Code Civil ist in drei Klassen aufgeteilt, was die Stifterin

entsprechend für ihr Testament übernahm. Zusätzlich heißt es in Artikel 755 CC ausdrücklich: ,,Über den zwölften Grad entfernte Verwandte erben nicht."

Der Gutachter legt in seinem Gutachten so schlüssig wie zwingend dar, dass die Stifterin sich dieser Begrenzung nicht nur bewusst war, sondern sie geradezu zur Grundlage der Vermögensverwendung gemacht hatte. Dass diese Verfahrensweise nicht unüblich war, bestätigt z.B. das Testament des Grafen von Nellessen aus dem Jahr 1864. Dort heißt es, „. . . Dieses Vorrecht soll . . . . nie auf solche Bewerber ausgedehnt werden, welche nicht mindestens zu den Verwandten oder Verschwägerten zwölften Grades des Stifters oder seiner Frau nach der durch das rheinische Civilgesetzbuch vorgeschriebenen Berechnungsweise gehören."

 

In den Vorbesprechungen mit der Bezirksregierung als Genehmigungsbehörde wurde die

Beschränkung der Erbfolge auf den 12. Verwandtschaftsgrad übereinstimmend als

Bestandteil der Stiftungsverfassung gesehen.

In Folge dieser Regelung wird die Verwendung der Stiftungserträgnisse im Sinne der Stifterin in einiger Zukunft auf die Stadt Aachen übergehen i.S.v. § 2 Abs. 4 der Stiftungsverfassung für die „Betreuung und Unterbringung von Aachener Kindern und Jugendlichen . . . "

Derzeit sind noch 57 Nachkommen bis zum 12. Verwandtschaftsgrad bekannt, hiervon

alleine neun Nachkommen im 8. Verwandtschaftsgrad.

 

Die Stipendienhöhe wird, wie bei der Stiftung Bischoff, nachvollziehbar angehoben auf die

anerkannten, einfachen Werte der Düsseldorfer Tabelle. Sie dient allen Gerichten sowie den Jugendämtern als Orientierungshilfe im Unterhaltsrecht, auch wenn sie keine Gesetzesqualität aufweist. Die Tabellensätze sind so bemessen, dass der/die Unterhaltsverpflichtete zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren/kleineren Anzahl von Unterhaltsberechtigten erfolgt eine entsprechende Auf-/Abstufung in der Tabelle.

Seit dem 01.01.2008 wird der Mindestunterhaltssatz der Düsseldorfer Tabelle in den Vorschriften der §§ 1612 a und b BGB und § 36 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) gesetzlich geregelt.

Die Verwendung der Düsseldorfer Tabelle hat sich bei der Stiftung Bischoff bewährt. Sowohl von den Nachkommen als auch von der 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes Aachen wird die Verwendung der Düsseldorfer Tabelle als sachgerecht und die daraus resultierende Höhe der Ausbildungsbeihilfe als ausreichend angesehen. Die Stadt befindet sich demnach in dem Ermessensrahmen, der ihr vom Oberverwaltungsgericht Münster bezüglich einer Stiftungsverfassung zugestanden wurde.

Während bei der Stiftung Bischoff angesichts der besonderen Umstände der einfache bis doppelte Höchstsatz der Tabelle gezahlt wird, zuzüglich Kranken- u. Pflegeversicherungspauschale von 13,5 %, erfolgt bei der Stiftung Broudlet-Startz eine Begrenzung auf den einfachen Höchstsatz von z. Zt.  mindestens rd. 9.300 €/Jahr (14-17 Jahre) bis rd. 10.600 €/Jahr (18-25 Jahre).

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Maßnahme:

___________________________________________________________

 

 

___________________________________________________________

Investitionskosten

 

____________€

a.

Im Haushalt?

ja/nein

___________€

b.

Maßnahme über 150 T€: Liegt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vor?

ja/nein

 

c.

Wenn bei a. nein: Deckung?

 

 

 

Maßnahme:

 

 

____________€

 

 

 

 

 

d.

Zuschüsse

 

 

____________€

 

 

 

 

 

Folgekosten

 

 

 

Aufwand

 

 

 

 

Personalkosten

 

____________€

 

Sachkosten

 

 

____________€

 

Abschreibung

 

____________€

a.

Im Haushalt?

ja/nein

____________€

b.

Wenn bei a. nein: Deckung?

 

 

 

Maßnahme:

 

 

____________€

 

 

 

 

 

c.

Zuschüsse

 

 

____________€

 

 

 

 

 

Konsumtiv

 

 

 

a.

Im Haushalt?

ja/nein

___________€

b.

Konsolidierung?

ja/nein

___________€

c.

Personalkosten

 

____________€

d.

Sachkosten

 

 

____________€

e.

Wenn bei a. nein: Deckung?

 

 

 

Maßnahme

 

 

____________€

 

 

 

 

 

f.

Dauer

 

Jahre

 

g.

Zuschüsse

 

 

____________€

 

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Anlagen

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