Entscheidungsvorlage - FB 36/0079/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Ergänzende aktualisierte Vorlage zum VennbahnradwegVerfahren nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 69 Landschaftsgesetzhier: Beschlüsse des Landschaftsbeirates vom 25.01.2011
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Entscheidung
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01.02.2011
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Vorlage des Fachbereiches Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen in Sachen Vennbahnradweg wurde am 25.01.2011 ausführlich im Landschaftsbeirat behandelt.
In der Sitzung wiesen die Mitglieder des Landschaftsbeirates darauf hin, dass es sich hier um ein Genehmigungsverfahren handelt, für das Befreiungen erforderlich sind.
Abweichend vom Beschlussvorschlag des Fachbereiches Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen wurden vom Landschaftsbeirat nachfolgende Beschlüsse gefasst:
Für den Abschnitt von Walheim bis Schmithof7Frennetstraße
Der Landschaftsbeirat widerspricht mit 15 Nein Stimmen bei 1 Enthaltung der Errichtung des Vennbahnradweges in asphaltierter Ausführung für o. a. Abschnitt,
Der Landschaftsbeirat erteilt mit 14 Ja Stimmen bei 1 Nein Stimme und 1 Enthaltung für die Errichtung des Vennbahnradweges in wassergebundener Decke die erforderliche Befreiung.
Für den Abschnitt von Schmithof/Frennetstraße bis Grenze Belgien
Der Landschaftsbeirat widerspricht einstimmig der beabsichtigten Befreiung zum jetzigen Zeitpunkt für die Errichtung des Vennbahnradweges in o. a. Abschnitt und fordert die Vertreter der Stadt Aachen auf, mit den anderen Planungsträgern im weiteren Radwegeverlauf Kontakt aufzunehmen, damit die Fortführung rechtskonform nach dem europäischem Naturschutzrecht erfolgen wird.
Der Landschaftsbeirat widerspricht einstimmig einer Ausführung des geplanten Wegeabschnittes in Asphalt.
Der Landschaftsbeirat beschließt einstimmig, dass im weiteren Verfahren Trassenvarianten zu prüfen sind.
Rechtslage:
Da es sich um ein Genehmigungsverfahren handelt und die Trasse überwiegend
im Landschaftsschutzgebiet verläuft, kann der Landschaftsbeirat einer beabsichtigten Befreiung durch die Untere Landschaftsbeirat widersprechen. Insofern sind die Beschlüsse nicht zu beanstanden.
Nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 69 Landschaftsgesetz hat der Landschaftsbeirat der beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprochen, dass nunmehr die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt (hier der Ausschuss für Klima und Umweltschutz) über den Widerspruch zu unterrichten ist.
Da die Angelegenheit auf der heutigen Tagesordnung steht, erfolgt die Unterrichtung mit der ergänzenden Vorlage.
Hält die Vertretungskörperschaft den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen.
Fachliche Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde:
In der Vorlage des Fachbereiches für Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen wird ausführlich dargelegt, wie und in welcher Form der grenzüberschreitende Radweg angelegt werden soll.
Aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde ist es sinnvoll den Radweg in seiner gesamten Länge in einen einheitlichen Ausbaustandard zu versetzen. Insofern werden gegen eine Ausführung in Asphalt keine Bedenken geltend gemacht, da die damit verbundenen naturschutzfachlichen Belange nur eine untergeordnete Bedeutung haben.
Bezüglich der vorgeschlagenen Prüfung nach weiteren Trassenvarianten wird darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung der derzeit vorgeschlagenen Trasse es zu einem Planfeststellungsverfahren kommt. Es handelt sich dann um einen Eingriff nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 4 Landschaftsgesetz.
In diesem Zusammenhang ist auf § 14 Abs.2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz sowie § 4 Abs. 2 Nr. 1 hinzuweisen, wonach die Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen Biotopen oder Veränderungen des Landschaftsbildes auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren, bei Aufnahme einer neuen oder Wiederaufnahme der ehemaligen Nutzung (Natur auf Zeit), nicht als Eingriffe gelten.
Wichtig ist dabei die Aussage bei Aufnahme einer neuen Nutzung. Dadurch stellt die Anlage des
Vennbahnradweges auf der ehemaligen Bahntrasse rechtlich keinen Eingriff dar. Jede abweichende
Trassenführung führt hingegen nach der bestehenden Rechtsdefinition zu einem Eingriff und damit zu
einer vermeidbaren Beeinträchtigung von Natur und Landschaft.
Bezüglich des Antrages des Landschaftsbeirates, wonach die Vertreter der Stadt Aachen Kontakt mit den anderen Planungsträgern aufnehmen sollten, wird darauf verwiesen, dass im Bereich Roetgen und Raeren bereits mit den baulichen Maßnahmen begonnen worden ist, so dass davon auszugehen ist, dass diese Gemeinden rechtskonform arbeiten.
Darüber hinaus steht die Stadt bezüglich des Gesamtausbaues der Ravel Route in Kontakt mit den übrigen Projektpartners; dabei werden neben technischen als auch rechtliche Themen erörtert.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen: | keine | |||
Maßnahme: | _________________________________ | |||
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Investitionskosten |
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a. | Im Haushalt? | ja/nein | __________ | |
b. | Maßnahme über 150 T: Liegt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vor? | ja/nein |
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c. | Wenn bei a. nein: Deckung? |
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| Maßnahme: |
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d. | Zuschüsse |
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Folgekosten |
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Aufwand |
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| Personalkosten |
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| Sachkosten |
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| Abschreibung |
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a. | Im Haushalt? | ja/nein | __________ | |
b. | Wenn bei a. nein: Deckung? |
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| Maßnahme: |
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c. | Zuschüsse |
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Konsumtiv |
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a. | Im Haushalt? | ja/nein | __________ | |
b. | Konsolidierung? | ja/nein | __________ | |
c. | Personalkosten |
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d. | Sachkosten |
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e. | Wenn bei a. nein: Deckung? |
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| Maßnahme |
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f. | Dauer |
| Jahre |
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g. | Zuschüsse |
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