Entscheidungsvorlage - B 03/0036/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt hebt den Satzungsbeschluss vom 19.5.2010 auf.

 

Der Rat beschließt gem. § 5 Denkmalschutzgesetz NRW in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung NRW die Satzung für die Erhaltung des Denkmalbereiches „Innenstadt“. Die Satzung nebst Anlagen 1 – 10 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In der Sitzung des Rates am 19.5.2010 wurde die Denkmalbereichssatzung nach entsprechender Vorberatung in den Bezirksvertretungen und des Planungsausschusses als Satzung beschlossen. Anschließend wurde die Satzung der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt. Im Vorfeld war der Satzungsentwurf zwischen den zuständigen Stellen bei der Bezirksregierung und der Verwaltung intensiv abgestimmt worden. Der vom Rat beschlossene Satzungstext war von den zuständigen Juristen bei der Bezirksregierung Köln als genehmigungsfähig testiert worden.

 

Im Rahmen der Vorlage zur Genehmigung stellte sich heraus, dass aufgrund von Kommunikationsproblemen innerhalb der Bezirksregierung Köln zwar der Satzungstext geprüft worden, aber keine interne Abstimmung der Genehmigungsbehörde erfolgt war.

 

Die Abstimmungsgespräche zwischen Bezirksregierung und Stadt ergaben, dass redaktionelle Anpassungen und  klarstellende Modifizierungen im Text erforderlich werden, um dem Satzungsinhalt Rechtssicherheit zu verleihen. Hierbei handelte es sich z.B. um die Definition bzw. Umschreibung des Geltungsbereiches. Diese Anpassungen sind zwischenzeitlich erfolgt. Die Bezirksregierung Köln hat bestätigt, dass die nunmehr vorliegende Fassung genehmigungsfähig ist.

 

Die im Satzungstext fett hinterlegten Passagen beinhalten die Modifizierungen, die vorgenommen wurden.

 

Es wird ausdrücklich betont, dass diese Änderungen den Zielen der Satzung nicht widersprechen, sondern die Rechtssicherheit erhöhen. Aus diesem Grunde kann aus Sicht der Verwaltung auf eine Beratung in den zuständigen Gremien verzichtet werden.

Es wird vorgeschlagen, den Satzungsbeschluss vom 19.5.2010 aufzuheben und die beil. Satzung neu zu beschließen.

Alle Anlagen, die Bestandteil der Satzung sind, sind dieser Vorlage nochmals beigefügt. Ansonsten wird auf die Erläuterungen zur damaligen Vorlage (FB 61/0188/WP16) verwiesen.

 


Satzung

für die Erhaltung des Denkmalbereiches „INNENSTADT“

vom

 

 

Präambel

Anlass zur Erstellung der Satzung ist die Notwendigkeit, zum Schutz des Welterbes Dom eine „Pufferzone“ zu schaffen.

Eine rechtliche Sicherung dieser Zone für das Welterbe bietet ein Denkmalbereich (die  „Pufferzone“ im Sinne der UNESCO). Er  umfasst  den Bereich des historischen Stadtkerns (Teil II) und die Sichtachsen auf Dom und Rathaus (Teil III).

Der Bereich des historischen Stadtkerns (Teil II) wird durch den Straßenring (sog. Grabenring) begrenzt. Die Straßen des sog. Grabenrings selbst, sowie die wichtigsten ehemaligen Torstraßen bis zum sog. Alleenring und der Theaterplatz gehören ebenfalls dazu.

 

Die historische städtebauliche Struktur wird durch die Satzung ebenfalls gesichert.

 

Ziel ist es das Welterbe vor Beeinträchtigungen und den öffentlichen Stadtraum mit seiner angrenzenden Bebauung vor den Änderungen zu schützen, die das heutige Erscheinungsbild zum Nachteil verändern oder das Welterbe gefährden könnten. Darüber hinaus soll die Silhouette des Doms und des Rathauses als charakteristisches Merkmal der historischen Altstadt Aachens in seiner Gesamtheit erhalten  bleiben. Von den definierten Standorten aus ist die Silhouette mit Dom und Rathaus in Teilen oder als Gesamtbild zu erleben.

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der   Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NW 2023), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 11.3.1980 (GV.NRW. S.226/SGV NRW 224) jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am              xxxxxx   folgende Satzung beschlossen:


I  Allgemeiner Teil

§ 1              Gegenstand  und Begründung der Satzung

(1)               Der historische Stadtkern von Aachen soll durch die Denkmalbereichsatzung als Zeugnis der Stadtgeschichte erhalten bleiben. An den Ortsgrundriss, an die aufgehende Bausubstanz, an die charakteristischen Blickbezüge und die Silhouette Dom und Rathaus werden daher besondere Anforderungen nach Maßgabe dieser Satzung gestellt.

In der Satzung sind die historischen Merkmale definiert, mit denen zukünftig bauliche  Entwicklungen und Veränderungen abgeglichen werden sollen.

 

(2)               Die Satzung dient zum Schutz von Struktur und Gestalt des Denkmalbereichs vor Beeinträchtigungen. Sie gilt unbeschadet bestehender Bebauungspläne und anderer Satzungen.

 

(3)               Im Denkmalbereich sind alle Entwicklungsmerkmale der mehr als 1200 jährigen Besiedlungsgeschichte der historischen Stadt Aachen erkennbar.

Vor  allem im Stadtgrundriss, der geprägt ist von der topographischen Kessellage, aber auch in der Gestaltung  von Gebäuden und Gebäudegruppen. Die Dimensionierung von Gebäuden und Freiflächen ist dort anschaulich nachvollziehbar. Das Erscheinungsbild des Bereichs wird bestimmt durch den Stadtgrundriss mit seinem Grabenring und den ehemaligen Torstraßen. Dom und Rathaus prägen die Stadtsilhouette.

Das Ortsbild wird geprägt durch den Straßenraum mit seinen Einzelbauten und baulichen Gesamtanlagen sowie deren engerer Umgebung. Trotz zahlreicher Veränderungen ist die Kontinuität der historischen Ausprägung gewahrt und erlebbar; es stellt somit ein bedeutendes Dokument für die geschichtliche Entwicklung des historischen Stadtkerns dar. Die Erhaltung des Stadtgrundrisses, der Bauten und Freiflächen ist gleichermaßen eine kulturelle Verpflichtung wie ein städtebauliches Anliegen.
Für die Erhaltung des Stadtkerns durch die Ausweisung eines Denkmalbereiches sprechen wissenschaftliche, insbesondere siedlungsgeschichtliche, ortsgeschichtliche, religionsgeschichtliche, architekturgeschichtliche und städtebauliche Gründe. (s. Anlage 6, Gutachten des LVR)

 

(4)               Bestandteil der Satzung ist das Kartenmaterial zur geschichtlichen Entwicklung (Anlage 5a   und b). Das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland (Rheinisches Amt für Denkmalpflege vom 02.05.2008) ist der Satzung gem. § 22 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz  nachrichtlich beigefügt (Anlage 6). Ebenso ist die Grundlagenermittlung nachrichtlich beigefügt (Anlage 8).

II  Historischer Stadtgrundriss mit aufgehender Bebauung

§ 1              Räumliche Geltungsbereich

(1)                Der Bereich des historischen Stadtkerns wird als Denkmalbereich gemäß § 5 Abs. 1 DSchG NW festgesetzt und unter Schutz gestellt.

Der Bereich des historischen Stadtkerns, mit Dom und Rathaus im Mittelpunkt, wird durch den Straßenring (Grabenring) begrenzt. Die Straßen des sog. Grabenrings selbst, sowie die wichtigsten ehemaligen Torstraßen bis zum sog. Alleenring und der Theaterplatz gehören ebenfalls dazu.

Der Grabenring besteht aus den Straßen Templergraben, Hirschgraben, Seilgraben, Komphausbadstraße, Peterstraße, Friedrich-Wilhelm-Platz und  Kapuzinergraben einschließlich des Theaterplatzes, Alexianergraben, Löhergraben und Karlsgraben.

Bei den Torstraßen handelt es sich um die Königstraße, Pontstraße, Sandkaulstraße, Mariahilfstrasse, Alexanderstraße, Adalbertstraße, Franzstraße, Jakobstraße und Vaalser Straße bis zur Einmündung in den Alleenring.


Der v. g. räumliche Geltungsbereich besteht aus dem Straßenraum, sowie den dem öffentlichen Raum zugewandten Fassaden, Dächern und Grundstückseinfriedungen.

 

(2)                Der vollständige räumliche Geltungsbereich des Denkmalbereichs ergibt sich aus der Straßenliste, Anlage 1. Der Lageplan, Anlage 2, stellt darüber hinaus den Denkmalbereich in seiner Struktur dar und gibt eine Übersicht über die Straßen des Bereichs. Sie sind Bestandteile dieser Satzung.


§ 2              Sachlicher Geltungsbereich

(1)                Im Geltungsbereich der Satzung ist die auf die besonderen topographischen Gegebenheiten bezogene Stadtgestalt geschützt, die sich in den folgenden spezifischen und prägenden Merkmalen niederschlägt:

-          Im Stadtgrundriss insbesondere mit seiner kleinteiligen Parzellenstruktur, den Straßen- und Platzräumen sowie den Grünflächen

-          in der aufgehenden Bausubstanz, insbesondere in den Fassaden und Dächern
und in charakteristischen Blickbezügen.

 

Diese Merkmale sind Schutzgegenstände der Satzung.

 

(2)                Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich Denkmäler im Sinne des §2 DSchG NW. Sie gelten als Maßstab für eine Beurteilung entsprechend Teil II §3 dieser Satzung. Die eingetragenen Denkmäler sind in der Denkmalliste bei der Stadt Aachen einzusehen.

 

(3)                Nachrichtlich sind, als Anlage 7 im Lageplan, die Bodendenkmale Nr. 5 (Brunnen), Nr. 32,      Nr. 36, Nr. 41, Nr. 43,  Nr. 46 (Brunnen), Nr. 49, Nr. 51 und Nr. 54   beigefügt.

 

§ 3              Erlaubnispflichtige Maßnahmen

In dem festgelegten Denkmalbereich unterliegen folgende Änderungen (hierzu gehören auch die Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung sowie Abriss) der Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz:

 

a.       Änderungen an Fassaden zu öffentlichen Flächen und Straßen.

b.         Änderungen und Eingriffe an Dächern einschließlich ihrer Dachaufbauten zu öffentlichen Flächen und Straßen.

c. Änderungen an Grundstückseinfriedigungen zu öffentlichen Flächen und Straßen.

d.      Änderungen des  Erscheinungsbildes der Gebäudestruktur zu  öffentlichen Flächen und Straßen hin, die sich aus der vorhandenen kleinteiligen Parzellenstruktur ergibt.

e.       Änderungen der räumlichen Abgrenzung des Straßenraumes, der Platzbildung und der vorhandenen Frei - und Grünflächen in Gestalt, Material und Nutzung.

 

Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes, insbesondere die §§ 9, 27, 28, 30, 31 und 33, finden Anwendung.

III  Silhouetten-  und Umgebungsschutz

§ 1              Örtlicher Geltungsbereich

(1)           Der Geltungsbereich des Silhouetten- und Umgebungsschutzes erfasst die Standorte St. Laurentius, Lousberg, Haarener Kreuz (Friedenskappelle), Eilendorf Auf dem Knopp(Prunkweg), Kirche St. Josef, Eisenbahndamm Burtscheid, Bismarckturm, Mulleklenkes und Tour Baudouin. Das Landmarkenkonzept 2005 ist als Anlage 10 nachrichtlich beigefügt.
Der Sichtbereich wird durch zwei Tangenten und einen Kreis gebildet. Dieser Kreis hat einen Radius von 220m. Der Mittelpunkt des Kreises  ist das Zentrum des Katschhofes.

Die örtlichen Begrenzungen der Sichträume der Silhouette Dom und Rathaus je nach Betrachterstandort ergeben sich aus dem beigefügten Plan des Umgebungsschutzes in der Anlage 3. Die geometrische Beschreibung der jeweiligen Aussichtspunkte mit den Gauß-Krüger-Koordinaten ist der Anlage 4 zu entnehmen. Beide Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung.

Die fotografische Darstellung der geschützten Silhouette von den o. g. Standorten aus, Anlage 9, ist nachrichtlich beigefügt und nicht koordinatengenau.

§ 2              Sachlicher Geltungsbereich

(1)                  Im Geltungsbereich der Satzung ist die auf die besonderen topographischen Gegebenheiten bezogene Stadtgestalt geschützt, die sich vor allem in der Silhouette von Dom und Rathaus niederschlägt:

 

Dieses Merkmal ist der Schutzgegenstand der Satzung (Teil III).

 

(2)       Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich Denkmäler im Sinne des §2 DSchG NW. Die Denkmäler sind in der Denkmalliste bei der Stadt Aachen einzusehen.


§ 3              Erlaubnispflichtige Maßnahmen

In dem festgelegten Denkmalbereich unterliegt die Änderung an Gebäudehöhen der Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz.

 

Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes, insbesondere die §§ 9, 27, 28, 30, 31 und 33, finden Anwendung.

IV Schlussbestimmungen

§ 1              Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Denkmalschutzgesetz handelt, wer gegen die Bestimmungen der Satzung Teil II, §3, sowie Teil III, §3 dieser Satzung verstößt und ohne die erforderliche Erlaubnis Maßnahmen durchführt.

§ 2              Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

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Anlagen

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