Empfehlungsvorlage (inaktiv) - A 14/0032/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss:

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Änderung der Rechnungsprüfungsordnung in der vorgeschlagenen Weise zu beschließen.

 

 

 

Kober

 

Beschlussvorschlag für den Rat:

Auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsamtes und Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses beschließt der Rat der Stadt die Änderung der Rechnungsprüfungsordnung in der vorgeschlagenen Weise zum 01.06.2005.

 

 

 

Dr. Linden

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Allgemeines

Die aufgrund des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - NKFG NRW) vom 16.11.2004 ab 01.01.2005 anzuwendenden Änderungen der Gemeindeordnung und der Gemeindehaushaltsverordnung, redaktionelle Änderungen, das Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes zum 1.3.2005, die im Rechnungsprüfungsausschuss diskutierte Veränderung der Informationspflicht dem Ausschuss gegenüber bei festgestellten Unregelmäßigkeiten, die zu einem Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung führen, Aktualisierungen und die Vereinfachung von Abläufen führen zu folgenden Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschlägen:

 

1.       Die Änderungen in den §§ 1, 2 und 3 sind im Wesentlichen redaktioneller Art. Zu § 1 Abs. 1 wurde hinsichtlich der Zitierweise der GO NRW eine Fußnote angebracht, in der erläutert wird, wann die Neufassung, gekennzeichnet als GO NRW n. F., und wann die alte Fassung, gekennzeichnet als GO NRW a. F., Anwendung findet.  Außerdem wurde in § 2 Abs. 2 aufgrund Änderung der Gemeindeordnung (§ 104 Abs. 1 GO NRW n. F.) ein zweiter Satz hinzugefügt, der nun so auch in der GO steht. Nach der alten Fassung des § 2 Abs. 4 war das Rechnungsprüfungsamt bei der Beurteilung der Prüfungsvorgänge bisher „nur dem Gesetz“ unterworfen. Da neben Gesetzen auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten ist, soll es nun heißen “nur Recht und Gesetz unterworfen”.
In § 3 Abs. 3 werden die Begriffe „kameralistisch und kaufmännisch“ durch „haushaltsrechtlich und betriebswirtschaftlich“ ersetzt. Der Begriff „automatisierte Datenverarbeitung“ wird durch „Informationstechnologie“ ersetzt.

 

2.       In § 4 Abs. 1 wurde aufgrund des am 1.3.2005 in Kraft tretenden Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen Buchstabe g) hinzugefügt.
Die bisherigen Buchstaben e) und f) des alten Absatzes 2 des § 4 wurden kürzer und zusammengefasst als Buchstabe e) des neuen § 4 Abs. 3. Hierdurch ändert sich die nachfolgende, mit Buchstaben bezeichnete Reihenfolge der einzelnen Unterabsätze. Im neuen Buchstaben f) des neuen § 4 Abs. 3 wurde neben der Prüfung von Kosten- auch die Leistungsrechnung eingefügt. Im neuen Buchstaben h) wurde die technisch-wirtschaftliche Prüfung von Plänen und Kostenberechnungen bei Investitionen (§ 10 Gemeindehaushaltsverordnung, nach der Änderung durch NKF = § 14) eingefügt. Diese Prüfung wurde früher von der Investitionskontrolle bei der Kämmerei ausgeführt. Da diese Aufgabenstellung bei der Kämmerei nicht mehr wahrgenommen wird, weil die Stelle eingespart wurde, erscheint es sinnvoll, sie in den Aufgabenkatalog des Rechnungsprüfungsamtes aufzunehmen.

 

3.       Der bisherige § 5 - Prüfung der Jahresrechnung - wird inhaltlich in den neuen § 10 verschoben.

 

4.       Der neue § 5 - Befugnis zur Erteilung von Prüfaufträgen an das Rechnungsprüfungsamt - wird im Absatz 3 um die Rechtsgrundlage ergänzt, die die Mitteilung eines durch den Oberbürgermeister erteilten Prüfauftrages an den Rechnungsprüfungsausschuss auslöst (§103 Abs.3 GO NRW n.F.)

 

5.       Der bisherige § 7 - Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes - wird § 6. Aufgrund der Änderung der Gemeindeordnung (§ 103 Abs. 4 GO NRW n.F.)  werden zwei neue Sätze vorangestellt, der nachfolgende Text wird inhaltlich angepasst. Der letzte Halbsatz des Abs. 1 wird im Zusammenhang mit dem Zugriff auf Daten zeitgemäßer formuliert. Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art.

 

6.       Der bisherige § 8 - Mitteilungspflichten gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt - wird der neue
§ 7.
Im Absatz 1 waren bisher die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen bzw. Eigenbetriebe nicht erwähnt und sind hinzugefügt worden. Außerdem wird die Mindesthöhe der dem Rechnungsprüfungsamt mitzuteilenden  Kassendifferenzen festgelegt. Gleichzeitig ist eine Regelung aufgenommen worden, wie bei schwerwiegenden Störungen im Bereich der Informationsverarbeitung zu verfahren ist.
Der Absatz 2 des neuen § 7 ist unter Berücksichtigung der zeitlichen Abläufe umformuliert worden. Deshalb ist jetzt von „vor der Umsetzung“ und nicht mehr von „vor der Entscheidung“ die Rede.
Der Absatz 3 hat ebenfalls eine Neufassung erfahren, weil bisher nur die Entwicklung, nicht aber die Beschaffung von IT-Programmen angesprochen war.
Auch der Absatz 4 wurde zeitgemäßer formuliert.
Im Absatz 5 ist der Hinweis auf die besonderen Anordnungen über die Behandlung geldwerter Drucksachen und Quittungsvordrucke entfallen, weil es diese besonderen Anordnungen nicht mehr gibt.
Die Absätze 7 und 8 enthalten redaktionelle Änderungen.

 

7.       Der bisherige § 9 - Vorlage von Vergabeunterlagen - ist neuer § 8. Er erhält einen neuen Absatz 4. Darin wird geregelt, dass die Verlängerung von Jahres- oder Mehrjahresverträgen der Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes bedarf, weil es sich dabei um eine Vergabe handelt. Bisher hat das Rechnungsprüfungsamt von solchen Verlängerungen in der Regel durch die Ämter keine Mitteilung erhalten. Es erscheint unter dem Aspekt der Korruptionsvorbeugung sinnvoll, die Ämter zu verpflichten, eine entsprechende Mitteilung an das RPA zu geben. Zur Information wird darauf hingewiesen, dass auch die Zuständigkeitsordnung eine Änderung dahingehend erfahren könnte, dass solche Vertragsverlängerungen per „Fraktionsinfo“ den Fraktionen mitgeteilt werden müssen.

 

8.       Der bisherige § 10 - Verfahren des Rechnungsprüfungsamtes bei der Durchführung seiner Aufgaben – wird neuer § 9.
Die Änderungen in den Absätzen 4 und 7 sind redaktioneller Art.
Der bisherige Absatz 8 hatte folgenden Wortlaut:
“Werden bei Durchführung der Prüfung strafbare Handlungen oder wesentliche Unkorrektheiten und Unregelmäßigkeiten festgestellt, so hat der Leiter/die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich den Oberbürgermeister, bei wesentlichen strafbaren Handlungen auch die Vorsitzenden bzw. Sprecher/ Sprecherinnen der Ratsfraktionen zu unterrichten. Dem Rechnungsprüfungsausschuss ist in seiner nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.”
Nach der Neuformulierung sollten wesentliche Unregelmäßigkeiten, die zu einem Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung führen, eine Informationspflicht der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes gegenüber dem Oberbürgermeister auslösen. Die bisherige Formulierung setzte bereits die Erkenntnis einer strafbaren Handlung voraus.
Hinsichtlich der Unterrichtungspflicht den Fraktionen und dem Rechnungsprüfungsausschuss gegenüber hat unter der Überschrift „Wahrung der Verschwiegenheitspflicht“ eine ausführliche Diskussion in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 18.11.2004 stattgefunden. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt, die Information der Politik in der Weise vorzunehmen, dass der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses und sein Stellvertreter zur selben Zeit wie der Oberbürgermeister und die Vorsitzenden bzw. Sprecher der Fraktionen informiert werden. Der neue § 9 Abs. 8 hat dann folgende Fassung:
“Werden vom Rechnungsprüfungsamt im Rahmen seiner Tätigkeit wesentliche Unregelmäßigkeiten festgestellt oder werden ihm Sachverhalte bekannt, die zu einem Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung führen, so hat in beiden Fällen die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich den/die Oberbürgermeister/in zu unterrichten. Die Vorsitzenden bzw. Sprecher der Fraktionen sowie der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses und sein Stellvertreter werden ebenfalls unterrichtet.”

 

9.       Der neue § 10 enthält in den Absätzen 1 und 2 den Text des alten § 5 - Prüfung der Jahresrechnung – der bisherigen Rechnungsprüfungsordnung.
Der neue Absatz 3 differenziert hinsichtlich der Beschlussfassung des Rates über die geprüfte Jahresrechnung und hinsichtlich der Entscheidung über die Entlastung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin.

 

Der bisherige Absatz 9 des alten § 10 wird neuer Absatz 4 des neuen § 10. Berichte über Prüfungen, die es in besonderem Auftrage des/der Oberbürgermeisters/in durchgeführt hat, legt das Rechnungsprüfungsamt nicht mehr zusätzlich dem Finanzausschuss vor (vgl. § 5 Abs. 3 RPO in Verbindung mit § 103 Abs. 3 GO NRW n. F.). Außerdem wird ein weiterer Unterabsatz bezüglich der vertraulichen Behandlung von Prüfberichten und Prüfvermerken angefügt.

 

Über das Ergebnis der Beratungen im Rechnungsprüfungsausschuss wird im Rat mündlich berichtet.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine.

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Anlagen

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