Empfehlungsvorlage (inaktiv) - A 14/0032/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung des Vorschlages zur Änderung der Rechnungsprüfungsordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- FB 14 - Fachbereich Rechnungsprüfung
- Verfasst von:
- Frau Kober, Herr Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Rechnungsprüfungsausschuss
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
04.05.2005
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
|
|
|
18.05.2005
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss:
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Änderung der Rechnungsprüfungsordnung in der vorgeschlagenen Weise zu beschließen.
Kober
Beschlussvorschlag für den Rat:
Auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsamtes und Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses beschließt der Rat der Stadt die Änderung der Rechnungsprüfungsordnung in der vorgeschlagenen Weise zum 01.06.2005.
Dr. Linden
Erläuterungen
Erläuterungen:
Allgemeines
Die aufgrund des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - NKFG NRW) vom 16.11.2004 ab 01.01.2005 anzuwendenden Änderungen der Gemeindeordnung und der Gemeindehaushaltsverordnung, redaktionelle Änderungen, das Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes zum 1.3.2005, die im Rechnungsprüfungsausschuss diskutierte Veränderung der Informationspflicht dem Ausschuss gegenüber bei festgestellten Unregelmäßigkeiten, die zu einem Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung führen, Aktualisierungen und die Vereinfachung von Abläufen führen zu folgenden Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschlägen:
1. Die
Änderungen in den §§ 1, 2 und 3 sind im Wesentlichen redaktioneller Art. Zu § 1
Abs. 1 wurde hinsichtlich der Zitierweise der GO NRW eine Fußnote angebracht,
in der erläutert wird, wann die Neufassung, gekennzeichnet als GO NRW n. F.,
und wann die alte Fassung, gekennzeichnet als GO NRW a. F., Anwendung
findet. Außerdem wurde in § 2 Abs.
2 aufgrund Änderung der Gemeindeordnung (§ 104 Abs. 1 GO NRW n. F.) ein zweiter
Satz hinzugefügt, der nun so auch in der GO steht. Nach der alten Fassung des §
2 Abs. 4 war das Rechnungsprüfungsamt bei der Beurteilung der Prüfungsvorgänge
bisher „nur dem Gesetz“ unterworfen. Da neben Gesetzen auch die höchstrichterliche
Rechtsprechung zu beachten ist, soll es nun heißen “nur Recht und
Gesetz unterworfen”.
In § 3 Abs. 3 werden die Begriffe „kameralistisch und kaufmännisch“ durch
„haushaltsrechtlich und betriebswirtschaftlich“ ersetzt. Der Begriff
„automatisierte Datenverarbeitung“ wird durch „Informationstechnologie“
ersetzt.
2. In
§ 4 Abs. 1 wurde aufgrund des am 1.3.2005 in Kraft tretenden Gesetzes zur
Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines
Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen Buchstabe g) hinzugefügt.
Die bisherigen Buchstaben e) und f) des alten Absatzes 2 des § 4 wurden kürzer
und zusammengefasst als Buchstabe e) des neuen § 4 Abs. 3. Hierdurch ändert
sich die nachfolgende, mit Buchstaben bezeichnete Reihenfolge der einzelnen
Unterabsätze. Im neuen Buchstaben f) des neuen § 4 Abs. 3 wurde neben der
Prüfung von Kosten- auch die Leistungsrechnung eingefügt. Im neuen Buchstaben
h) wurde die technisch-wirtschaftliche Prüfung von Plänen und
Kostenberechnungen bei Investitionen (§ 10 Gemeindehaushaltsverordnung, nach
der Änderung durch NKF = § 14) eingefügt. Diese Prüfung wurde früher von der
Investitionskontrolle bei der Kämmerei ausgeführt. Da diese Aufgabenstellung
bei der Kämmerei nicht mehr wahrgenommen wird, weil die Stelle eingespart
wurde, erscheint es sinnvoll, sie in den Aufgabenkatalog des
Rechnungsprüfungsamtes aufzunehmen.
3. Der bisherige § 5 - Prüfung der Jahresrechnung - wird inhaltlich in den neuen § 10 verschoben.
4. Der neue § 5 - Befugnis zur Erteilung von Prüfaufträgen an das Rechnungsprüfungsamt - wird im Absatz 3 um die Rechtsgrundlage ergänzt, die die Mitteilung eines durch den Oberbürgermeister erteilten Prüfauftrages an den Rechnungsprüfungsausschuss auslöst (§103 Abs.3 GO NRW n.F.)
5. Der bisherige § 7 - Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes - wird § 6. Aufgrund der Änderung der Gemeindeordnung (§ 103 Abs. 4 GO NRW n.F.) werden zwei neue Sätze vorangestellt, der nachfolgende Text wird inhaltlich angepasst. Der letzte Halbsatz des Abs. 1 wird im Zusammenhang mit dem Zugriff auf Daten zeitgemäßer formuliert. Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art.
6. Der
bisherige § 8 - Mitteilungspflichten gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt - wird
der neue
§ 7.
Im Absatz 1 waren bisher die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen bzw.
Eigenbetriebe nicht erwähnt und sind hinzugefügt worden. Außerdem wird die
Mindesthöhe der dem Rechnungsprüfungsamt mitzuteilenden Kassendifferenzen festgelegt.
Gleichzeitig ist eine Regelung aufgenommen worden, wie bei schwerwiegenden
Störungen im Bereich der
Informationsverarbeitung zu verfahren ist.
Der Absatz 2 des neuen § 7 ist unter Berücksichtigung der zeitlichen Abläufe
umformuliert worden. Deshalb ist jetzt von „vor der Umsetzung“ und nicht mehr
von „vor der Entscheidung“ die Rede.
Der Absatz 3 hat ebenfalls eine Neufassung erfahren, weil bisher nur die
Entwicklung, nicht aber
die Beschaffung von IT-Programmen angesprochen war.
Auch der Absatz 4 wurde zeitgemäßer formuliert.
Im Absatz 5 ist der Hinweis auf die besonderen Anordnungen über die Behandlung
geldwerter Drucksachen und Quittungsvordrucke entfallen, weil es diese
besonderen Anordnungen nicht mehr gibt.
Die Absätze 7 und 8 enthalten redaktionelle Änderungen.
7. Der bisherige § 9 - Vorlage von Vergabeunterlagen - ist neuer § 8. Er erhält einen neuen Absatz 4. Darin wird geregelt, dass die Verlängerung von Jahres- oder Mehrjahresverträgen der Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes bedarf, weil es sich dabei um eine Vergabe handelt. Bisher hat das Rechnungsprüfungsamt von solchen Verlängerungen in der Regel durch die Ämter keine Mitteilung erhalten. Es erscheint unter dem Aspekt der Korruptionsvorbeugung sinnvoll, die Ämter zu verpflichten, eine entsprechende Mitteilung an das RPA zu geben. Zur Information wird darauf hingewiesen, dass auch die Zuständigkeitsordnung eine Änderung dahingehend erfahren könnte, dass solche Vertragsverlängerungen per „Fraktionsinfo“ den Fraktionen mitgeteilt werden müssen.
8. Der
bisherige § 10 - Verfahren des Rechnungsprüfungsamtes bei der Durchführung
seiner Aufgaben – wird neuer § 9.
Die Änderungen in den Absätzen 4 und 7 sind redaktioneller Art.
Der bisherige Absatz 8 hatte folgenden Wortlaut:
“Werden bei Durchführung der Prüfung strafbare Handlungen oder wesentliche
Unkorrektheiten und Unregelmäßigkeiten festgestellt, so hat der Leiter/die
Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich den Oberbürgermeister, bei
wesentlichen strafbaren Handlungen auch die Vorsitzenden bzw. Sprecher/
Sprecherinnen der Ratsfraktionen zu unterrichten. Dem Rechnungsprüfungsausschuss
ist in seiner nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.”
Nach der Neuformulierung sollten wesentliche Unregelmäßigkeiten, die zu
einem Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung führen, eine
Informationspflicht der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes gegenüber dem
Oberbürgermeister auslösen. Die bisherige Formulierung setzte bereits die
Erkenntnis einer strafbaren Handlung voraus.
Hinsichtlich der Unterrichtungspflicht den Fraktionen und dem
Rechnungsprüfungsausschuss gegenüber hat unter der Überschrift „Wahrung der
Verschwiegenheitspflicht“ eine ausführliche Diskussion in der Sitzung des
Rechnungsprüfungsausschusses am 18.11.2004 stattgefunden. Als Ergebnis ist
festzuhalten, dass der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt, die Information der
Politik in der Weise vorzunehmen, dass der Vorsitzende des
Rechnungsprüfungsausschusses und sein Stellvertreter zur selben Zeit wie der
Oberbürgermeister und die Vorsitzenden bzw. Sprecher der Fraktionen informiert
werden. Der neue § 9 Abs. 8 hat dann folgende Fassung:
“Werden vom Rechnungsprüfungsamt im Rahmen seiner Tätigkeit wesentliche
Unregelmäßigkeiten festgestellt oder werden ihm Sachverhalte bekannt, die zu
einem Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung führen, so hat in beiden
Fällen die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich den/die
Oberbürgermeister/in zu unterrichten. Die Vorsitzenden bzw. Sprecher der
Fraktionen sowie der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses und sein
Stellvertreter werden ebenfalls unterrichtet.”
9. Der
neue § 10 enthält in den Absätzen 1 und 2 den Text des alten § 5 - Prüfung der
Jahresrechnung – der bisherigen Rechnungsprüfungsordnung.
Der neue Absatz 3 differenziert hinsichtlich der Beschlussfassung des Rates
über die geprüfte Jahresrechnung und hinsichtlich der Entscheidung über die
Entlastung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin.
Der bisherige Absatz 9 des alten § 10 wird neuer Absatz 4 des neuen § 10. Berichte über Prüfungen, die es in besonderem Auftrage des/der Oberbürgermeisters/in durchgeführt hat, legt das Rechnungsprüfungsamt nicht mehr zusätzlich dem Finanzausschuss vor (vgl. § 5 Abs. 3 RPO in Verbindung mit § 103 Abs. 3 GO NRW n. F.). Außerdem wird ein weiterer Unterabsatz bezüglich der vertraulichen Behandlung von Prüfberichten und Prüfvermerken angefügt.
Über das Ergebnis der Beratungen im Rechnungsprüfungsausschuss wird im Rat mündlich berichtet.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
31 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
18,9 kB
|