Entscheidungsvorlage - B 03/0038/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Mobilitätsausschuss:

 

Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, den 12. Nachtrag zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen zu beschließen.

 

Finanzausschuss:

 

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, den 12. Nachtrag zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen zu beschließen.

 

Rat der Stadt:

 

Der Rat der Stadt beschließt den 12. Nachtrag zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen.

 

 

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Seit der letzten Änderung der Sondernutzungssatzung im Jahre 2007 haben sich einige Änderungspunkte ergeben. Diese stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:

 

  1. § 6 Absatz 2 soll in sofern geändert werden, dass die Notwendigkeit Anträge in doppelter Ausfertigung einzureichen entfallen kann, da die zwischenzeitlich erfolgte digitale Bearbeitung dies nicht mehr erfordert. Daher kann der letzte Satz in § 6 Absatz 2 gestrichen werden.

 

2. Der Gebührentarif  7 für das Aufstellen von Tischen und Stühlen zur Bewirtung von Gästen soll in

A Allgemeine Bestimmungen Nr. 7. aufgenommen werden und würde somit künftig nicht mit vollen Monaten, sondern tagesgenau erlaubt und abgerechnet.

 

3. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass mit der Einrichtung von Bauzäunen in der Regel erhebliche verkehrliche Beeinträchtigungen verbunden sind.  Oftmals werden die eingerichteten Bauzäune leider nicht im Rahmen der Möglichkeiten und nach entsprechendem Baufortschritt reduziert bzw. rechtzeitig abgebaut. Um hier auf die Antragsteller entsprechend einwirken zu können, schlägt die Verwaltung vor, den Gebührentarif  von derzeit 3,00 € auf 4,00 € je Monat anzuheben. Gleichzeitig soll nicht mehr je angefangenem Monat abgerechnet werden, sondern soll auch hier die Möglichkeit eingeräumt werden, tagesgenau abzurechnen. Durch diese vorgenannten Maßnahmen würde ein größerer Anreiz geschaffen, die jeweilige Baustelleneinrichtung umgehend auf das notwendige Maß zu reduzieren. Die Tarifstelle Nr. 9 müsste daher ebenfalls mit in die Allgemeinen Bestimmunen Nr. 7 aufgenommen werden, damit künftig nicht mit vollen Monaten, sondern tagesgenau erlaubt und abgerechnet werden kann.

 

4. Der Gebührentarif 15 regelt die Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche durch (unerlaubte) Reklameträger und Reklamefahrzeuge. Um das ordnungsbehördliche Regulativ der Regelung zu stärken und die unerlaubte Tätigkeit unattraktiver zu machen,  soll der Gebührentarif von bisher lediglich 0,50 € bzw. 3,00 € je angef. Tag auf 3,00 € bzw. 10,00 € angehoben werden.

 

5. Der Gebührentarif  18 Carsharing-Einrichtungen wurde erstmalig in 2007 im Rahmen der Startphase des Cambio Carsharing eingeführt. Der Gebührentarif wurde seinerzeit aufgrund der Markteinführung und Pilotphase von Cambio Carsharing bewusst niedrig angesetzt. Unter Berücksichtung der durch die Nutzung der Parkplätze wegfallenden Parkplatzgebühreneinnahmen schlägt die Verwaltung daher vor, den bisherigen Gebührentarif „Carsharing-Einrichtungen“ von 45 €/Monat auf 60 €/Monat anzuheben.

 

6. Es ist vorgesehen für E-Tankstellen im öffentlichen Straßenraumraum Sondernutzungsgebühren zu erheben. Hierzu soll die Tarifstelle 19 Elektrotankstellen neu in die Satzung aufgenommen werden. Die Gebühr soll hierfür 90 €/Jahr betragen. Die Verwaltung hält diese Gebühr für angemessen, da im Vergleich hierzu z.B. für die Sondernutzung durch eine Telefonzelle, die eine annähernd gleiche Fläche in Anspruch nimmt, eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 95,50 €/Jahr erhoben wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorlage «VONAME» der Stadt Aachen                                                           

 

Ausdruck vom: 16.02.2011

Seite: 1/3

 


 

12. Nachtrag

zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen

an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen

(Sondernutzungssatzung)

 

Aufgrund der §§ 19, 19 a Abs. 1 und 20 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028), der §§ 8 Abs. 1 u. 3 und 8a Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 20.02.2003 (BGBl. I S. 286) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am _____________ folgenden 12. Nachtrag zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen beschlossen:

 

Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen  wird wie folgt geändert:

 

1.

a) § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Der Wortlaut „in doppelter Ausfertigung“ entfällt

 

b) § 6 Absatz 2 Satz 4 entfällt.

 

2.

A. Allgemeine Bestimmungen Nr. 7 wird wie folgt neun gefasst:

Die unter Nr. 4-9, 11 und 17 der folgenden Gebührenübersicht aufgeführten Sondernutzungen können auch für kürzere Zeiträume erlaubt werden.

 

3.

Tarifstelle 9 wird wie folgt geändert:

Baustelleneinrichtungen und Baustofflagerungen mit und ohne Bauzaun je angef. m² der benutzten Verkehrsfläche je Monat               4,00 €

 

4.

 

Tarifstelle 15 wird wie folgt geändert:

15 Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen durch Reklameträger und Reklamefahrzeuge

 je Reklameträger je angef. Tag   3,00 €

 je Reklamefahrzeug je angef. Tag   10,00 €

 

5.

Tarifstelle 18 wird wie folgt geändert:

 18 CarSharing-Einrichtungen je Stellplatz je Monat  60,00 €.

 

6.

 

Tarifstelle 19 wird neu in die Satzung aufgenommen:

19 Elektrotankstellen

je Ladestation je angefangenes Kalenderjahr  90,00 €

 

7.

 

Dieser 12. Nachtrag tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Vorlage «VONAME» der Stadt Aachen                                                           

 

Ausdruck vom: 16.02.2011

Seite: 1/3

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Es wird mit zusätzlichen Gebühreneinnahmen in Höhe von ca. 8.000,- Euro/jährlich gerechnet.

 

 

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