Entscheidungsvorlage - FB 01/0113/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1.       Der Rat der Stadt genehmigt die durch Herrn Oberbürgermeister Philipp und Ratsherrn Baal getroffene Dringlichkeitsentscheidung über die Ausübung der Option bezüglich der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets (SGB II und SGB XII).

2.       Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Städteregion Aachen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) zur Wahrnehmung der Ausführung des Bildungs- und Teilhabepakets (SGB II und SGB XII) im Zuständigkeitsbereich der kreisfreien Stadt Aachen abzustimmen, die dem Rat vor Abschluss zur Beratung und Entscheidung vorgelegt wird.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Das Gesetz zum Bildungs- und Teilhabepaket ist am 30. März 2011 rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten.

Es ermöglicht Kindern einkommensschwacher Familien, gezielt zusätzliche Lern- und Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen.

Einen Leistungsanspruch haben Familien, die Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), Wohngeld, Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) oder einen Kinderzuschlag erhalten. Beantragt werden können u.a. Zuschüsse für Schulausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten, für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule oder der Kita, für Teilnahme an Sport- und Kulturangeboten (z.B. für Beiträge von Sportvereinen, Musikunterricht oder Museumsbesuche), für Nachhilfeunterricht (sofern die Schule bescheinigt, dass die Förderung zum Erreichen des Klassenziels erforderlich ist), sowie in bestimmten Fällen für Schülerbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur nächsten Schule.

Rechtlich verankert ist das Bildungs- und Teilhabepaket in den jeweiligen Leistungsgesetzen, so z.B. in den SGB II und XII.

 

Seit ihrer Gründung nimmt die Städteregion Aachen die Aufgaben nach den Sozialgesetzbüchern II und XII auch für die Stadt Aachen wahr (§ 6 Abs. 1 Aachen-Gesetz i.V.m. Nr. 5 und Nr. 6 der Anlage 2 zum Aachen-Gesetz).

 

Im gesamten Gesetzgebungsverfahren wurde sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat die zentrale Rolle der Kommunen bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets hervorgehoben.

Die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets durch die Kommunen ist deshalb sinnvoll, da sie die Strukturen vor Ort kennen, Schul- und Jugendhilfeträger sind und auf funktionierende lokale Netzwerke zurückgreifen können.

Die Kommunen wissen, welche Schulen eine Mittagsbetreuung anbieten und welcher Verein sich besonders in der Kinder- und Jugendarbeit engagiert. Dieses Know-how ist unerlässlich, um das Bildungspaket vor Ort umzusetzen und mit Leben zu füllen. Dies gewährleistet, dass die konkrete Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets so unkompliziert wie möglich gehalten werden kann.

 

Um dieses Ziel für die Stadt Aachen zu erreichen, ist es notwendig, dass die Stadt Aachen von ihrer Möglichkeit Gebrauch macht, die Aufgaben nach dem bundesrechtlichen Bildungs- und Teilhabepaket für ihren Geltungsbereich in eigene Zuständigkeit zu übernehmen. 

 

Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Aachen-Gesetzes gehen auf Verlangen der Stadt Aachen gegenüber der Städteregion Aachen Aufgaben, die nach Inkrafttreten des Aachen-Gesetzes vom Gesetzgeber ausschließlich der Kreisebene und nicht auch Großen oder Mittleren kreisangehörigen Städten zugewiesen werden, für das Gebiet der Stadt Aachen auf die Stadt Aachen über.

 

Diese Option muss bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-tretens des jeweiligen Gesetzes ausgeübt werden.

 

Wie oben ausgeführt, ist das Gesetz zum Bildungs- und Teilhabepaket am 30. März 2011 rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten, so dass eine Ratsentscheidung vorher nicht eingeholt werden konnte.  Deshalb war am 29.03.2011 die Dringlichkeitsentscheidung erforderlich, die nunmehr gem. § 60 Abs. 1 GO NRW zu genehmigen ist.

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Anlagen

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