Entscheidungsvorlage - B 03/0043/WP16

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, den 1. Nachtrag zur Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Aachen (Parkgebührenordnung) zu beschließen.

 

Der Rat beschließt den 1. Nachtrag zur Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Aachen (Parkgebührenordnung ist Bestandteil der Vorlage).

 

 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die Parkraumbewirtschaftung wurde in der Sitzung des Mobilitätsausschuss vom 10.03.2011 erörtert und neue Parkgebühren beschlossen.

Im Rahmen der Erstellung des 1. Nachtrages der Parkgebührenordnung wurde festgestellt, dass der Beschluss des Mobilitätsausschusses hinsichtlich der festgelegten Gebühr ab der 90. Minuten in Zone I in Höhe von „0,40 € / 10 Minuten“ rechtlich nicht zulässig ist. Die Verordnung über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a Absatz 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes legt fest, dass keine höheren Gebühren als 2,00 DM (1,02 €) je angefangene halbe Stunde festgesetzt werden dürfen. In diesem Sinne wurde der Beschluss des Mobilitätsausschuss durch die Verwaltung auf die maximal mögliche Gebühr in Höhe von 0,34 €/ 10 Minuten modifiziert und im beiliegenden 1. Nachtrag entsprechend übernommen.

 

Da künftig auch das Handyparksystem angeboten werden soll, ist es erforderlich die Parkgebührenordnung zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend zu konkretisieren um eine Minuten genaue Abrechnung zu ermöglichen. Hierzu müssen jedoch erst konkrete Informationen über den Produktanbieter und die jeweiligen technischen Möglichkeiten vorliegen.

 

Es ist nunmehr erforderlich, die geänderten Parkgebühren durch den 1. Nachtrag zur Parkgebührenordnung vom Rat als Satzung beschließen zu lassen.

 

Im Übrigen wird auf die Vorlage FB 61/0116/WP16 und Niederschrift des Mobilitätsausschuss vom 11.03.2010 verwiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Nachtrag zur Gebührenordnung

für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Aachen

(Parkgebührenordnung)

vom

 

 

Aufgrund des § 6a Absatz 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes und § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.02.1981 über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a Absatz 6 und 7 Straßenverkehrsgesetz (GV. NW. S. 48), i. V. mit § 38 Buchstabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am ………. folgenden 1. Nachtrag zur Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Aachen (Parkgebührenordnung) beschlossen:

 

 

I.

 

§ 1 wird geändert in § 1 Absatz 1

 

II.

 

§ 1 Absatz 2 wird wie folgt hinzugefügt:

(2) Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung können außer am Parkscheinautomaten auch über weitere zugelassene Systeme (Handsysteme u. a.) zur Bezahlung von Parkgebühren entrichtet werden. Der Beschilderungszusatz „nur mit Parkschein“ bzw. „mit Parkschein frei“ beinhaltet auch die satzungskonforme Nutzung weiterer zugelassener Bezahlsysteme.

 

III.

 

§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

§ 2

 

(1)              Die Parkgebühr beträgt für alle öffentlichen Verkehrsflächen nach § 1 in der

Tarifzone I                 0,30 € für die ersten 20 Minuten,

dann 0,20 € je 10 Minuten bis 60 Minuten,

dann  0,30 € je 10 Minuten bis 90 Minuten

und darüber hinaus 0,34 € je 10 Minuten.

                                         

Tarifzone II                   0,25 € für die ersten 30 Minuten,

dann 0,15 € je 10 Minuten bis 90 Minuten

und darüber hinaus 0,20 € je 10 Minuten.

                                         

IV.

 

Dieser 1. Nachtrag tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Schätzungsweise werden Mehreinnahmen in Höhe von 25 % erwartet. Bei Einnahmen aus dem Jahre 2010 in Höhe von 2.820.419,60 €  ergäbe dies Mehreinnahmen in Höhe von ca. 705.105 €.

 

Loading...