Entscheidungsvorlage - B 03/0042/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung der Stadt Aachen zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW zu beschließen.

 

Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt beschließt die Satzung der Stadt Aachen zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 Veranlassung

Nach der Streichung des bisherigen § 45 BauO NRW im Jahre 2008 enthält der neue § 61a LWG NRW Regelungen zu privaten Abwasseranlagen und zu deren Dichtheitsprüfung. Für jeden Grundstückseigentümer besteht die gesetzliche Pflicht, seine Abwasseranlagen bis zum 31.12.2015 zu überprüfen. Die Gemeinde wird allerdings nach § 61a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW zwingend („muss“) verpflichtet, durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung der Dichtheit festzulegen, wenn es sich um Wasserschutzgebiete und Leitungen entsprechenden Alters handelt. Die Gemeinde soll außerdem durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung der Dichtheit festzulegen, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen im ABK oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder wenn die Gemeinde für abgegrenzte Gebiete die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungspflichten nach SüwVKan überprüft.

 Geplante Vorgehensweise

Die Stadt Aachen plant, das Stadtgebiet Aachen in 12 verschiedene Bereiche zu unterteilen, in denen jeweils Untersuchungsfristen von 2012 bis 2023 festgelegt werden. Eine unverbindliche Planungsübersicht ist aus dem mit den Grundbesitzabgaben Ende Januar 2011an alle Grundstückseigentümer verschickten Flyer (siehe Anlage) ersichtlich. Diese Informationen sind auch auf aachen.de/dichtheitspruefung eingestellt. Hiermit wurde eine erste Information der Grundstückseigentümer erreicht. Genauere Informationen können einer ebenfalls online gestellten Straßenliste entnommen werden.

 

Nicht nur aufgrund der gesetzlichen Vorgabe, sondern auch aus Gründen des Trinkwasserschutzes sind die Dichtheitsprüfungen in den Wasserschutzgebieten vorrangig durchzuführen. Innerhalb der Wasserschutzgebiete ergeben sich nach Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde außerdem folgende Prioritäten:

1. Trinkwasserschutzgebiet Eicher Stollen (Prüfbereich 1), bis 31.12.2012

Die hochdurchlässigen Festgesteinsschichten des Kalksteins reichen teilweise bis zur

Geländeoberkante. Die Grundwasser schützenden Bodenschichten sind in Teilen nur gering ausgebildet. Eine mögliche Gefährdung durch unterirdische Kanalisationsanlagen ist besonders hoch. Größere bebaute Flächen liegen in sensiblen Grundwasserschutzbereichen.

2. Trinkwasserschutzgebiet Schmithof (Prüfbereich 1), bis 31.12.2012

Die hochdurchlässigen Festgesteinsschichten des Kalksteins reichen teilweise bis zur

Geländeoberkante. Die Grundwasser schützenden Bodenschichten sind in Teilen nur gering ausgebildet. Eine mögliche Gefährdung durch unterirdische Kanalisationsanlagen ist besonders hoch. Größere bebaute Flächen liegen in sensiblen Grundwasserschutzbereichen.

3. Trinkwasserschutzgebiet Brandenburg (Prüfbereich 2), bis 31.12.2013

Die hochdurchlässigen Festgesteinsschichten des Kalksteins reichen teilweise bis zur Geländeoberkante. Die Grundwasser schützenden Bodenschichten sind in Teilen nur gering ausgebildet.  Eine mögliche Gefährdung durch unterirdische Kanalisationsanlagen ist besonders hoch. Kleinere bebaute Flächen liegen in sensiblen Grundwasserschutzbereichen.

4. Trinkwasserschutzgebiet Reichswald (Prüfbereich 2), bis 31.12.2013

Größere bebaute Bereiche liegen in der Trinkwasserschutzzone III. Darüber hinaus sind hier größere Deckschichten vorhanden, die eine Besorgnis eines direkten und sehr schnellen Eintrages in das Trinkwasser weniger stark als in hochdurchlässigen Festgesteinsschichten des Kalksteins begründen lassen.

 

In einem ersten Schritt soll daher eine Satzung der Stadt Aachen zur Abänderung (Verkürzung) der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen innerhalb von Wasserschutzgebieten aufgestellt werden. Weitere Einzelsatzungen  zur Festlegung von abweichenden Zeiträumen für die erstmalige Prüfung von Abwasseranlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten. werden in den kommenden Jahren sukzessive, jedoch spätestens bis 2015 aufgestellt.

Hierbei sollen nach den Wasserschutzgebieten die für die Stadt Aachen als Bäderstadt ebenso wichtigen Thermalwasserschutzbereiche in einem nächsten Schritt abgearbeitet werden.

 

Weiteres Verfahren

Grundsätzlich ist seitens der Verwaltung eine sehr moderate Vorgehensweise angedacht, bei der die Grundstückseigentümer rechtzeitig informiert und erinnert werden. Die Beratung umfasst den rechtlichen Rahmen, die organisatorische Abwicklung und das grundsätzliche Vorgehen seitens der Verwaltung, sowie Hinweise zu Abstimmungen mit der Stawag.  Eine technische Beratung vor Ort hinsichtlich der ggf. erforderlichen Sanierungsarbeiten kann und darf jedoch grundsätzliche nur durch entsprechende Fachfirmen  bzw. durch die Sachkundigen durchgeführt werden.

 

In den Fällen, in denen Sanierungsmaßnahmen des Hauptkanals durch die Stawag geplant sind, erfolgt ein gesonderter Schriftverkehr seitens Stadt und Stawag. In diesen Fällen kann es u. U. für den Grundstückeigentümer aus technischen und/oder finanziellen Gründen sinnvoll sein, die Leitungen auf seinem Grundstück zeitgleich mit erneuern bzw. reparieren zu lassen.

 

In allen übrigen Fällen werden ein Jahr vor Ablauf des Prüfstichtages alle Grundstückeigentümer eines jeweiligen Prüfgebietes per Anschreiben mit einer weiteren Infobroschüre informiert und an ihre Verpflichtung zur Dichtheitsprüfung hingewiesen.  Weitere Informationen erfolgen zeitgleich über Presse und Internet. Zusätzlich werden durch die Verwaltung in Bürgerversammlungen diesbezügliche  Fragen und Probleme beantwortet. Ca. 3 Monate vor Ablauf des Stichtages werden die Eigentümer nochmals per Anschreiben an die Dichtheitsprüfung erinnert, sofern sie von sich aus nicht bereits entsprechende Maßnahmen veranlasst haben. Die Dichtheitsbescheinigungen sollen grundsätzlich nur auf Anforderung vorgelegt werden. Sollte das Ergebnis der Prüfung negativ sein, werden die Grundstückseigentümer zur Sanierung ihrer Kanalanschlussleitung aufgefordert.  Hierbei können einzelfallabhängig und je nach Schadensbild Sanierungsfristen bis zu 24 Monaten eingeräumt werden. Die Verwaltung wird in jedem Fall sehr moderat mit dieser Thematik umgehen und in erster Linie das Gespräch mit den Betroffenen suchen, um Lösungen zu entwickeln, sofern die Umstände dies zulassen. Nach erfolgter Sanierung ist eine erneute Dichtheitsprüfung durchzuführen und der Verwaltung die Bescheinigung vorzulegen.

 

Seit Beginn des Jahres hat die Verwaltung über Call Aachen eine zentrale Telefonnummer eingerichtet, über die Bürger auf kurzen Weg Auskünfte erhalten können. Sofern hierbei weiter reichende Fragen auftreten, werden die Anrufer an die entsprechende Dienststelle weitergeleitet.

 

Die Verwaltung wird diesen Prozess fortlaufend beobachten und weiter optimieren und dem Ausschuss  zum Ende der Frist des ersten Untersuchungsbereiches über ihre  Erfahrungen berichten.

 

Ergänzend wird zum Ratsantrag der SPD vom 18.03.2011 folgendes ausgeführt:

  1. Die optische Inspektion durch Kamerabefahrung  ist grundsätzlich ausreichend. Eine Ausnahme stellen jedoch die Wasserschutzgebiete dar, in denen eine Druckprüfung mit Wasser oder Luft  vorgeschrieben ist.
  2. Die Überprüfung der Leitung nur bis zur Grundstücksgrenze ist rechtlich nicht zulässig. Nach der Kanalanschlusssatzung ist die Grundstücksanschlussleitung (also der Bereich vom öffentlichen Kanal bis zur Grundstücksgrenze) Teil der privaten Anschlussleitung.
  3. Diese Vorgehensweise ist  bereits im Gesetz so vorgesehen und wurde von der Verwaltung auch so in den Satzungsentwurf übernommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung der Stadt Aachen zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW

vom …….2011

 

 

Aufgrund von §§ 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW. 1994,S. 666), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S.2585ff.) und des § 61a Abs. 3 bis Abs. 7 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926) jeweils in der z. Zt. geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen am .... folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

§ 1 Regelungsgegenstand

 

(1) Die Stadt muss nach § 61 a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Absatz 4 LWG NRW festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und

 

1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder

 

2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.

 

Vor diesem Hintergrund wird zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und einer ordnungsgemäßen Trinkwasserversorgung (§ 47a LWG NRW) die Frist zur Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW (31.12.2015) mit dieser Satzung für die in § 2 genannten Grundstücke verkürzt.

 

 

§ 2 Geltungsbereich

 

(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke, die im Bereich der, in dem als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis, aufgeführten Straßen und Straßenabschnitten liegen und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

 

(2) Der durch den Grundstückseigentümer zu prüfende Bereich umfasst die Anschlussleitung einschließlich Anschlussstutzen am öffentlichen Kanal sowie alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen auf seinem Grundstück zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser. Die Satzung gilt auch für Schächte und Revisionsöffnungen sowie Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zuführen. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser.

 

 

 

 

§ 3 Durchführung

 

(1) Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden privaten Abwasseranlagen im Geltungsbereich dieser Satzung ist spätestens bis zu den Stichtagen, die in dem  laut § 2 (1) als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis genannt sind, durchzuführen. Für Leitungen, die aufgrund ihres Alters nicht unter die Voraussetzungen des § 1 fallen, gilt als späteste Prüffrist der 31.12.2015.

 

(2) Bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung sind der § 61 a Landeswassergesetz NRW sowie alle zugehörigen landesrechtlichen Regelungen zu beachten.

 

(3) Die Dichtheitsprüfung ist nach den einschlägigen Normen mit Wasser- oder

Luftdruck durchzuführen.

 

 

§ 4 Ordnungswidrigkeit

 

Ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach § 3 (1) in Verbindung mit § 2 (1) dieser Satzung festgelegten Frist auf Dichtheit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet.

 

 

§ 5 In-Kraft-Treten der Satzung

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage zu § 2 (1)

 

Straßenliste zum Übersichtsplan der Untersuchungsbereiche
Bereich 1 = Prüfung bis zum 31.12.2012
Bereich 2 = Prüfung bis zum 31.12.2013
 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.

 Straße

 Bemerkungen

Bereich

 

 

 

 

1

Aachener Straße

von Hitfelder Straße aufsteigend bis Hs-Nr. 96

1

2

Ardennenstraße

alle ungeraden Hs-Nr. bis 107a
alle geraden Hs-Nr. bis 112

1

3

Auf der Kier

Hs-Nr. 36

1

4

Augustinerweg

zwischen Hitfelder Straße und
Monschauer Str.

1

5

Autobahn Raststätte

nähe BAB-A44-Abfahrt Lichtenbusch

1

6

Bierstrauch

Hs-Nr. 51

1

7

Eicher Weg

 

1

8

Frennetstraße

alle ungeraden Hs-Nr.
alle geraden Hs-Nr. bis 60

1

9

Grenzweg

 

1

10

Grüne Eiche

ab Hs-Nr. 35

1

11

Hitfelder Straße

von Hs-Nr. 74 aufsteigend bis Aachener Str.

1

12

Im Pützbend

 

1

13

Magelspfad

 

1

14

Niederforstbacher Straße

von Hs-Nr. 181 aufsteigend bis Aachener Str.

1

15

Raafstraße

alle ungeraden Hs-Nr. und
gerade Hs-Nr. bis 24

1

16

Raerener Straße

von Hs-Nr. 351 aufsteigend bis
Monschauer Straße

1

17

Raerener Straße

von Monschauer Straße aufsteigend bis Hs-Nr. 93

1

18

Ritscheider Weg

 

1

19

Rote Gasse

 

1

20

Scheidstraße

 

1

21

Schmithofer Straße

von Monschauer Straße bis Vennbahn und
Hs-Nr. 68/70/72/89/91/93/95 (Wahlheim)

1

22

Schmithofer Weg

alle geraden Hs-Nr.

1

23

Schwinningstraße

Hs-Nr. 1-35 und Hs-Nr. 80-93

1

24

Triftweg

Hs-Nr. 139

1

25

Vogesenstraße

 

1

26

Am Berghang

 

2

27

Am Keilbusch

 

2

28

An der Weide

 

2

29

Auenrathweg

 

2

30

Baumgartsweg

von Monschauer Straße bis Kinkebahn

2

31

Blumenstraße

 

2

32

Broichweidener Weg

 

2

33

Buschfeldweg

alle ungeraden Hs-Nr.

2

34

Dauffenbachstraße

Hs-Nr. 1-18

2

35

Großheidstraße

 

2

36

Hochwaldweg

Hs-Nr. 80/82 (Forsthaus bei Weiden)
Hs-Nr. 92 (Forsthaus Laukamp)

2

37

Im Langfeld

Hs-Nr. 4/8

2

38

Im Reichswald

 

2

39

Kelmesbergweg

 

2

40

Kinkebahn

 

2

41

Kleinheider Weg

 

2

42

Kleinheidstraße

alle geraden Hs-Nr. ab 16
alle ungeraden Hs-Nr. ab 3

2

43

Monschauer Straße

Hs-Nr. 208/210

2

44

Quinxer Straße

alle geraden Hs-Nr. ab 2
alle ungeraden Hs-Nr. ab 7

2

45

Raerener Straße

Hs-Nr. 201

2

46

Verbindungsstraße

Hs-Nr. 13

2

47

Verlautenheidener Straße

ab Hs-Nr. 114

2

48

Waldstraße

alle geraden Hs-Nr. 34-102
alle ungeraden Hs-Nr. ab 3

2

49

Wambacher Straße

Hs-Nr. 15

2

50

Weidener Viehweg

Hs-Nr. 2

2

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Die aus § 61 a LWG resultierenden Personal- und Sachkosten sind gebührenrelevant.

 

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Anlagen

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