Kenntnisnahme - FB 61/0425/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Möglichkeiten zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf Fahrradwegen zur Erhöhung der Verkehrsssicherheit von Fahrradfahrern und FußgängernAntrag der FDP-Fraktion zur Tagesordnung vom 25.02.2011
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 61/80
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Mobilitätsausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
19.05.2011
| |||
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Aachen-Mitte
|
Kenntnisnahme
|
|
|
19.05.2011
| |||
|
25.05.2011
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf Fahrradwegen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit von Fahrradfahrern und Fußgängern zur Kenntnis.
Der Mobilitätsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf Fahrradwegen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit von Fahrradfahrern und Fußgängern zur Kenntnis.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Stadt Aachen hat in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen, um den Fahrradverkehr zu fördern und die Sicherheit für Fahrradfahrer zu erhöhen. Dies steht nicht im Widerspruch zu den Bestrebungen, auch die Sicherheit für Fußgänger zu verbessern. Entscheidend für eine kontinuierliche Entwicklung der verkehrsrechtlichen Rahmenbedingungen ist die Erkenntnis auf kommunaler sowie auf Bundes- und Landesebene, dass innerhalb der geschlossenen Ortslage im Regelfall der Fahrradverkehr sicherer im Fahrbahnbereich als auf gesonderten Bordsteinradwegen geführt werden kann.
Die letzte Novelle der Straßenverkehrsordnung nebst Verwaltungsvorschrift sieht aufgrund dieser Erkenntnis vor, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur noch angeordnet werden darf, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen und es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. In der Praxis wird daher eine Benutzungspflicht nur noch auf stark belasteten Hauptverkehrstraßen zu vertreten sein. Gemeinsam mit den Vertretern des ADFC werden die noch benutzungspflichtigen Radwege im Bestand sukzessiv überprüft. Unter Berücksichtigung der Belange der Verkehrssicherheit und des Linienverkehrs wird möglichst die Benutzungspflicht aufgehoben.
Dadurch erhalten zügig fahrende Radler die Möglichkeit, die Fahrbahn zu benutzen, obwohl baulich angelegte Radwege noch vorhanden sind. Im Rahmen von Neuplanungen wird ohnehin die Radverkehrsführung im Fahrbahnbereich mit Radfahrstreifen oder mit Schutzstreifen präferiert. In diesem Zusammenhang wird beispielhaft auf die aktuellen Planungen zum Alleenring verwiesen. Auch durch diese neuen Angebote im Fahrbahnbereich wird das legale und das ordnungswidrige Fahren auf den Gehwegen reduziert.
Die Straßenverkehrsordnung bestimmt, dass Verkehrszeichen nur dort angebracht werden dürfen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§39 StVO). Es ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen. Ergänzend zur allgemeinen Verhaltensregel, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird, gibt es besondere Verhaltensregeln für Fahrradfahrer bei der Benutzung von Gehwegen, Fußgängerbereichen und gemeinsamen Geh- und Radwegen, die eine gesteigerte Rücksichtnahme auf Fußgänger fordern.
Demnach muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wenn nötig müssen Fahrzeugführer (auch Radfahrer) warten. Aufgrund dieser besonderen Sorgfaltspflicht erübrigen sich weitergehende Festlegungen durch Verkehrszeichen. In der Praxis lassen sich Geschwindigkeitsverstöße durch Radfahrer nicht mit den üblichen Überwachungsmethoden kontrollieren. Ohnehin besteht für Fahrräder keine Verpflichtung, einen Tachometer zu betreiben. Zu unterschiedlich sind die individuellen physischen Voraussetzungen der Fahrer und die technischen Ausstattungen der muskelkraftbetriebenen Fahrzeuge, um einen Bewertungsmaßstab festzulegen.
Es ist daher weder aus theoretischen Überlegungen noch aus praktischen Erwägungen sinnvoll, zusätzliche geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen für Radfahrer auszuweisen. Bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsbegrenzung von Radfahrern sind wegen der Mindestanforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers problematisch. Um den Radverkehr komfortabel und sicher zu führen, besteht eher die Bestrebung, Hindernisse z.B. in Form von Bordsteinführungen abzubauen bzw. zu reduzieren. In Konfliktbereichen sollte durch eine Entflechtung der Verkehre oder Beseitigung von Engstellen eine Verbesserung angestrebt werden. In jedem Fall ist dazu eine Einzelfallbetrachtung mit einer entsprechenden Ermessensabwägung erforderlich.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
64,1 kB
|