Kenntnisnahme - FB 61/0442/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim hat in ihrer Sitzung am 30.03.2011 beschlossen, das Thema „Parksituation Kornelimünster“ in der nächsten Sitzung zu behandeln. Untersucht wurden bisher folgende Aspekte:

 

Aspekte aus Sicht der Denkmalpflege

Das heutige Erscheinungsbild von Kornelimünster, gestützt auf die historische Substanz, die uneingeschränkt, mit wenigen Um- und Erweiterungsbauten, noch den baulichen Rahmen und den Maßstab vorgibt, wird mit Baukörperstellungen, Höhen, Proportionen, Baukörperformen, Volumina, unbebauten Flächen, mit Ortsgrundriss und Baumbestand insgesamt als denkmalwert angesehen. Die Straßenführung und die Platzanlagen des Benediktusplatzes und des Korneliusmarktes mit Belag, Profil und Breite werden ebenso als erhaltenswert eingestuft. Aufgrund der herausragenden geschichtlichen Bedeutung und der vorhandenen noch geschlossenen historischen Bausubstanz ist es aus denkmalpflegerischer Sicht wichtig, das Parken in Kornelimünster zu reglementieren. Insbesondere der Ortskern sollte hierbei möglichst sowohl vom ruhenden als auch fließenden Verkehr freigehalten werden.

 

Eignung des Bereichs Pannacker unter den Aspekten:

·       Wasserrechtliche Vorgaben

Der Pannacker liegt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Inde, hier gilt es die gesetzlichen Vorgaben zu beachten.

Das novellierte Wasserhaushaltsgesetz (WHG) führt in ' 77 Rückhalteflächen den Grundsatz aus: Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten, und: Frühere Überschwemmungsgebiete sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden.

1.          Konkreter wird das novellierte WHG in seinem ' 78 Besondere Vorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete in

- Absatz 1: In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist u.a. untersagt,

1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen,

2. die Errichtung von baulichen Anlagen.

Das WHG eröffnet dazu jedoch eine Hintertür, indem folgendes ausgeführt wird:

- Absatz 2 bzw. 3: Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 die Ausweisung von neuen Baugebieten ausnahmsweise zulassen bzw. das Errichten von baulichen Anlagen genehmigen, u.a. wenn keine anderen Möglichkeiten der Siedlungserweiterung bestehen oder geschaffen werden können und Gefährdungen von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind!

Bei den erwarteten kurzen Vorwarnzeiten, die im Rahmen der Hochwasseraktions- und maßnahmenplanung bei der Bezirksregierung wahrscheinlich, aber nur für einen Modellregen ermittelt werden, ist eine Gefährdung zumindest von Sachschäden für eine ebenerdige Parkpalette höchst wahrscheinlich.

Insofern wird eine ebenerdige Ausführung nach derzeitigem Kenntnisstand wasserrechtlich nicht genehmigungsfähig sein.

 

Auch im geänderten Regionalplan Region Aachen, Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschutz, von

     April 2010 werden Ziele formuliert, die auf denen des Landesentwicklungsplans (LEP NRW) fußen.

Im Kapitel 2.4.1.2 Freiraumentwicklung Hochwasserschutz werden u.a. 2 Ziele benannt:

-          Zur Regelung der Abflussverhältnisse an den Fließgewässern ist der Sicherung und der Rückgewinnung natürlicher Retentionsräume Vorrang einzuräumen vor anderen Maßnahmen.

-          Die Überschwemmungsbereiche der Fließgewässer sind Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz und als solche für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu erhalten und zu entwickeln.
 

Der geänderte Regionalplan für die Region Aachen, Wassereinzugsgebiet der Rur, von April 2010 (RP Aachen), basierend auf dem Landesentwicklungsplan (LEP NRW), weist den Pannacker ebenfalls als Überschwemmungsbereich aus.

Unter dem Ziel 4.25 benennt der LEP NRW in Kapitel B.III. sogar:

Überschwemmungsgebiete und Talauen der Fließgewässer sind als natürliche Retentionsräume zu erhalten und zu entwickeln. Einer Beschleunigung des Wasserabflusses ist entgegenzuwirken.

Die Bebauung des Pannacker stünde diesem Ziel diametral gegenüber.

 

  • Fazit:

    Regionales wie überregionales Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die bestehenden und insbesondere die bekannten Überschwemmungsbereiche nachhaltig als natürliche Retentionsräume zu erhalten und zu entwickeln. Dies ist zudem allemal preisgünstiger, als stattdessen künstliche Vorrichtungen wie Rückhaltebecken im Einzugsgebiet der Gewässer zu schaffen, die auch noch intensiv unterhalten werden müssen.

Grundsätzlich werden natürliche Rückhalteflächen, d.h. natürliche Überschwemmungsgebiete,  als Tabuzonen betrachtet. Insofern werden hohe Maßstäbe für die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung bzw. etwaige Ausnahmeregelungen gemäß LWG angesetzt, wenn in Überschwemmungsgebieten Veränderungen wie das Anlegen eines Parkplatzes geplant werden.

 

 

  • Schutzgut Boden

Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen ist der Boden Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und übt als zentrales Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Der Boden benötigt einen besonderen Schutz, um seine vielfältigen Funktionen erfüllen zu können. Es gibt Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen. Werden diese Böden versiegelt, abgegraben oder durch Verdichtung und Erosion geschädigt, sind die Folgen deutlich bemerkbar.

In der seit 2009 vorliegenden Bodenfunktionskarte der Stadt Aachen werden für das Gebiet des Pannackers flächendeckend schutzwürdige Böden für die Funktion Naturhaushalt Stufe 4 und

              Biotopentwicklungspotential 3 ausgewiesen.

              Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Böden kann aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine

              Empfehlung für das Bauvorhaben ausgesprochen werden. Die Umgestaltung und ggf.

              Versiegelung dieser Böden hätte eine starke Beeinträchtigung der schutzwürdigen Böden zur

              Folge.

              Sollte die Planung an diesem Standort realisiert werden und Eingriffe in Böden unvermeidbar sein,

              sind für diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu planen und durchzuführen.

              Die Bodenbelastungskarte gibt für den Pannacker Hinweise, dass stark erhöhte geogene

              Belastungen durch Blei, Cadmium und Zink vorliegen, die bei Bodeneingriffen ein entsprechendes

              Boden- und Abfallmanagement erfordern würden.

 

 

  • Landschaftsschutz

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes, der für die Fläche besonderen

              Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern ausweist. Die Bereiche der Bachaue der Inde sind

              darüber hinaus im Landschaftsplan als geschützter Landschaftsbestandteil LB 153 ausgewiesen

              worden, hier soll eine natürliche Bachaue entwickelt werden. Von der Ortslage Hahn bis zur

              Ortslage Kornelimünster beträgt die flächenmäßige Abgrenzung dieser LB Ausweisung beidseitig

              des Bachlaufes 10 m. Dieser Bereich ist landwirtschaftlich extensiv zu nutzen, vorhandener

              Baumbestand des Untersuchungsraums Pannacker befindet sich nach dem Landschaftsplan

              geschützter Baumbestand, der zu erhalten ist.

                            Das Untersuchungsgebiet wird von der Biotopkartierung der L.Ö.B.F. (Landesanstalt für Ökologie,

                            Bodenordnung und Forsten) erfasst, die hier aufgrund der Kartierung von Biotoptypen nach ' 62

                            des Landschaftsgesetzes, einen zu schützenden Biotopbereich darstellt. Ziel der

                            Schutzausweisung ist der Erhalt und die Optimierung eines grünlanddominierten Flusstälchens im

                            Vennvorland.

Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist zu untersuchen, ob von dem Vorhaben ein potentieller

              Lebensraum von Wasseramsel und Eisvogel betroffen ist.

              Das Landschaftsbild wird durch die Unverträglichkeit der Anlage eines Parkplatzes unmittelbar

              neben einem Fließgewässer in erheblichem Maße negativ beeinträchtigt.
 

Fazit:

Aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde ist aus den genannten Vorgaben die Anlage eines Parkplatzes im Bereich Pannacker nicht realisierbar.

 

                           

 

  • Weiteres Vorgehen bezüglich des Parkkonzeptes

Unter den Aspekten der Nichteinbeziehung der Fläche Pannacker und der Reduzierung oder evtl. auch Aufgabe des Parkangebotes auf dem Benediktusplatz und/oder dem Korneliusmarkt

müssen Alternativflächen angeboten werden. Hierbei sind die unterschiedlichen Parkbedürfnisse

              der Anwohner, Kunden, Besucher und letztendlich auch der Wanderer als Nutzer des Eifelsteiges

              zu berücksichtigen. Bei einem am 26.10.2010 stattgefundenen interfraktionellen Gespräch wurde

              vereinbart, dass für die Fläche „Pannacker“ alternative Möglichkeiten zum Parken von

              Fahrzeugen untersucht werden sollen. Als zu untersuchende Flächen wurde das Flurstück 199,

              Flur 1 am Napoleonsberg und das ehemalige Regenrückhaltebecken an der Klausener Straße

              sowie eine Erweiterung des Parkplatzes an der Bahnhofvision (Vennbahntrasse) festgelegt. Auch

              diese Flächen sind von der Unteren Landschaftsbehörde zu prüfen.

              Da die Zusage zur Übertragung der Haushaltsmittel vorliegt konnte die Verwaltung

              zwischenzeitlich ein Ingenieurbüro mit der Erarbeitung eines Parkkonzeptes beauftragen.

              Zu der vorgesehenen Parkfläche auf dem ehemaligen Regenrückhaltebecken wurden bereits erste

              Gespräche mit dem Wasserverband Eifel-Rur geführt. Es wurde eine grundsätzliche Bereitschaft

              erklärt, jedoch unter der Maßgabe einer vorherigen statischen Prüfung. Die hierzu notwendigen

              statischen Unterlagen konnten nicht gefunden werden. Dies bedeutet, dass mit Hilfe eines

              Statikers die grundsätzliche Belastbarkeit nachträglich ermittelt werden muss. Zu den hierdurch

              entstehenden Kosten kann zurzeit noch keine Angabe gemacht werden, da erst noch Angebote

              eingeholt werden müssen.

              Sobald alle Details geklärt und die entsprechenden Untersuchungen vorliegen, wird die Verwaltung

              ein Park- und Verkehrskonzept vorstellen.

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Anlagen

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