Entscheidungsvorlage - FB 01/0121/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1.       Der Rat der Stadt hebt seine Entscheidung vom 06.04.2011 auf und verzichtet auf die weitere Ausübung der Option nach § 6 Abs. 3 Aachen bezüglich der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets (SGB II und SGB XII).

2.       Die Verwaltung wird beauftragt, mit der StädteRegion Aachen Richtlinien zur Wahrnehmung der Ausführung des Bildungs- und Teilhabepakets (SGB II und SGB XII) im Zuständigkeitsbereich der kreisfreien Stadt Aachen abzustimmen und vorhandene Strukturen für eine Kooperation der Stadt Aachen und des Jobcenters Städteregion Aachen zur Ausführung des Bildungs- und Teilhabepakets in den Bereichen des Wohngeldgesetzes, des Bundeskindergeldgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes weiter zu entwickeln.

 

 

 

 

 

 

Philipp

Oberbürgermeister

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Am 25. Februar 2011 verabschiedeten Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ (das sog. Bildungs- und Teilhabepaket). Das Gesetz wurde am 29. März 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die einzelnen Regelungen sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten; zum Teil rückwirkend ab 1. Januar 2011, zum Teil ab 1. April 2011.

 

Da im gesamten Gesetzgebungsverfahren sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat die zentrale Rolle der Kommunen bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets hervorgehoben wurde, hat sich die Stadt Aachen bereits zu einem frühen Zeitpunkt in den Umsetzungsprozess eingebracht.

Zum Beispiel im Bereich der neu eingeführten Lernförderung für Schülerinnen und Schüler könnte die Stadt Aachen als Trägerin von Schulen, der VHS und anderen Lernangeboten die im Bildungs- Teilhabepaket geregelte Lernförderung mit der bereits vorhandenen schulischen Förderung abstimmen. Geeignete Nachhilfeangebote könnten u.a. über die VHS der Stadt Aachen auch in größerem Umfang nicht nur für Kinder und Jugendliche, die ihren Wohnort in Aachen haben, bereitgestellt werden.

Mit dem Bildungs- und Teilhabepaket haben bedürftige Kinder aus Aachen und den benachbarten Kommunen nunmehr bessere Chancen zum Beispiel den Besuch der Musikschule der Stadt Aachen oder die Mitgliedschaft in einem städtischen Verein zu bezahlen.

 

Aufgrund der engen zeitlichen Abläufe hat das Land Nordrhein-Westfalen bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch keine verbindlichen Umsetzungsrichtlinien erstellen können. Eine mit der StädteRegion Aachen gemeinsame Erstellung von Richtlinien zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets war somit nicht möglich, da die (rechtlichen) Rahmenbedingen und Gestaltungsspielräume der Kommunen nicht hinreichend konkret waren.

 

Um das Ziel einer gemeinsamen inhaltlichen Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets bei größtmöglicher Wahrung der städtischen Interessen zu sichern, hat die Stadt Aachen mit der vom Rat in seiner Sitzung am 06.04.2011 genehmigten Dringlichkeitsentscheidung vom 29.03.2011 von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufgaben nach dem bundesrechtlichen Regelungen für ihren Geltungsbereich zunächst in ihre eigene Zuständigkeit zu übernehmen. 

 

Zwischenzeitlich haben die zuständigen Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen den Kommunen eine „Arbeitshilfe: Bildungs- und Teilhabepaket, Stand 28.04.2011“ bereitgestellt.

 

Hierauf aufbauend haben die StädteRegion Aachen und die zuständigen städtischen Eigenbetriebe und Fachbereiche begonnen, ein gemeinsames und für den gesamten Bereich der StädteRegion Aachen verbindliches Konzept zu entwickeln. Dabei besteht zwischen der StädteRegion Aachen und der Stadt Aachen Konsens, dass die Stadt Aachen auch bei zukünftigen Fortschreibungen des Umsetzungskonzeptes maßgeblich beteiligt wird.

 

Unberührt hiervon bleibt die Zuständigkeit der Stadt Aachen für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets in den Bereichen des Wohngeldgesetzes, des Bundeskindergeldgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes. Da in diesem Bereich eine Aufgabendurchführung durch das Jobcenter Städteregion Aachen rechtlich nicht in Betracht kommt, ergibt sich eine duale Zuständigkeit bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets. Vorrangigstes Ziel der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen ist aber die Leistungserbringung aus einer Hand. Um gerade im Interesse der Betroffenen einen einfachen und nachvollziehbaren Zugang zu ermöglichen, planen die Stadt Aachen und die StädteRegion Aachen, die Aufgaben nach dem Bildungs- und Teilhabepaket in einer gemeinsamen Organisationseinheit, bestehend aus Mitabeitern der Stadt Aachen und des Jobcenters Städteregion Aachen, auszuführen.

 

Im Hinblick auf dieses gemeinsame Ziel und dem Vorteil der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II und SGB XII für das Gebiet der Stadt Aachen durch die StädteRegion Aachen, nämlich vorhandene Strukturen gemeinsam zu nutzen und für die neue Aufgabenstellung gemeinsam weiter zu entwickeln, ist eine weitere Ausübung der Option zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets nicht mehr erforderlich.

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen



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Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

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Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

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