Entscheidungsvorlage - FB 22/0005/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Einführung einer Übernachtungsabgabe
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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28.06.2011
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Gestoppt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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06.07.2011
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Geplant
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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14.09.2011
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Gestoppt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Rechtsgrundlage
Aufgrund des Prüfauftrages vom 01.03.2010 von den Fraktionen von CDU und GRÜNE hinsichtlich der Erhebung einer Tourismusabgabe auf Übernachtungen in der Stadt Aachen, hat die Verwaltung einen Satzungsentwurf über die Erhebung einer Abgabe auf entgeltliche Übernachtungen im Stadtgebiet Aachen erstellt.
Die Verbesserung der kommunalen Finanzen durch die Einführung einer Übernachtungsabgabe, die erstmals in Deutschland seit 2005 von der Stadt Weimar (Thüringen) erhoben wurde, wird inzwischen in vielen Gemeinden im Bundesgebiet erwogen. In 2010 haben in Nordrhein-Westfalen die Städte Köln, Duisburg und Dortmund entsprechende Ratsbeschlüsse zur Erhebung der Abgabe gefasst.
In der öffentlichen Diskussion zu dieser Abgabe werden unterschiedliche Begriffe wie Kulturförderabgabe, Bettensteuer oder Tourismusabgabe etc. verwendet. Im Rahmen des Satzungsrechts ist eine abgabenrechtlich rechtskonforme Definition zu treffen. Soweit die Abgabe als Steuer ausgestaltet wird, ist ihr Zweck die Erzielung von Einnahmen. An der Klassifizierung als Steuer ändert auch nichts, wenn die Einnahmen ggf. zur Kultur- und Tourismusförderung verwendet werden sollen. Der Begriff Übernachtungsabgabe trifft den Kern der Regelung, so dass die Einführung der Abgabe unter diesem Namen am geeignetsten erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.05.2011, 6 C 11337/10.OVG handelt es sich bei dieser Abgabe um eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG, deren Charakter als örtliche Steuer keinem Zweifel unterliegt. Sie ist nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig und steht insoweit auch nicht im Widerspruch zu dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Abgabe bestehen auch nicht im Hinblick darauf, dass sie Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben selbst dann erfasst, wenn sie beruflich bedingt oder aus anderen Gründen nicht bzw. nicht völlig freiwillig sind.
Als indirekte Steuer ist bei der Übernachtungsabgabe der Betreiber des Beherbergungsbetriebs der Steuerschuldner (§ 5 der Satzung). Dieser hat die Möglichkeit, die an die Stadt Aachen zu entrichtende Abgabe auf den Beherbergungsgast abzuwälzen.
Personen, die in der Stadt Aachen zu Kurzwecken bzw. Anschlussheilbehandlungen Unterkunft nehmen, werden von der Übernachtungsabgabe freigestellt. Dieser Personenkreis unterliegt bereits einer Kurbeitragspflicht, so dass eine insoweit bestehende Ungleichbehandlung verfassungsgemäß sein dürfte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17.02.2010 -1 BvR 529/09 -) ist auch eine Ungleichbehandlung dann verfassungsgemäß, wenn dies durch eine besondere Situation gerechtfertigt ist (hier Studenten mit Erstwohnsitz im Inland bzw. im Ausland; da der mit Erstwohnsitz im Ausland lebende Student melderechtlich keinen Zweitwohnsitz im Inland haben kann, unterliegt er nicht der Zweitwohnungssteuer im Gegensatz zu dem Student, der auch seinen Erstwohnsitz im Inland hat).
Die Übernachtungsabgabe bemisst sich nach dem Aufwand zur Entgegennahme bereitgestellter entgeltlicher Beherbergungsleistungen in einem Beherbergungsbetrieb. Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergungsleistung aufgewendete Betrag einschließlich der Mehrwertsteuer (ohne Zusatzleistungen wie Minibar, Frühstück u.ä.).
Eine verlässliche Zahl, wie der Durchschnittsübernachtungspreis für alle Übernachtungen - d.h. in Hotels, Hotel Garni, Campingplätzen und ähnlichen Einrichtungen - ist, kann nicht verbindlich ermittelt werden. Nach Internet-Recherchen ist jedoch mindestens von einem durchschnittlichen Übernachtungspreis von 45,- auszugehen. Bei einem von der Verwaltung vorgeschlagenen - Abgabensatz von 5 vom Hundert (§ 4 der Satzung) errechnet sich eine Abgabe von 2,25 pro Übernachtung. Damit ist bei der vorgeschlagenen Besteuerung eine erdrosselnde Wirkung ausgeschlossen, da sie nicht den Betrieb eines Beherbergungsunternehmens tatsächlich unmöglich macht.
Aufgrund der aktuellen Beherbergungsstatistik sind die Übernachtungen in 2010 gegenüber dem Vorjahr von 810.653 auf 845.661 leicht gestiegen. Davon entfallen ca. 141.000 Übernachtungen auf die Kurkliniken. Unter Berücksichtigung einer vorsichtigen Schätzung von mindestens 500.000 steuerbaren Übernachtungen und einer durchschnittlichen Übernachtungsabgabe von 2,25 kann mit jährlichen Einnahmen von ca. 1,1 Mio. gerechnet werden.
Hinsichtlich des Personalbedarfs für die Veranlagung ist die Einrichtung einer halben Planstelle (Besoldungsgruppe A 7) erforderlich (ca. 25.000 Aufwand). Die Bearbeitung von sog. Fehlermeldungen (bisher Widersprüche), Klagen, Haftungen, Stundungen usw. wird mit vorhandenem Personal durchgeführt werden können.
Für die Einführung eines neuen Steuertatbestandes bzw. einer neuen Steuer bedarf es gemäß § 2 Abs. 2 KAG NRW der Genehmigung des Innen- und Finanzministeriums NRW. Mit der Genehmigung der entsprechenden Satzung der Stadt Köln durch das Innen- und Finanzministeriums NRW ist die Übernachtungsabgabe landesweit zugelassen.
Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen
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investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamt- bedarf (alt) | Gesamt- bedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / -Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 2012 ff. | fortgeschriebener Ansatz 2012 ff. | Folgekosten | Folgekosten |
Ertrag | 0 | 0 | 3.300.000 1.100.000 p.a. | 3.300.000 1.100.000 p.a. | 0 | 0 |
Personal-/Sachaufwand | 0 | 0 | 75.000 25.000 p.a. | 75.000 25.000 p.a. | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 3.225.000 1.075.000 p.a. | 3.225.000 1.075.000 p.a. | 0 | 0 |
+ Verbesserung / -Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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61,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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21,6 kB
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