Entscheidungsvorlage - B 03/0047/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss beschließt auf Grund

 

S           der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

 

S           der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)

 

die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der aus dem Jahr 1895 stammende Mischwasserkanal in der Ludwigsallee wurde in der Zeit von Mai 2007 bis September 2007 zwischen Lousberg- und Kupferstraße  in einer Ausbaulänge von insgesamt 161 m erneuert, weil dieser in sehr schlechtem baulichem Zustand war.

Die Abnahme der Kanalbauarbeiten erfolgte am 17.10.2007 (Entstehung der sachlichen Beitragspflicht), so dass hier noch die Straßenbaubeitragssatzung in der Fassung des 4. Nachtrages vom 30.06.1988 (SBS)  anzuwenden ist.

 

Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war bereits deutlich überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW auslöst.

 

Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

 

1.              Die Einstufung der Ludwigsallee erfolgt als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Abs. 5 Buchstabe c) der städtischen Beitragssatzung vom 01.10.1971 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 30.06.1988 (SBS).

 

2.              Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt……………….……..…...…….38.032,27 €

 

              Hiervon entfallen auf

                            e) die Oberflächenentwässerung……….......................................................................38.032,27 €           

 

3.              Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

e) die Oberflächenentwässerung………………………………………………………….....3.803,23 €

(10%  gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe e)  SBS)             

 

4.              Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist gemäß § 4 der städtischen Beitragssatzung (SBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit zu verteilen.

         

          3.803,23 €   :  10.156 m²  =   0,37 € / m² (gerundeter Beitragssatz)

 

5.    Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.

 

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen



investive Auswirkungen

Ansatz

2011

fortgeschriebener Ansatz 2011

Ansatz

20xx ff.

fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt-

bedarf (alt)

Gesamt-

bedarf (neu)

Einzahlungen

1.600.000

1.600.000

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /                                        -Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz

20xx ff.

fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten
(alt)

Folgekosten
(neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

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Personal-/Sachaufwand

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0

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Abschreibungen

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Ergebnis

0

0

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0

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+ Verbesserung /                                        -Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

3.803,23 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

 

 

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