Entscheidungsvorlage - FB 61/0464/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Außengastronomie im öffentlichen StraßenraumNutzung von Parkplatzflächen
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 61/80
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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07.07.2011
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss bestätigt die aktuelle Verfahrensweise, wonach keine Sondernutzungserlaubnisse für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen zum Zwecke der Außenbewirtung auf vorhandenen Parkplätzen am Fahrbahnrand oder Parkstreifen/Seitenstreifen vergeben werden. Darüber hinaus sollen auch im Bereich von Außenbestuhlungen die erforderlichen Restgehwegbreiten (mind. 1,5m) freigehalten werden.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Bereits im Jahr 2003 hatte der Planungsausschuss die Verwaltung mit der Umsetzung eines Konzeptes zur Verbesserung der Qualität der Aachener Außengastronomie beauftragt. Seitdem konnte die Verwaltung durch eingehende Beratung der Gastronomen deutliche Verbesserungen in diesem Bereich erzielen.
Tendenziell hat der Wunsch der Gastronomie, ihre Gäste im öffentlichen Straßenraum zu bewirten, kontinuierlich zugenommen. Zuletzt hat das Rauchverbot in den Lokalen die Nachfrage der Betriebe nach Freiluftausschank erhöht. Hinzu kommt die gaststättenrechtliche Deregulierung zugunsten von Betrieben ohne Alkoholausschank (Wegfall der Toilettenpflicht).
Insbesondere durch die baulichen Umgestaltungsmaßnahmen konnten im Innenstadtbereich in den letzten Jahren, z.B. in der Ursulinerstraße, neue und attraktive Flächen zu diesem Zweck hinzugewonnen werden. Allerdings führt die Konkurrenzsituation der Betriebe zu einer Nachfrage auch an Stellen, die aus verkehrlichen oder städtebaulichen Gründen weniger gut geeignet sind. Die notwendigen Restbreiten der Gehwege werden verbindlich im jeweiligen Erlaubnisbescheid geregelt.
Ein Kernpunkt der o.a. Qualitätsanforderungen ist der Verzicht auf Podeste. Die geübte Verfahrensweise der Verwaltung sieht daher keine Podeste vor. Außerdem wird die Inanspruchnahme von bestehenden Parkplätzen abgelehnt, da in den meisten Bereichen, in denen Gastronomiebetriebe angesiedelt sind, ein hoher Parkdruck besteht. Insbesondere im Innenstadtbereich mit der flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung lässt sich den Bewohnern ein Parkraumverlust durch die Außenbestuhlung der Gastronomiebetriebe nicht vermitteln.
Sofern im Rahmen einer baulichen Umgestaltung Gehwege oder Fußgängerbereiche zu Lasten des Parkplatzangebotes ausgeweitet werden, geschieht das im Rahmen einer städtebaulichen Aufwertung und nach gründlicher Abwägung aller Belange sowie einer Bürgerbeteiligung. Insgesamt stehen ausreichende Flächen für Außenausschank im Bereich der Stadt Aachen zur Verfügung.
Die Verwaltung beabsichtigt, weiterhin konsequent in dem Sinne zu verfahren, dass bestehende Parkplätze (am Fahrbahnrand oder Parkstreifen/ Seitenstreifen) nicht zugunsten von Außengastronomie im Rahmen der Sondernutzung vergeben werden. Sollte von der restriktiven Verfahrensweise abgewichen werden, müsste mit entsprechenden Folgeanträgen gerechnet werden. Es gibt zur Zeit noch zwei Fälle, bei denen in der Vergangenheit Parkplätze in den Nebenanlagen für Außenbestuhlung zur Verfügung gestellt worden sind. In einem der beiden Fälle wurde Ersatzparkraum im öffentlichen Straßenraum geschaffen, im anderen Fall ist die Erlaubnis erstmalig schon vor ca. 15 Jahren erteilt worden.
Nunmehr beruft sich ein Antragsteller auf diese Fälle und begehrt im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren die Einrichtung eines Podestes mit Außenbestuhlung im Bereich von vorhandenen Fahrbahnrandparkplätzen (Bewohnerparkbereich D). Für die gerichtliche Entscheidung kann es von Bedeutung sein, dass die Stadt an der konsequenten Verfahrensweise festhalten will und dafür ein entsprechender Konsens beim zuständigen Ratsauschuss besteht.
Die Verwaltung bittet daher den Mobilitätsausschuss um Bestätigung der aktuellen Verfahrensweise, wonach keine Sondernutzungserlaubnisse für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen zum Zwecke der Außenbewirtung auf vorhandenen Parkplätzen am Fahrbahnrand oder Parkstreifen/Seitenstreifen vergeben werden. Darüber hinaus sollen auch im Bereich von Außenbestuhlungen die erforderlichen Restgehwegbreiten (mind. 1,5m) freigehalten werden.
Es verbleibt damit die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Fußgängersicherheit Flächen auf Gehwegen, in verkehrsberuhigten Bereichen und in den Fußgängerzonen für die Außengastronomie zu nutzen.