Kenntnisnahme - FB 51/0111/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Das Bundeskabinett hat am 16.03.2011 das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG) beschlossen.

 

Das Gesetz sieht folgende wesentliche Änderungen vor:

 

?         Einrichtung von Netzwerken im Kinderschutz auf der örtlichen Ebene

 

?         Information an Eltern und werdende Mütter und Väter über Leistungsangebote zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung in den ersten Lebensjahren, Angebot eines persönlichen Gesprächs nach Landesrecht, auf Wunsch der Eltern auch in ihrer Wohnung

 

?         Ausbau von Hilfen zur Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes (Frühe Hilfen), der durch eine zeitlich befristete Bundesinitiative zum Aus- und Aufbau des Einsatzes von Familienhebammen unterstützt wird

 

?         Eine weitere Qualifizierung des Schutzauftrages des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung durch eine Differenzierung des Prüfverfahrens und durch die Verpflichtung, sich zur Überprüfung einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und seiner persönlichen Umgebung zu machen, wenn dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich und das Kindeswohl hierdurch nicht gefährdet ist

 

?         Anspruch aller beruflich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehenden Personen auf Beratung bei der Einschätzung von Kindeswohlgefährdungen durch eine insoweit erfahrene Fachkraft

 

?         Anspruch aller Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztätig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder Unterkunft erhalten, auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien zur Sicherung des Kindeswohls und zur Beteiligung von Kindern an strukturellen Entscheidungen in den Einrichtungen sowie Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten

 

?         Ausweitung des Beratungsanspruchs in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Beziehungs- und Erziehungskompetenz auf Schwangere und werdende Väter

 

?         Verbesserung der Zusammenarbeit der Jugendämter untereinander zum Schutz von Kindern, deren Eltern sich durch Wohnungswechsel der Kontaktaufnahme entziehen wollen (sogenanntes „Jugendamts-Hopping“), durch Datenweitergabe und Übergabegespräch

 

?         Bundeseinheitliche Regelung der Befugnis kinder- und jugendnaher Berufsgeheimnisträger zur Weitergabe von Informationen an das Jugendamt bei Kindeswohlgefährdungen, Hinwirken auf Inanspruchnahme von Hilfen bei den Eltern durch diese Personengruppe, Anspruch der Personengruppe auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft beim öffentlichen Jugendhilfeträger (auch Ärzte, Lehrer etc.)

 

?         Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Entwicklung, Anwendung und Evaluation fachlicher Standards (Qualitätsentwicklung) sowie zum Abschluss von entsprechenden Vereinbarungen mit der freien Jugendhilfe als Grundlage für die Finanzierung

 

?         Verpflichtung zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse für alle in der Jugendhilfe beschäftigten Personen sowie das Personal in den erlaubnispflichtigen Einrichtungen (z.B. auch Internate, sofern sie nicht der Schulaufsicht unterliegen)

 

?         Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten zu treffen, bei denen die Vorlage erweiterter Führungszeugnisse auch durch ehrenamtlich tätige Personen notwendig ist.

 

?         Zuständigkeit, Streichung der Sonderzuständigkeitsregel für Pflegefamilien/-kinder, Betreuung vor Ort, ggfls. auch Kostenerstattung für „Amtshilfe“ eines anderen Jugendamtes

 

?         Statistik zum Kinderschutz

 

Voraussichtliches Kostenvolumen:

 

Vom BMFSFJ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) werden Mehrkosten in Höhe von 122 Mio € jährlich beziffert, von denen der Bund selbst für den Aufbau von Familienhebammen 30 Mio € pro Jahr befristet auf 4 Jahre zur Verfügung stellen will.

 

Stellungnahme des Bundesrates vom 27.05.2011:

 

Neben der grundsätzlichen Zustimmung zu dem Gesetz wird entgegen der Gesetzesvorlage eine Verlängerung des Behandlungseinsatzes der – „normalen“ – Hebammen von 2 auf 6 Monate nach der Geburt gefordert.

Zudem werden die im Bundeskinderschutzgesetz vorgesehenen Regelungen zur Einführung verbindlicher fachlicher Standards im Kinderschutz abgelehnt.

 

Die Bundesregierung wird sich noch im Juni zu der Stellungnahme des Bundesrates äußern. Danach wird das Bundeskinderschutzgesetz im Bundestag beraten und abschließend nochmals dem Bundesrat vorgelegt.


Inkrafttreten:

 

Das Gesetz soll zum 01.01.2012 in Kraft treten.

 

Anlage

 

?         Kostentableau zur Gesetzesvorlage

?         Gesetzentwurf

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz

20xx ff.

fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt-

bedarf (alt)

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Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /                                        -Verschlechterung

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Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

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konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz

20xx ff.

fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten
(alt)

Folgekosten
(neu)

Ertrag

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Personal-/Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /                                        -Verschlechterung

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Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

 

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Anlagen

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