Kenntnisnahme - FB 51/0114/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Gesetz zur Änderunug des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (VormÄG)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- FB 45/300 Frau Drews, Herr Hütten
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Kinder- und Jugendausschuss
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Kenntnisnahme
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19.07.2011
|
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Bundestag hat am 14.04.2011 das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (VormÄG) verabschiedet. Am 27.05.2011 hat der Bundesrat der vom Bundestag beschlossenen Fassung zugestimmt.
1. Zentrale Änderungen:
1.1 Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu
gewährleisten (geänderter § 1800 BGB).
1.2 Vor der Übertragung der Aufgaben des Amtspflegers oder des Amtsvormunds soll das
Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen zur Auswahl des Beamten oder Angestellten
mündlich anhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder
Jugendlichen möglich ist (geänderter § 55 SGB VIII).
1.3 Ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter, der nur mit der Führung von
Vormundschaften oder Pflegschaften betraut ist, soll höchstens 50 und bei gleichzeitiger
Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Vormundschaften oder Pflegschaften
führen (ebenfalls geänderter § 55 SGB VIII).
1.4 Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der
Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall
sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten (geänderter § 1793
Abs. 1 BGB, Einfügung eines Absatzes 1a).
2. Derzeitige Arbeitssituation:
Sowohl die in der Stadt Aachen tätigen Freien Träger SKF, SKM und Arbeiterwohlfahrt, als auch die Abteilung Soziale Dienste und Jugendpflege des Fachbereiches Kinder, Jugend und Schule, werden als gesetzliche und bestellte Vormünder/Pfleger nach entsprechender Übertragung der Vormundschaften/Pflegschaften von Seiten des Familiengerichtes Aachen tätig.
Das Familiengericht bestellt in besonderen Einzelfällen auch Einzelpersonen zum Vormund/Pfleger. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Verwandte, die bereit und in der Lage sind, eine Vormundschaft/Pflegschaft zu übernehmen.
In besonderen Fällen, bei denen vertieftes Wissen, wie Asylrecht, Ausländerrecht, Erbrecht, internationales Erbrecht oder Vermögensverwaltung gefordert ist, werden Rechtsanwälte oder andere Professionen entsprechend bestellt.
Seit 2005 wurden mit den o. g. Freien Trägern auf der Grundlage der noch heute geltenden Leistungsbeschreibungen entsprechende Leistungsverträge geschlossen.
Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde, ausgehend der vorhandenen Richtlinien und Empfehlungen der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe, eine Obergrenze von 50 Vormundschaften/Pflegschaften pro Vollzeitkraft gefolgt.
Entsprechend der vorhandenen Planstellenkontingente der einzelnen Institutionen ergibt sich folgende Fallzahlenentwicklung:
Zeitpunkt | SKM 25 % einer Vollzeitstelle | AWO 50 % einer Vollzeitstelle | SKF 100 % einer Vollzeitstelle | FB 45/370 238 % einer Vollzeitstelle |
30.06.10 | 14 | 28 | 47 | 134 |
31.12.10 | 14 | 32 | 51 | 146 |
31.03.11 | 13 | 25 | 53 | 155 |
31.05.11 | 14 | 25 | 52 | 162 |
Aus der Tabelle ist zu ersehen, dass bei gleichbleibender Fallzahl der freien Verbände ein Anstieg der Fallzahlen bei den städtischen Mitarbeiterinnen zu verzeichnen ist.
Ausgehend vom neuen gesetzlichen Anspruch - s. Punkt 1.3 - ist diese deutlich überschritten. Im Durchschnitt betreuen die beiden Vollzeitkräfte jeweils 68 bis 70 Vormundschaften/Pflegschaften.
Ursachen hierfür sind:
? Eine veränderte Entscheidungspraxis der Gerichte auf der Grundlage des im Jahr 2009 in Kraft getretenen Familienverfahrensgesetzes, FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Ergänzungspflegschaften im Erbrecht, Umgangsrecht, Namensänderungsrecht etc. einzurichten.
? Steigende Fallzahlen im Bereich Kindeswohlgefährdung mit entsprechender Beschlussfassung der Gerichte mit Entzug oder Teilentzug der elterlichen Sorge.
? Steigende Fallzahlen bei unbegleiteten, ausländischen Minderjährigen/jugendlichen Wanderer.
? Eine in diesem Zusammenhang veränderte Entscheidungspraxis der Gerichte zur Dauer von Vormundschaften über das 18. Lebensjahr hinaus wegen anderer Volljährigkeitsgrenzen im Heimatland (§ 24 EGBGB, OLG München 2009).
3. Konsequenzen aus der neuen Gesetzgebung:
3.1 Bedingt durch o. g. Ausführungen ergibt sich ein aktueller Stundenmehrbedarf von ca. 32
Wochenarbeitsstunden plus X.
3.2 Wie unter 1.4 beschrieben, schreibt der Gesetzgeber vor, dass zukünftig der Vormund mit
dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten hat. Dies soll in der Regel einmal im Monat in
dessen üblicher Umgebung erfolgen. Es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere
Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.
Bei einem Fallaufkommen von durchschnittlich 50 Mündeln würde der Vormund alleine rd. 600
persönliche Kontakte zu seinem Mündel pflegen. Bei ca. 220 Arbeitstagen pro Jahr bedeutet
dies rein rechnerisch drei Kontakte pro Tag.
Unberücksichtigt hierbei bleiben die gesamten verwaltungstechnischen Aufgaben des
Vormundes sowie seine Beteiligung an Hilfeplanverfahren, Gerichtsverfahren, den Kontakten
mit den leiblichen Eltern und anderen beteiligten Institutionen.
4. Erste Handlungsschritte:
4.1 In Einvernehmen mit den o. g. Freien Trägern werden gemeinsam Kriterien entwickelt, die beschreiben, bei welchen Mündeln der Besuch zwingend einmal monatlich erfolgen soll bzw.
welche Mündel seltener aufgesucht werden können.
In einer der ersten Sitzungen nach der Sommerpause werden die Ergebnisse dem KJA
vorgelegt.
4.2 Für das Haushaltsjahr 2012 wurde eine Erhöhung des Produktsachkontos "Zuschuss zur
Führung von Vormundschaften" von derzeit 135.000 auf insgesamt 300.000 angemeldet.
4.3 Im Einvernehmen mit dem FB 45/300 hat der SKF seit dem 4. Quartal 2010 begonnen, nach
jahrelanger Auseinandersetzung mit dem Amtsgericht Aachen Leistungen der bestellten
Vormünder/Pfleger abzurechnen. Während das Vormundschaftsgericht die Rechnungen
begleicht, zeigt sich, dass die Rechtspfleger der familiengerichtlichen Abteilungen
unterschiedlich agieren.
Ausgehend von der unterschiedlichen Verfahrensweise sind sowohl im 1. Quartal 2011
seitens des SKF weitere Abrechnungsanträge gestellt, wie auch von Seiten der
Arbeiterwohlfahrt sowie vom SKM.
Bei Finanzierung der Abrechnungen durch das Vormundschafts- und Familiengericht in allen
durch die Freien Träger geführten Vormundschaften/Pflegschaften würde sich die städtische
Finanzsumme in einer zum jetzigen Zeitpunkt nicht bezifferbaren Höhe minimieren.
Auswirkungen
finanzielle Auswirkungen
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investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamt- bedarf (alt) | Gesamt- bedarf (neu) |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / -Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2011 | fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folgekosten | Folgekosten |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Personal-/Sachaufwand PSP 40603019044 Sachkonto 53180000 | 135.000 | 300.000 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+ Verbesserung / -Verschlechterung | 0 | 0 |
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| keine ausreichende Deckung vorhanden | keine ausreichende Deckung vorhanden |