Kenntnisnahme - FB 51/0114/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Bundestag hat am 14.04.2011 das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (VormÄG) verabschiedet. Am 27.05.2011 hat der Bundesrat der vom Bundestag beschlossenen Fassung zugestimmt.

 

 

1. Zentrale Änderungen:

 

1.1              Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu

              gewährleisten (geänderter § 1800 BGB).
 

1.2              Vor der Übertragung der Aufgaben des Amtspflegers oder des Amtsvormunds soll das

              Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen zur Auswahl des Beamten oder Angestellten

              mündlich anhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder

              Jugendlichen möglich ist (geänderter § 55 SGB VIII).

 

1.3              Ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter, der nur mit der Führung von

              Vormundschaften oder Pflegschaften betraut ist, soll höchstens 50 und bei gleichzeitiger

              Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Vormundschaften oder Pflegschaften

              führen (ebenfalls geänderter § 55 SGB VIII).
 

1.4              Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der

              Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall

              sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten (geänderter § 1793

              Abs. 1 BGB, Einfügung eines Absatzes 1a).

 

 

2. Derzeitige Arbeitssituation:

 

Sowohl die in der Stadt Aachen tätigen Freien Träger SKF, SKM und Arbeiterwohlfahrt, als auch die Abteilung Soziale Dienste und Jugendpflege des Fachbereiches Kinder, Jugend und Schule, werden als gesetzliche und bestellte Vormünder/Pfleger nach entsprechender Übertragung der Vormundschaften/Pflegschaften von Seiten des Familiengerichtes Aachen tätig.

 

Das Familiengericht bestellt in besonderen Einzelfällen auch Einzelpersonen zum Vormund/Pfleger. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Verwandte, die bereit und in der Lage sind, eine Vormundschaft/Pflegschaft zu übernehmen.

 

In besonderen Fällen, bei denen vertieftes Wissen, wie Asylrecht, Ausländerrecht, Erbrecht, internationales Erbrecht oder Vermögensverwaltung gefordert ist, werden Rechtsanwälte oder andere Professionen entsprechend bestellt.

 

Seit 2005 wurden mit den o. g. Freien Trägern auf der Grundlage der noch heute geltenden Leistungsbeschreibungen entsprechende Leistungsverträge geschlossen.

 

Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde, ausgehend der vorhandenen Richtlinien und Empfehlungen der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe, eine Obergrenze von 50 Vormundschaften/Pflegschaften pro Vollzeitkraft gefolgt.

 

Entsprechend der vorhandenen Planstellenkontingente der einzelnen Institutionen ergibt sich folgende Fallzahlenentwicklung:

 

Zeitpunkt

SKM

25 % einer Vollzeitstelle

AWO

50 % einer Vollzeitstelle

SKF

100 % einer Vollzeitstelle

FB 45/370

238 % einer Vollzeitstelle

30.06.10

14

28

47

134

31.12.10

14

32

51

146

31.03.11

13

25

53

155

31.05.11

14

25

52

162

 

Aus der Tabelle ist zu ersehen, dass bei gleichbleibender Fallzahl der freien Verbände ein Anstieg der Fallzahlen bei den städtischen Mitarbeiterinnen zu verzeichnen ist.

 

Ausgehend vom neuen gesetzlichen Anspruch - s. Punkt 1.3 - ist diese deutlich überschritten. Im Durchschnitt betreuen die beiden Vollzeitkräfte jeweils 68 bis 70 Vormundschaften/Pflegschaften.

 

Ursachen hierfür sind:

 

?         Eine veränderte Entscheidungspraxis der Gerichte auf der Grundlage des im Jahr 2009 in Kraft getretenen Familienverfahrensgesetzes, FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Ergänzungspflegschaften im Erbrecht, Umgangsrecht, Namensänderungsrecht etc. einzurichten.
 

?         Steigende Fallzahlen im Bereich Kindeswohlgefährdung mit entsprechender Beschlussfassung der Gerichte mit Entzug oder Teilentzug der elterlichen Sorge.
 

?         Steigende Fallzahlen bei unbegleiteten, ausländischen Minderjährigen/jugendlichen Wanderer.
 

?         Eine in diesem Zusammenhang veränderte Entscheidungspraxis der Gerichte zur Dauer von Vormundschaften über das 18. Lebensjahr hinaus wegen anderer Volljährigkeitsgrenzen im Heimatland (§ 24 EGBGB, OLG München 2009).

 

3. Konsequenzen aus der neuen Gesetzgebung:

 

3.1              Bedingt durch o. g. Ausführungen ergibt sich ein aktueller Stundenmehrbedarf von ca. 32

              Wochenarbeitsstunden plus X.

 

3.2              Wie unter 1.4 beschrieben, schreibt der Gesetzgeber vor, dass zukünftig der Vormund mit

              dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten hat. Dies soll in der Regel einmal im Monat in

              dessen üblicher Umgebung erfolgen. Es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere

              Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.

              Bei einem Fallaufkommen von durchschnittlich 50 Mündeln würde der Vormund alleine rd. 600

              persönliche Kontakte zu seinem Mündel pflegen. Bei ca. 220 Arbeitstagen pro Jahr bedeutet

              dies rein rechnerisch drei Kontakte pro Tag.

 

              Unberücksichtigt hierbei bleiben die gesamten verwaltungstechnischen Aufgaben des

              Vormundes sowie seine Beteiligung an Hilfeplanverfahren, Gerichtsverfahren, den Kontakten

              mit den leiblichen Eltern und anderen beteiligten Institutionen.

 

4. Erste Handlungsschritte:

 

4.1              In Einvernehmen mit den o. g. Freien Trägern werden gemeinsam Kriterien entwickelt, die               beschreiben, bei welchen Mündeln der Besuch zwingend einmal monatlich erfolgen soll bzw.

              welche Mündel seltener aufgesucht werden können.

 

              In einer der ersten Sitzungen nach der Sommerpause werden die Ergebnisse dem KJA

              vorgelegt.

 

4.2              Für das Haushaltsjahr 2012 wurde eine Erhöhung des Produktsachkontos "Zuschuss zur

              Führung von Vormundschaften" von derzeit 135.000 € auf insgesamt 300.000 € angemeldet.

 

4.3              Im Einvernehmen mit dem FB 45/300 hat der SKF seit dem 4. Quartal 2010 begonnen, nach

              jahrelanger Auseinandersetzung mit dem Amtsgericht Aachen Leistungen der bestellten

              Vormünder/Pfleger abzurechnen. Während das Vormundschaftsgericht die Rechnungen

              begleicht, zeigt sich, dass die Rechtspfleger der familiengerichtlichen Abteilungen

              unterschiedlich agieren.

 

              Ausgehend von der unterschiedlichen Verfahrensweise sind sowohl im 1. Quartal 2011

              seitens des SKF weitere Abrechnungsanträge gestellt, wie auch von Seiten der

              Arbeiterwohlfahrt sowie vom SKM.

 

              Bei Finanzierung der Abrechnungen durch das Vormundschafts- und Familiengericht in allen

              durch die Freien Träger geführten Vormundschaften/Pflegschaften würde sich die städtische

              Finanzsumme in einer zum jetzigen Zeitpunkt nicht bezifferbaren Höhe minimieren.

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

 

investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz

20xx ff.

fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt-

bedarf (alt)

Gesamt-

bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /                                        -Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2011

fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz

20xx ff.

fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten
(alt)

Folgekosten
(neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/Sachaufwand

PSP 40603019044

Sachkonto 53180000

135.000 €

300.000€

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

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0

0

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+ Verbesserung /                                        -Verschlechterung

0

0

 

 

keine ausreichende Deckung vorhanden

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