Entscheidungsvorlage - FB 20/0028/WP16

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Stiftungsverfassung der Stiftung Elisabethspitalfonds vom 24.06.2011, vorbehaltlich des Genehmigungsverfahrens bei der Bezirksregierung Köln und der Zustimmung des Finanzamtes Aachen-Stadt. Die Stiftungsverfassung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 

 

 

Philipp

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Stiftung Elisabethspitalfonds ist eine rechtlich unselbständige, örtliche Stiftung. Sie wird daher von der Stadt Aachen verwaltet nach den für sie geltenden rechtlichen Bestimmungen, der GO NRW, vor allem die §§ 97, 98 und 100, sowie der AO im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Stiftung.

 

Die Stiftung geht zurück auf ein vom Magistrat der Stadt Aachen im Jahr 1336 gebildetes, stiftungsähnliches Sondervermögen. Dies geschah durch die Errichtung des Gasthauses „Am Radermarkt“ – heute Münsterplatz - für dessen Unterhalt bereits damals mehrere Gutshöfe sorgten, so z.B. das damalige Leprosenhaus in Melaten. Zum damaligen Zeitpunkt war der Begriff „Gasthaus“ ein Synonym für ein Krankenhaus. Betrieben wurde das Gasthausspital ab der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts von den zu diesem Zeitpunkt gegründeten Elisabethinnen.

Dieses erste Sondervermögen der Stadt Aachen auf dem Gebiet der sogenannten „Kranken- und Siechenfürsorge“ wurde erst im Jahr 1786 durch eine Stiftung ergänzt. Die Witwe des Bürgermeisters Wespien vermachte der Stadt Aachen ein Vermögen von 100.000 Reichstalern und drei Gutshöfen, mit dem in der Jakobstraße das Mariaspital errichtet wurde.

Beide Einrichtungen wurden Mitte des 19. Jahrhunderts im sog. Mariahilfhospital im Stadtgarten an der Monheimsallee vereinigt, an dessen Stelle zu Beginn des 20. Jahrhunderts die Krankenanstalten an der Goethestraße traten.

 

Nach Fortfall der städtischen Krankenanstalten wurde der Elisabethspitalfonds mit dem Mariaspitalfonds (Sondervermögen der Stadt Aachen für die „Förderung der Siechenpflege“) zu einer Stiftung zusammengefasst. Stiftungszweck des Mariaspitalfonds war gem. Ratsbeschluss vom 08.12.1966 die „… Unterbringung Bedürftiger … in ein Alten- oder Siechenheim …“.

Auf Veranlassung des Finanzamtes erfolgte die letzte Neufassung der Stiftungsbestimmungen, bzw. der Stiftungssatzung im stiftungsrechtlichen Sinne, mit Wirkung ab dem 01.07.1990, die vom Rat der Stadt am 12.06.1990 als zuständiges Gremium i.S.d. GO NRW beschlossen wurde als

„Bestimmungen für den Elisabethspitalfonds“. Diese bisher geltenden Bestimmungen sind der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Es handelt sich bei der Stiftung Elisabethspitalfonds um eine gemeinnützige Stiftung i.S.d. §§ 51 ff AO, die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer/ Gewerbesteuer  befreit ist und nicht der Erbersatzsteuer unterliegt nach § 1 Abs. 1 Ziff. 4 ErbStG; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nicht vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KSTG/ § 3 Abs. 1 Nr. 6 GewStG).

Der mit Stiftungsaufsicht und Finanzamt abgestimmte Stiftungszweck umfasst als ursprünglichen Stiftungszweck die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen, die der Kranken-, Siechen- und Behindertenfürsorge sowie der Gesundheitsvorsorge dienen. Hierbei ist der ursprüngliche Begriff der „Gesundheitsfürsorge“ (Vorgängersatzung) inhaltlich erweitert worden auf den Begriff der „Gesundheitsvorsorge“.

Diese Förderung geschieht teilweise durch die Bezuschussung Dritter, teilweise durch gezielte Projektförderung und teilweise intern zur Finanzierung freiwilliger Aufgaben der Kommune. Die reguläre Bezuschussung ausgewählter und bekannter Projektträger mit der erforderlichen Infrastruktur erfolgt jährlich über den kommunalen Haushalt und unterliegt der Überwachung der zuständigen Fachämter/ Organisationseinheiten wie Sozialamt und Sportamt.

 

Die Sportpflege im Rahmen einer allgemeinen Gesundheitsvorsorge setzt seit langem vor allem auf eine Breitenwirkung der eingesetzten Mittel. Folgerichtiger Ansatzpunkt ist u.a. die freiwillige Bezuschussung von Sportvereinen, insbesondere im Rahmen der Jugendarbeit, da hier bereits früh eine Weichenstellung unterstützt werden kann, die in späteren Jahren sog. Zivilisationserkrankungen als Folge mangelnder körperlicher Betätigung vermeidet.

Die Stiftung Elisabeth-Spitalfonds übernimmt nach Haushaltsplanung durch Finanzsteuerung, Fachamt und Fachausschuss entsprechende Kostenbeiträge sowohl extern für die entsprechende Vereinsarbeit als auch intern für die Bereitstellung von Frei- und Hallenbädern als freiwillige Leistung. Mittelbewirtschaftendes Amt, d.h. zuständig für die Haushaltsplanung und -ausführung, ist das Sportamt der Stadt Aachen.

Die Aufrechterhaltung eines freiwilligen Bäderbetriebs im gegebenen Umfang ist eine rein freiwillige Leistung der Kommune und ließe sich, ohne Stiftungszuschuss, nicht halten, wie bereits Diskussionen in der Vergangenheit aufgezeigt haben.

Das vom Sportamt entwickelte Konzept zur Fortführung des Schwimm- und Badebetriebs beinhaltet, neben der Ausnutzung sämtlicher Einsparmöglichkeiten, auch einen Zuschuss aus Stiftungsmitteln und wurde in dieser Form politisch beschlossen. Der derzeitige Stand der Stiftungserträge einerseits und der aktuellen Haushaltsplanung andererseits sieht im Bereich der Bäder einen jährlichen Zuschuss von 350 T€ vor.

Unstrittig ist, dass sportliche Betätigung krankheitsvorbeugend wirkt, Schwimmsport in besonderem Maße, was die den Bewegungsapparat schonende Art der Bewegungsausführung betrifft. Hinzu kommt, dass in diesem Bereich auch der ältere Bevölkerungsanteil angemessene Berücksichtigung findet, da nicht jeder Aachener Rentner über die Mittel verfügt, Kureinrichtungen wie die Aachener Therme in Anspruch nehmen zu können.

 

Die weitere Präzisierung der Stiftungsbestimmungen (Satzung), welche die Förderung des Sports als Bestandteil der Gesundheitsvorsorge beinhaltet, ist vom zuständigen Finanzamt Aachen-Stadt mit Fristsetzung angemahnt worden als Voraussetzung zur weiteren Gewährung der Steuerbefreiung.

 

Auch wenn nach Rechtsauffassung der Stiftungsverwaltung eine Spezifizierung der Stiftungsbestimmung vor dem Hintergrund der Sportförderung alleine nicht erforderlich ist, muss doch zeitnah die Anpassung durchgeführt werden, unter Beteiligung des Finanzamtes und der Stiftungsaufsicht, um die Steuerfreiheit weiter zu gewährleisten.

Inhaltliche bzw. sachlich/fachliche Änderungen im Stiftungshandling sind mit der neuen Stiftungsverfassung nicht verbunden. Die bisherige Stiftungsverwaltung bzw. langjährige Förderpraxis wird lediglich formal in eine Textfassung umgesetzt die den rechtlichen Anforderungen genügt und zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Eine positive Vorabstimmung mit dem Finanzamt Aachen-Stadt und der Bezirksregierung zur Übereinstimmung der zur Beschlussfassung vorgelegten Stiftungsverfassung mit den Bestimmungen der AO / AEAO und zur Genehmigungsfähigkeit i.S.d. GO NRW hat stattgefunden.

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen lfd. Haushaltsjahr/Wirtschaftsjahr

Keine

 

Finanzielle Auswirkungen in den Folgejahren/Folgekosten

Erhalt der Gemeinnützigkeit i.S.d. AO und damit Vermeidung der Steuerpflicht in Form der Körperschaftsteuer und der Erbersatzsteuer.

 

Maßnahmenbezogene Einnahmen

Wie bei der bisherigen Vermögensverwaltung 7,5 % Verwaltungskosten aus dem Bruttoertrag der Stiftung.

Reduzieren

Anlagen

Loading...