Entscheidungsvorlage - FB 61/0489/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 374 zur Kenntnis. Sie stellt fest, dass aus bezirklicher Sicht auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann und empfiehlt dem Planungsausschuss für den Fluchtlinienplan Nr. 374, die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 BauGB und § 1 Abs. 8 BauGB  sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 374 zur Kenntnis. Er stellt fest, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann und beschließt für den Fluchtlinienplan Nr. 374 die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und

§ 1 Abs. 8 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Fluchtlinienplan Nr. 374, der den Bereich zwischen der Goldbachstraße, Salierallee, St. Vither Straße, Jahnstraße, Bertholdstraße und Eupener Straße umfasst, trifft Festsetzungen zu den Bau- und Straßenfluchten sowie zu den Straßenprofilen der Jahnstraße und Bertholdstraße.

 

Für den Bereich zwischen der Bertholdstraße, der Goldbachstraße, der Salierallee und St.Vither Straße wurde bereits im Jahr 2001 der Bebauungsplan Nr. 847 - Salierallee - aufgestellt. Derzeit wird ein Bebauungsplan - Eupener Straße/Salierallee - aufgestellt. Als nicht qualifizierter Bebauungsplan soll er im Wesentlichen Festsetzungen zu den überbaubaren Fläche, der Art der Nutzung, zur Mindestgrundstücksgröße und zur Anzahl der Wohneinheiten treffen.

 

Die mit dem genannten Fluchtlinienplan formulierten Ziele für den Planbereich sind größtenteils realisiert. Daher ist das Erfordernis für diesen Plan nicht mehr gegeben. Außerdem reicht ein Fluchtlinienplan nicht mehr aus, um die heutige Siedlungsentwicklung im Aachener Südviertel steuern zu können. Aus diesem Grund soll der Fluchtlinienplan Nr. 374 aufgehoben werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt, das  Aufhebungsverfahren für den Fluchtlinienplan Nr. 374 einzuleiten und den Offenlagebeschluss zu fassen.

 

Da sich die Aufhebung nur unwesentlich auf das Plangebiet auswirkt und in einem eigenständigen Verfahren bereits ein Bebauungsplan für den Bereich aufgestellt wird, kann zum Aufhebungsverfahren von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

 

Nach der Aufhebung des Fluchtlinienplanes sind Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches nach § 34 BauGB bzw. den künftigen Zielen des Bebauungsplanes - Eupener Straße/Salierallee - zu beurteilen.

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Anlagen

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