Entscheidungsvorlage - A 30/0006/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Bürgerbegehren Bahnhofsplatz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Aachen
|
Entscheidung
|
|
|
18.05.2005
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Das am 18. April 2005 bei Herrn Oberbürgermeister Dr. Linden eingereichte Bürgerbegehren mit dem Gegenstand “Soll die Stadt Aachen - unter Aufhebung des Beschlusses im Verkehrsausschuss des Rates der Stadt Aachen vom 20.01.2005 - die Durchfahrt von der Bahnhofstraße und Leydelstraße in die Lagerhausstraße offenhalten?” ist zulässig.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Das Bürgerbegehren wurde am 18.04.2005 bei Herrn Oberbürgermeister Dr. Linden als entgegennehmende Stelle gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Stadt Aachen über die Regelung des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (nachfolgend Satzung genannt) eingereicht.
Die gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 GO NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung veranlasste Vorprüfung des Bürgerbegehrens erfolgte im Rechts- und Versicherungsamt unter Einbeziehung des Einwohnermeldeamtes. Ergebnis der Vorprüfung war, dass das Bürgerbegehren insbesondere innerhalb der Frist des § 26 Abs. 3 GO NRW eingereicht wurde und eine Überprüfung der Unterstützer des Bürgerbegehrens ergab, dass das in § 26 Abs. 4 Satz 1 GO NRW geforderte Quorum erreicht wurde. Ebenso waren die übrigen formellen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben. Insbesondere verstößt das Bürgerbegehren nicht gegen den sogenannten Negativkatalog des § 26 Abs. 5 GO NRW.
Die Vorprüfung durch die Verwaltung hat somit ergeben, dass das Bürgerbegehren sowohl formell als auch materiell rechtlich zulässig ist.
Die endgültige Zulässigkeitsentscheidung über ein Bürgerbegehren trifft gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Satzung der Rat.
Nach den vorgenannten Vorschriften hat die endgültige Zulässigkeitsentscheidung “unverzüglich” zu erfolgen. Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 2 der Satzung stellt der Rat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens förmlich fest.
Hat der Rat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, stehen für das weitere Verfahren zwei Wege offen.
Der Rat, der gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 der Satzung über die sodann gebotene Sachbehandlung des Bürgerbegehrens grundsätzlich in derselben, spätestens jedoch in der nächstfolgenden Ratssitzung berät und entscheidet, kann dem Bürgerbegehren entsprechen, mit der Folge, dass sodann ein Bürgerentscheid gemäß § 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW unterbleibt oder aber andernfalls einen Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchführen (§ 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW).
Dabei beginnt der Lauf der 3-Monatsfrist für die Durchführung eines Bürgerbescheids mit dem Beschluss des Rates, mit dem dieser die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellt.