Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0072/WP16

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den 24. Nachtrag zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Aachen zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb den 24. Nachtrag zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Aachen

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Im Rahmen des 24. Nachtrages sind die nachfolgend aufgeführten Veränderungen im Satzungstext, in dem Straßenverzeichnis, Negativkatalog und Stichstraßen-Negativkatalog sowie eine Anpassung der Straßenreinigungsgebühren vorzunehmen.

 

A) Änderung im Satzungstext

 

Zum 01.01.1998 wurde der § 3 des Straßenreinigungsgesetzes NW geändert.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Straßenreinigungsgesetz NW a. F. durfte das Gebührenaufkommen 75 % der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen. Der von der Gemeinde selbst zu tragende Anteil von 25 % diente der Abdeckung des Allgemeininteresses an der Reinhaltung der Straßen.

 

Im Rahmen des Art. 11 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NW, dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen - Straßenreinigungsgesetz NW - wurde diese Vorschrift ersatzlos gestrichen.

Den Gemeinden wurde nunmehr die Möglichkeit gegeben, von dieser Begrenzung abzuweichen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.1989 es auch weiterhin dringend erforderlich ist, den auf die Interessen der Allgemeinheit entfallenden Kostenanteil zu ermitteln und von den Gesamtkosten der Straßenreinigung abzusetzen.

 

Die Festlegung der Höhe des Kostenanteils für das Allgemeininteresse liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Hierbei hat er eine weitgehende Einschätzungsfreiheit, muss sich jedoch bei seiner Entscheidung an den örtlichen Verhältnissen, insbesondere an dem Verhältnissen zwischen der Anzahl der Anliegerstraßen einerseits und der Straßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, andererseits orientieren.

 

Die Zuordnung einer bestimmten Straße zu einer entsprechenden Reinigungsklasse richtet sich nach deren Verkehrsbedeutung und dem zu erwartenden bzw. festge­stellten Grad der Verschmutzung. Hierbei ist regelmäßig davon auszugehen, dass stark frequentierte Bereiche (Fußgängerzonen, Geschäftsstraßen, Plätze im Innen­stadtbereich) sowie Straßen mit gesamtstädtischer Bedeutung (Hauptverkehrs-, Wohnsammelstraßen, Ortsdurchfahrten der klassifizierten Straßen) in eine höhere Reinigungsklasse einzustufen sind, als reine Wohn- oder Anliegerstraßen.

             

In der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Aachen kommt dies dadurch zum Ausdruck, als das die stark frequentierten Straßen sowie die Straßen mit gesamtstädtischer Bedeutung überwiegend in den Reinigungsklassen S 6 und S 7 eingestuft sind.

Die reinen Wohn- und Anliegerstraßen hingegen finden sich überwiegend in den Reinigungsklassen S 4, S 5, S 8 und S 9 wieder.

 

Im Jahre 2011 beträgt die Gesamtveranlagungslänge insgesamt                             756.109 m.

Hiervon entfielen auf die

- Reinigungsklassen S 4, S 5, S8 und S 9                                                                      670.807 m

und auf die

- Reinigungsklassen S 6 und S 7                                                                                    85.302 m.

 

Die Relation von reinen Anlieger- und Wohnstraßen zu Straßen mit inner- und überörtlichem Verkehr beträgt rund 7,86: 1.

 

Anders formuliert macht die Reinigungslänge der Straßen die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen im Verhältnis zu den Gesamtveranlagungslängen einen Prozentsatz von 11,28 % aus. Demzufolge könnte für die Stadt Aachen der Kostenanteil der auf das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung entfällt auf 11 % festgesetzt werden.

 

Zur Vermeidung einer für den Gebührenzahler überproportionalen Gebührensteigerung und zur Kompensation etwaiger Ungenauigkeiten bei dieser Berechnungsform sollte jedoch der städt. Anteil ab dem 01.01.2012 auf 13 % festgesetzt werden.

 

§ 6 Satz 3 ist daher wie folgt zu ändern:

Der Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, wird auf 13 % der umlagefähigen Gesamtkosten der Straßenreinigung festgesetzt.

 

B) Redaktionelle Änderung im Straßenverzeichnis

                                                                                                 

- Ulmenallee                                          RKL S 9

 

C) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung                    gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Negativkatalog)

 

Die nachstehend aufgeführten und zum 01.01.2012 gewidmeten öffentlichen Verkehrswege sind aufgrund ihrer baulichen Ausgestaltung und des daraus abzuleitenden Reinigungsbedürfnisses in den Negativkatalog aufzunehmen.

 

- Schusterweg (Fuß- und Radweg)                                          RKL X

- Sutroweg (Fußweg)                                          RKL X

 

 

D) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung                    gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Stichstraßen - Negativkatalog)

 

Im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise im gesamten Stadtgebiet in Bezug auf die Behandlung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Stichwege, sind die nachgenannten Straßen in den Stichstraßen - Negativkatalog aufzunehmen.

 

-              Quellenweg

-              Am Lütterbüschgen                                                       

 

E) Gebühren

 

Die durch Gebühreneinnahmen zu deckenden Kosten für Stadtreinigung und Winterdienst konnten weiterhin durch konsequente Umsetzung von Optimierungspotenzialen sowie einer restriktiven Mittelbewirtschaftung gesenkt werden, sodass aus Sicht des Aachener Stadtbetriebes zum 01.01.2012 eine erneute Reduzierung der Straßenreinigungsgebühren erfolgen kann.

 

§ 7 Abs. 6 der Satzung ist daher wie folgt zu ändern:

 

Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je Meter Grundstücksseite

1.              in Reinigungsklasse S 4                                            6,52 Euro

2.              in Reinigungsklasse S 5                                          13,04 Euro

3.              in Reinigungsklasse S 6                                          19,55 Euro

4.              in Reinigungsklasse S 7                                          32,59 Euro

5.              in Reinigungsklasse S 8                                            1,80 Euro

6.              in Reinigungsklasse S 9                                            1,00 Euro

Die Gebührenbedarfsberechnung ist als Anlage beigefügt.

 

 

Vorstehender Nachtrag tritt zum 01.01.2012 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

24. Nachtrag

 

zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987.

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW  S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6 und 20 Abs. 2 des  Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV.NW S. 712/ SGV NW 610), und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV. NW. S. 706 / SGV NW 2061), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 12.10.2011 folgenden 24. Nachtrag zur  Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1987 beschlossen:

 

A) Änderung im Satzungstext

 

§ 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Der Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, wird auf 13 % der umlagefähigen Gesamtkosten der Straßenreinigung festgesetzt.

 

B) redaktionelle Änderung im Straßenverzeichnis

 

- Ulmenallee                                           RKL S 9

 

 

C) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung                    gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen  (Negativkatalog)

 

- Schusterweg (Fuß- und Radweg)                                          RKL X

- Sutroweg (Fußweg)                                          RKL X

 

D) Neuaufnahme in das Verzeichnis der Straßen, deren Reinigung und Winterwartung                    gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den jeweiligen Grundstückseigentümern obliegen (Stichstraßen - Negativkatalog)

 

-              Quellenweg             

-              Am Lütterbüschgen                                                       

 

 

 

 

D) Gebühren

 

§ 7 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

 

Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je Meter Grundstücksseite

1.              in Reinigungsklasse S 4                                            6,52 Euro

2.              in Reinigungsklasse S 5                                          13,04 Euro

3.              in Reinigungsklasse S 6                                          19,55 Euro

4.              in Reinigungsklasse S 7                                          32,59 Euro

5.              in Reinigungsklasse S 8                                            1,80 Euro

6.              in Reinigungsklasse S 9                                            1,00 Euro

 

 

Vorstehender Nachtrag tritt zum 01.01.2012 in Kraft.

                                                                                                 

Der vorstehende 24. Nachtrag wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 12. Oktober 2011 beschlossen.

 

 

Aachen, den 12. Oktober 2011

 

 

(Philipp)

Oberbürgermeister

 

 

 

Lütgens

Schriftführer

 

 

Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 24. Nachtrag ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

Aachen, den 12. Oktober 2011

 

 

 

 

(Philipp)

Oberbürgermeister

 

Vorstehender 24. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

 

a)              eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

 

b)              diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde;

 

c)              der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat

 

              oder

 

d)              der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

 

Aachen, den 12. Oktober 2011

 

 

(Philipp)

Oberbürgermeister

 

 

 

Der Wortlaut des 24. Nachtrages zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluß vom 12. Oktober 2011 überein.

 

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.

 

Aachen, den 12. Oktober 2011

 

 

(Philipp)

Oberbürgermeister

Reduzieren

Anlagen

Loading...