Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 51/0129/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu Kenntnis und

empfiehlt dem Rat der Stadt die beigefügte 2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des

Gesetzes zu frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz –KiBiz) zu beschließen.

 

 

Der Rat der Stadt beschließt auf Empfehlung des Kinder- und Jugendausschusses die  beigefügte 2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Sinne des Gesetzes zu frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz –KiBiz).

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

1.   Einleitung

 

Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) wurde zuletzt durch den 1. Nachtrag vom 30.01.2008 geändert.

 

Aufgrund der Erfahrungen der letzten 3 Jahre und der Anforderungen aus einem aktuell abgeschlossenen Rechtsstreit vor dem OVG Münster ist es aus Gründen der Klarstellung und Rechtssicherheit erforderlich, die Satzung in Abstimmung mit dem Rechtsamt verwaltungsrechtlich den sich aus der Praxis ergebenen Erkenntnissen anzupassen.

Ebenso erscheint eine Klarstellung aufgrund der aktuellen landesgesetzlichen Regelung zur Beitragsfreiheit des letzten Kita-Jahres sinnvoll.

 

Das 1. KiBiz-Änderungsgesetz ist am 01.08.2011 in Kraft getreten und regelt in § 23 Abs. 3, dass die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 01.08. des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, dass der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei ist.  Gleiches gilt für Kinder, die auf Antrag vorzeitig eingeschult werden.

 

Zusätzlich schlägt die Verwaltung den Wegfall des städtischen beitragsfreien Kita-Jahres vor.

Im Übrigen werden nur redaktionelle Änderungen vorgenommen

 

1.       Ermächtigungsgrundlage:

 

Die Grundlage für die Satzungsermächtigung ist dem aktuellen Rechtsstand anzupassen.

 

2.       Schuldner und Höhe der Elternbeiträge

 

Die Frage der Beitragspflicht und die gesamtschuldnerische Haftung sind aus Gründen der Klarheit  redaktionell neu gefasst worden.  Zur Klarstellung wird neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch der Betreuungsumfang als Beitragsindikator benannt. Es erfolgt weiterhin die Klarstellung, dass in den Elternbeiträgen keine Verpflegungskosten enthalten sind.

 

3.       Einkommensbegriff

 

Die steuerliche Abzugsfähigkeit erzeugte in der Vergangenheit erhebliche praktische Umsetzungsprobleme, da zwischen steuerlicher Absetzbarkeit von Betreuungskosten  und der Höhe des Elternbeitrages ein gegenseitiger Bezug (Zirkelbezug) bestand. Eine bewusste Ausnutzung dieses Effektes durch Beitragspflichtige konnte nicht ausgeschlossen werden. Durch die vorgeschlagene Änderung wird diese Regelungslücke geschlossen.

 

Weiterhin war die Frage der rückwirkenden Nacherhebung von Elternbeiträgen wegen nachträglich bekannt werdender höherer Einkünfte neu zu regeln. Diese Ermächtigung war früher gesetzlich (§ 17 GTK) normiert. Im KibiZ findet sich eine solche Ermächtigung nicht mehr. Da diese Ermächtigung sich in der aktuellen Beitragssatzung nicht eindeutig wieder findet und somit derzeit „nur“ aus der Historie hergeleitet wird, ist eine Konkretisierung dieser Regelung über die Beitragssatzung aus Gründen der Rechtssicherheit zwingend und zeitnah erforderlich.

 

Einige Heranziehungsfälle aus den Kindergartenjahren 2008/2009 bis 2010/2011 sind noch nicht abgeschlossen, da nachträglich mitgeteiltes verändertes Elterneinkommen im Beitragsjahr eine Überprüfung und Neufestsetzung des Elternbeitrags erforderlich macht (insbesondere Fälle von selbstständigen Beitragspflichtigen, in denen die Einkommensteuerbescheide häufig mit großem zeitlichem Abstand ergehen).

 

Aus diesem Grunde ist es zur Schaffung einer hinreichend klaren Ermächtigungsgrundlage erforderlich, die Regelung in § 3 Abs. 4 der Satzung rückwirkend zum 1.8.2008 in Kraft treten zu lassen.

 

Eine solche Rückwirkung ist im Hinblick auf die auch bisher geltende Maßgeblichkeit des Jahreseinkommens und die stets praktizierte Berücksichtigung nachträglich veränderter Einkommensverhältnisse rechtlich zulässig.

 

4.       Beginn der Beitragspflicht

Zur Klärung und Konkretisierung des Beginns der Beitragspflicht ab Beginn des Schuljahres ( 01. August des Jahres ) –unabhängig von den Ferien- und Unterrichtszeiten – wird eine Klarstellung vorgenommen. Hierdurch soll  verhindert werden, dass Eltern, insbesondere wenn die Sommerferien sehr spät liegen, die Kinder erst zum 01.September des Jahres anmelden und damit versuchen die Beitragspflicht für den Monat August  zu umgehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.       Beitragsfreies Kita-Jahr des Landes NRW

 

Auch wenn nach der Rechtslehre das Landesrecht die kommunalen Regelungen überlagert (Landesrecht bricht Ortsecht), wurde in § 1  eine diesbezügliche klarstellende Regelung aufgenommen.

 

 

6.       Beitragsfreies Kita-Jahr der Stadt Aachen

 

Unter Bezugnahme auf die Vorlage „Satzung und Richtlinien für Kindertagespflege in der Stadt Aachen“, die am 20.09.2011 im KJA behandelt wird und die damit verbundenen Belastungen für den städtischen Haushalt, schlägt die Verwaltung den Wegfall des städtischen beitragsfreien Kita-Jahres zum 01.08.2012  vor. Hierdurch werden Mehrerträge im Umfang von jährlich ca. 1,7 Mio € (anteilig für 2012  ca. 710.000 €) erwartet.

 

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen



investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz

20xx ff.

fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt-

bedarf (alt)

Gesamt-

bedarf (neu)

Einzahlungen

0

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0

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Auszahlungen

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0

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Ergebnis

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+ Verbesserung /                                        -Verschlechterung

0

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Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2012

fortgeschriebener Ansatz 2012

Ansatz

2013

fortgeschriebener Ansatz 2013

Folgekosten
(alt)

Folgekosten
(neu)

Ertrag

5.187.100 €

5.897.100 €

5.307.000 €

7.007.000 €

0

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Personal-/Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /                                        -Verschlechterung

+ 710.000

+ 1.700.000 jährlich

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

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Anlagen

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