Entscheidungsvorlage - FB 11/0093/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters empfiehlt der Personal- und Verwaltungsausschuss dem Rat der Stadt, Frau/Herrn _________________________________________________ zum 01.04.2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zur/zum Beigeordneten für Wirtschaftsförderung, Soziales und Wohnen zu wählen.

 

 

Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters und Empfehlung des Personal- und Verwaltungsausschusses beschließt der Rat der Stadt, Frau/Herrn ________________________________________________ zum 01.04.2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zur/zum Beigeordneten für Wirtschaftsförderung, Soziales und Wohnen zu wählen.

 

 

 

(Philipp)

Oberbürgermeister

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Nach Beschluss des Rates vom 06.04.2011 wurde die Beigeordnetenstelle für Wirtschaftsförderung, Soziales und Wohnen zum 01.04.2012 öffentlich ausgeschrieben. Eine Zusammenstellung der eingegangenen Bewerbungen wurde den Fraktionen sowie den fraktionslosen Ratsmitgliedern am 22.09.2011 zur Verfügung gestellt.

 

Für alle Ratsmitglieder bestand die Möglichkeit, die aufgrund der Anzeigenschaltung eingegangenen Bewerbungsunterlagen einzusehen und sich über die Bewerber/innen zu informieren.

 

Die in die engere Wahl genommenen Kandidatinnen und Kandidaten werden sich am

07. November 2011 in den Fraktionen vorstellen. Der Rat der Stadt wird sich in seiner Sitzung am Mittwoch, dem 09. November 2011, mit der Wahl der/des Beigeordneten für Wirtschaftsförderung, Soziales und Wohnen befassen.

 

Die Einstellung erfolgt als kommunale Wahlbeamtin/kommunaler Wahlbeamter (Wahlzeit acht Jahre) nach Besoldungsgruppe B 5 Bundesbesoldungsgesetz. Im Falle der Wiederwahl ist eine Eingruppierung nach Besoldungsgruppe B 6 Bundesbesoldungsgesetz möglich.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich ab dem Zeitpunkt der Stellenbesetzung in Höhe der gesetzlich zu zahlenden Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe B 5 BBesG. Demgegenüber steht die Einsparung der Personalkosten für das Co-Dezernat.

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