Entscheidungsvorlage - B 03/0051/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Mobilitätsausschuss beschließt auf Grund

 

S           der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S           der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 21.12.2007 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 29.12.2007)

 

die Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Kronenberg wurde im Jahre 2010 im o.a. Abschnitt von Am Friedrich bis Amsterdamer Ring neu ausgebaut. Der Ausbau beinhaltete die Erneuerung der Fahrbahn, des Parkstreifens und der Oberflächenentwässerung und war notwendig, weil sich diese Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden. Die technische Abnahme erfolgte am 23.06.2010.

 

Die Fahrbahn war vor dem Ausbau vollkommen verschlissen und wies zahlreiche Risse und Schlaglöcher auf. Weitere Instandsetzungsmaßnahmen waren im Hinblick auf das Ausmaß der Schäden nicht mehr zu vertreten. Die Fahrbahn erhielt einen Komplettausbau aus einer Splittmastix-Deckschicht auf Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht und einer Frostschutzschicht.

 

Der ebenfalls vollkommen verschlissene Parkstreifen wurde in Betonsteinpflaster auf Brechsand-Splittgemisch, hydraulisch gebundener Tragschicht und Frostschutzschicht erneuert.

 

Die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen. Sie wurden durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten.

 

Durch den Neuausbau der Fahrbahn, des Parkstreifens und der Straßenentwässerungseinrichtungen hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

 

Die im Zuge der Baumaßnahme vorgenommenen Verkehrsberuhigungsmaßnahmen lösen hingegen keinen wirtschaftlichen Sondervorteil und somit keine Beitragspflicht nach ' 8 KAG NW aus. Auch die Bauarbeiten im Bereich der Gehwege stellen keinen beitragsfähigen Aufwand dar, da diese nur punktuell durchgeführt wurden. Zuschüsse wurden für die Maßnahme nicht gewährt.

 

 

1.              Die Einstufung der Straße „Kronenberg“ von Am Friedrich bis Amsterdamer Ring erfolgt als Haupterschließungsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe b) der städtischen Beitragssatzung vom 21.12.2007 in der derzeit gültigen Fassung (SBS).

 

2.              Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt……………….……..…...…..520.268,21 €

 

              Hiervon entfallen auf

              a) die Fahrbahn…………………………………………………….548.946,86 €

                            Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von

                            82.521,42 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 1,15 m (anrechen-

                            bare Breite 6,50 m)………………………………………………………………………466.425,44 €

              c) den Parkstreifen, die Parkstände ……………………………………………………… 19.764,32 €

              g) die Oberflächenentwässerung………...................................................................... 34.078,45 €

 

3.              Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

a) die Fahrbahn…………………………………………….……………………………… 233.212,72 €

(50% gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) SBS)             

c) den Parkstreifen, die Parkstände ……………………………………………………..  11.858,59 €

   (60 % gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c) SBS)

g) die Oberflächenentwässerung…………………………………………………………. 17.039,23 €

(50%  gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe g)  SBS)             

 

4.              Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist gemäß § 6 der städtischen Beitragssatzung (SBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit zu verteilen.

         

          262.110,54 €   :  218.109 m²  =   1,20 € / m² (gerundeter Beitragssatz)

 

5.              Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.

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Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen



investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz

20xx ff.

fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt-

bedarf (alt)

Gesamt-

bedarf (neu)

Einzahlungen

1.600.000

1.600.000

0

0

0

0

Auszahlungen

0

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0

0

0

Ergebnis

0

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0

0

0

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+ Verbesserung /                                        -Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz

20xx ff.

fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten
(alt)

Folgekosten
(neu)

Ertrag

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Personal-/Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /                                        -Verschlechterung

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Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

261.730,80 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

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