Kenntnisnahme - A 61/0131/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

B 4:

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des rechtsfehlerhaften Bebauungsplans Nr. 1 der ehemaligen Gemeinde Kornelimünster - im Stadtbezirk Aachen- Kornelimünster / Walheim im Bereich zwischen Schleckheimer Straße und Münsterstraße - zur Kenntnis. Sie stellt aus bezirklicher Sicht fest, dass  auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann.

Aus bezirklicher Sicht empfiehlt sie dem Planungsausschuss, die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 BauGB, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB  sowie die Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  zu beschließen.

 

Planungsausschss:

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des rechtsfehlerhaften Bebauungsplans Nr. 1 der ehemaligen Gemeinde Kornelimünster  - im Stadtbezirk Aachen- Kornelimünster / Walheim im Bereich zwischen Schleckheimer Straße und Münsterstraße - zur Kenntnis und stellt fest, dass  auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann.

Er beschließt die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 BauGB, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB  sowie die Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Eine Vielzahl von sogenannten Durchführungsplänen (Bebauungspläne der Nachkriegszeit) und von älteren Bebauungsplänen weisen Rechtsmängel unterschiedlicher Art auf. Häufig wurden Zeit und Ort der Auslegung nicht rechtzeitig bekannt gemacht, die Auslegungsfristen zu kurz berechnet oder die Planurkunden von Nichtberechtigten unterzeichnet. Darüber hinaus bestehen auch alte Bebauungspläne mit inhaltlichen Fehlern und überholten Zielsetzungen, für deren Realisierung heute kein städtebaulicher Bedarf mehr besteht.

 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben wiederholt klar gestellt, dass Bebauungspläne als städtische Satzungen nur dann Rechtswirkungen entfalten können, wenn die rechtsstaatlichen Bestimmungen bei ihrer Aufstellung genau beachtet wurden. Ist dies nicht der Fall, so sind die Bebauungspläne rechtsunwirksam und dürfen bei der Zulassung von Bauvorhaben oder der sonstigen Umsetzung baulicher Anlagen nicht angewandt werden. Wenn Rechtsmängel eines Bebauungsplanes erkannt werden, sind solche Bebauungspläne in den vorgeschriebenen Verfahren zu ändern oder aufzuheben.

Dagegen steht es den Gemeinden nicht zu, fehlerhafte Bebauungspläne durch einfache Ratsbeschlüsse zu verwerfen.

 

Aufgrund dieser Rechtsproblematik wurden seitens der Verwaltung Überprüfungen von Plänen an Hand der vorhandenen alten Verfahrensakten durchgeführt. Es stellte sich heraus, dass u. a. auch der Durchführungsplan Nr. 1 der ehemaligen Gemeinde Kornelimünster Rechtsmängel aufweist. Dieser Plan wird deshalb nicht mehr angewendet. Der Plan würde voraussichtlich einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten und soll daher aufgehoben werden.

 

Der Geltungsbereich des derzeit in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 840, Kornelimünster West/ Schleckheimer Straße umfasst Teile des Durchführungsplans Nr. 1 der ehemaligen Gemeinde Kornelimünster vom 01.08.1960. Der neue Bebauungsplan würde im Bereich der Überschneidungen sowieso die Festsetzungen des alten Durchführungsplans außer Kraft setzen. In den übrigen Teilen sähe es dann aber so aus, als ob der Durchführungsplan noch anzuwenden sei. Um hier mögliche Konflikte zu vermeiden und Rechtssicherheit herzustellen, sollte dieser Plan in Gänze aufgehoben werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, für den Durchführungsplan Nr. 1 der ehemaligen Gemeinde Kornelimünster  das Aufhebungsverfahren einzuleiten und den Offenlagebeschluss zu fassen.

 

Nach der Aufhebung dieses Plans sind Bauvorhaben im Geltungsbereich dann nach § 34 BauGB zu beurteilen, sofern nicht im Einzelfall eine städtebauliche Neuordnung durch die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes erfolgt.

 

Das Gebiet des Durchführungsplans ist derzeit bereits bebaut. Da sich die Aufhebung nur unwesentlich auf das Plangebiet auswirkt, kann von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

 

Die Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans (Durchführungsplans) ist  der Vorlage beigefügt.

 

 

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Anlagen

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