Kenntnisnahme - A 61/0131/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung des Durchführungsplan Nr. 1 der ehemaligen Gemeinde Kornelimünsterhier: Beschluss zur Offenlage
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- A 61/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
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Kenntnisnahme
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11.05.2005
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Entscheidung
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12.05.2005
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
B 4:
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des rechtsfehlerhaften Bebauungsplans Nr. 1 der ehemaligen Gemeinde Kornelimünster - im Stadtbezirk Aachen- Kornelimünster / Walheim im Bereich zwischen Schleckheimer Straße und Münsterstraße - zur Kenntnis. Sie stellt aus bezirklicher Sicht fest, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann.
Aus bezirklicher Sicht empfiehlt sie dem Planungsausschuss, die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 BauGB, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beschließen.
Planungsausschss:
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des rechtsfehlerhaften Bebauungsplans Nr. 1 der ehemaligen Gemeinde Kornelimünster - im Stadtbezirk Aachen- Kornelimünster / Walheim im Bereich zwischen Schleckheimer Straße und Münsterstraße - zur Kenntnis und stellt fest, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann.
Er beschließt die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 BauGB, die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Eine Vielzahl von sogenannten
Durchführungsplänen (Bebauungspläne der Nachkriegszeit) und von älteren
Bebauungsplänen weisen Rechtsmängel unterschiedlicher Art auf. Häufig wurden
Zeit und Ort der Auslegung nicht rechtzeitig bekannt gemacht, die
Auslegungsfristen zu kurz berechnet oder die Planurkunden von Nichtberechtigten
unterzeichnet. Darüber hinaus bestehen auch alte Bebauungspläne mit
inhaltlichen Fehlern und überholten Zielsetzungen, für deren Realisierung heute
kein städtebaulicher Bedarf mehr besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben wiederholt klar gestellt, dass
Bebauungspläne als städtische Satzungen nur dann Rechtswirkungen entfalten
können, wenn die rechtsstaatlichen Bestimmungen bei ihrer Aufstellung genau
beachtet wurden. Ist dies nicht der Fall, so sind die Bebauungspläne
rechtsunwirksam und dürfen bei der Zulassung von Bauvorhaben oder der sonstigen
Umsetzung baulicher Anlagen nicht angewandt werden. Wenn Rechtsmängel eines
Bebauungsplanes erkannt werden, sind solche Bebauungspläne in den
vorgeschriebenen Verfahren zu ändern oder aufzuheben.
Dagegen steht es den
Gemeinden nicht zu, fehlerhafte Bebauungspläne durch einfache Ratsbeschlüsse zu
verwerfen.
Aufgrund dieser
Rechtsproblematik wurden seitens der Verwaltung Überprüfungen von Plänen an
Hand der vorhandenen alten Verfahrensakten durchgeführt. Es stellte sich
heraus, dass u. a. auch der Durchführungsplan Nr. 1 der ehemaligen Gemeinde
Kornelimünster Rechtsmängel aufweist. Dieser Plan wird deshalb nicht mehr
angewendet. Der Plan würde voraussichtlich einer gerichtlichen Überprüfung
nicht standhalten und soll daher aufgehoben werden.
Der Geltungsbereich des derzeit
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 840, Kornelimünster West/
Schleckheimer Straße umfasst Teile des Durchführungsplans Nr. 1 der ehemaligen
Gemeinde Kornelimünster vom 01.08.1960. Der neue Bebauungsplan würde im Bereich
der Überschneidungen sowieso die Festsetzungen des alten Durchführungsplans
außer Kraft setzen. In den übrigen Teilen sähe es dann aber so aus, als ob der
Durchführungsplan noch anzuwenden sei. Um hier mögliche Konflikte zu vermeiden
und Rechtssicherheit herzustellen, sollte dieser Plan in Gänze aufgehoben
werden.
Die Verwaltung empfiehlt
daher, für den Durchführungsplan Nr. 1 der ehemaligen Gemeinde
Kornelimünster das
Aufhebungsverfahren einzuleiten und den Offenlagebeschluss zu fassen.
Nach der Aufhebung dieses
Plans sind Bauvorhaben im Geltungsbereich dann nach § 34 BauGB zu beurteilen,
sofern nicht im Einzelfall eine städtebauliche Neuordnung durch die Aufstellung
eines neuen Bebauungsplanes erfolgt.
Das Gebiet des
Durchführungsplans ist derzeit bereits bebaut. Da sich die Aufhebung nur
unwesentlich auf das Plangebiet auswirkt, kann von einer frühzeitigen
Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
Die Begründung zur Aufhebung
des Bebauungsplans (Durchführungsplans) ist der Vorlage beigefügt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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365,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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921,6 kB
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3
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(wie Dokument)
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793,4 kB
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