Kenntnisnahme - BA 4/0060/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung nimmt die Mitteilungen der Verwaltung zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Vennbahnweg von Aachen-Walheim bis Staatsgrenze
Verlegung der Trasse im Bereich zwischen den Kreuzungen mit der Schmithofer Straße

 

Es war aus ökologischen Gründen vorgesehen, den Abschnitt des geplanten Vennbahnweges
zwischen den Kreuzungen mit der Schmithofer Straße, auf einen im Kataster als Schneelagerfläche für die Bahn deklarierten Streifen anzulegen.

Dieser Streifen war nicht im Besitz der Stadt, sondern der Euregio Verkehrsschienen GmbH
(EVS). Pacht- oder Gestattungsverträge bestehen und bestanden nach Auskunft der EVS nicht.

 

Nach Vorstellung der Planung in der Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim und im Mobilitätsausschuss meldeten sich Eigentümer, die über diesen Streifen angrenzende Gärten und Wiesen mit landwirtschaftlichem Gerät und Vieh erreichen.

 

Anlieger und Bezirksamt bestätigten, dass der in Rede stehende Streifen schon seit
unvordenklicher Zeit als Weg genutzt wird.

 

Nach Auskunft des Rechtsamtes hat dies zur Folge, dass die Nutzung des Weges durch
landwirtschaftlichen Verkehr nicht untersagt werden kann.

 

Auf Nachfrage beim Zuschussgeber würde auch eine Verbreiterung des geplanten Weges nichts
daran ändern, dass die Bezuschussung des gesamten Weges in Frage gestellt wird, wenn eine Mitnutzung des Weges durch landwirtschaftlichen Verkehr zugelassen wird.

 

Aus diesen Gründen soll der geplante Wege im angesprochenen Abschnitt auf die
gegenüberliegende, südliche Seite des Gleiskörpers verlegt werden (s. beigefügten Übersichtsplan).

 

Die Untere Landschaftsbehörde (FB 36/40) hat zu der geplanten Verlegung des Weges wie folgt
Stellung genommen:

 

Aus naturschutzfachlicher Sicht bedauert es die Untere Landschaftsbehörde, dass der
Vennbahnweg im besagten Streckenabschnitt nicht - wie ursprünglich geplant - auf dem als Schneelagerfläche deklarierten Streifen gebaut werden kann.

 

Die Begründung für die erforderliche Planungsänderung ist aber in vollem Umfang
nachvollziehbar und aus folgenden Gründen bestehen seitens der Unteren Landschaftsbehörde keine Bedenken gegen die Verlegung des Wegeverlaufs auf dem ehemaligen Gleis:

 

 

 

Bei einer Verlegung des Radweges im betreffenden Abschnitt auf das ehemalige zweite Gleis
liegt gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 LG NW und entsprechend den beiden zu bauenden Streckenabschnitten von Walheim bis zur ersten Kreuzung der Schmithofer Straße sowie von der zweiten Kreuzung der Schmithofer Straße bis zur Bundesgrenze kein Eingriff vor (Natur auf Zeit). Ein geringfügiger Eingriff besteht nur in dem Sinne, dass nach dem Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft geschotterte Gleisanlagen als Biotoptyp mit 0,1 und versiegelte Wege mit 0,0 bewertet sind.

 

Durch die erforderliche Verlegung der Wegetrasse werden zwar einige zusätzliche Reviere für
Brutvögel verloren gehen, im betreffenden Streckenabschnitt konnten aber durch den beauftragten Gutachter keine planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten nachgewiesen werden. Somit bestehen auch unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken gegen den Bau des Radweges auf dem ehemaligen zweiten Gleis.

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Anlagen

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