Kenntnisnahme - FB 61/0544/WP16

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach an der beantragten Stelle wegen der nicht vorliegenden Extremsituation kein Verkehrsspiegel angebracht wird.

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Verkehrsspiegel sind im Katalog der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen der Straßenverordnung nicht enthalten und somit vom Gesetzgeber als Standardelement zur Verkehrslenkung und Verkehrssicherung im öffentlichen Straßenraum nicht vorgesehen. Da die Straßenverkehrsbehörden nach § 45 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken dürfen, die in der StVO vorab aufgelistet wurden, kann der beantragte Spiegel deshalb auch nicht zur Verbesserung der Sicht angeordnet werden.

 

In einzelnen Fällen, in denen eine fehlende Sicht an Kreuzungen oder Einmündungen zu wiederholten Verkehrsunfällen geführt hat und offizielle Mittel der Straßenverkehrsordnung (Haltverbote, vorverlegte Haltlinien) nicht zur Unfallreduzierung beitragen können, hat die Straßenbaubehörde einen Spiegel zur Sicht auf den ankommenden bevorrechtigten Verkehr aufgestellt. Dies bleibt jedoch auf Unfallhäufungsstellen beschränkt und wird nicht auf jede Grundstücksausfahrt bzw. Anbindung vergleichbarer Ausfahrten übertragen. Im innerstädtischen Bereich gibt es zahlreiche Ausfahrtsituationen durch dicht beparkte Parkstreifen oder aus Torbögen, in denen die Autofahrer sich lediglich durch vorsichtiges Hineintasten in den fließenden Verkehr einfädeln können. Diese besondere Rücksichtnahme stellt jedoch keinen Anlass für zusätzliche Hilfsangebote dar, sondern ist in § 10 StVO ausdrücklich zu Lasten des ausfahrenden Kraftfahrers gesetzlich geregelt: „Wer aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße …. einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.“

Diese im Purweider Winkel bestehende Situation ist somit ausdrücklich in der Straßenverkehrsordnung schon bezüglich der Sorgfaltspflicht erwähnt und stellt damit keine unzumutbare und über einen Spiegel zu lösende Extremsituation dar.

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Reduzieren

Anlagen

Loading...