Entscheidungsvorlage - E 49/6/0002/WP16
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Benutzungsordnung und der Gebührenordnung der Stadtbibliothek
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Stadtbibliothek
- Verfasst von:
- Wilfried Gerards, Manfred Sawallich ; Wilfried Gerards
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Betriebsausschuss Kultur
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Kenntnisnahme
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22.11.2011
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Aktuelle Situation:
Die Etatkürzung für Medienbeschaffungen in Höhe von 50.000 führte zu Einschränkungen beim Bestandsaufbau. Verursacht wurde die Kürzung durch die Nichterreichung der Mehreinnahmen bei den 2006 beschlossenen allgemeinen Gebührenanhebungen.
Um in 2012 über einen nach Mindeststandards notwendigen Etat für Neuanschaffungen verfügen zu können, bedarf es unbedingt einer deutlichen Erhöhung des Ansatzes von bisher 167.000 . Von 1979 bis 2009 lag der Ansatz im Durchschnitt knapp 60.000 darüber. Rein rechnerisch muss der Erwerbungsetat noch deutlich höher angesetzt werden, um den Anforderungen an eine Großstadtbibliothek hinsichtlich Umfang und Aktualität des Medienangebotes gerecht zu wurden.
Diese zusätzlichen Finanzmittel können jedoch nicht mit einer allgemeinen Erhöhung der Ausleihgebühren erwirtschaftet werden. Die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass die Erhöhung der Ausleihgebühren sich negativ auf das zukünftige Ausleihverhalten auswirkt. Mehreinnahmen können kaum seriös prognostiziert werden, weil das Entleiherverhalten nicht vorhersehbar ist. Ein möglicher Nutzungsrückgang hat negative Auswirkungen auf sämtliche Gebühreneinnahmen und somit auf den Erwerbungsetat. Erfahrungsgemäß geht die Nutzung bei Etatkürzungen zurück, die Akzeptanz der Stadtbibliothek ist unmittelbar mit der Attraktivität ihrer Medienbestände verbunden und leidet entsprechend.
Damit ist die Abwärtsspirale in Gang gesetzt: Der reduzierte Etat führt zu abklingender Nachfrage, was ein geringeres Gebührenaufkommen zur Folge hat und sich negativ auf den Etat auswirkt.
Die Neufassung der Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Aachen hat zum Ziel, durch zusätzliche Gebühren die Einnahmesituation leicht zu verbessern, ohne dass es zu einem Nutzungsrückgang kommt. Weiterhin werden spezielle Bestseller-Gebühren eingeführt, um dieses Angebot mit den erzielten Einnahmen finanzieren zu können. Trotz dieser Gebühren soll dennoch die niedrigschwellige Inanspruchnahme des normalen Bibliotheksangebotes sichergestellt werden. Darüber hinaus sind aus Gründen der Rechtssicherheit Veränderungen notwendig.
Die Benutzungsordnung ist letztmalig am 13.12.2006 geändert worden. Die Änderung der Gebührenordnung wird zum Anlass genommen, auch an der Benutzungsordnung redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Insbesondere die im Jahr 2008 beschlossene Namensänderung (statt Öffentliche Bibliothek der Stadt Aachen jetzt Stadtbibliothek Aachen) und die ab 2009 vollzogene Integration in den Kulturbetrieb der Stadt Aachen schlagen sich in zahlreichen Neufassungen nieder.
Nachfolgend die Erläuterungen zu den einzelnen Veränderungen in der Gebührenordnung:
Erläuterung 1
Erhebung zusätzlicher Gebühren zur Verbesserung der Einnahmen (GebO §§ 1, 2 und 8):
Inhaberinnen und Inhaber von kommunalen Ermäßigungsausweisen (z.B. Aachen-Pass) oder eines Ehrenamtspasses sowie Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bleiben ebenso wie Kinder und Jugendliche von der Gebühr für die Ausleihe oder Verlängerung von Büchern, Zeitschriften, Noten und Kassetten befreit (GebO § 2, Abs 1), werden aber nicht mehr von der Gebühr zur Ausstellung eines Ausweises in Höhe von 2,50 befreit (GebO § 1, Abs 1),
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises wird begrenzt. Deshalb wird in Zukunft bei jeder Wiederanmeldung eine Gebühr erhoben (2,50), gültig für 2 Jahre ab Wiederanmeldedatum (GebO § 2, Abs 2 sowie § 8, Abs. 3). Hiermit soll auch die Nutzung zusätzlicher (gebührenfreier) Angebote [Präsenzzeitschriften, Aachensammlung, Internet und Multimedia (1. Stunde), die digitale Bibliothek (DigiBib), Musizierraum, Historischer Buchbestand] mit einer Art Jahresgebühr belegt werden. Das bewährte Prinzip der Stapelgebühr für die Buchausleihe soll möglichst erhalten bleiben, da dadurch einerseits ein vergleichbar hohes Gebührenaufkommen erzielt wird, andererseits eine niedrigschwellige Inanspruchnahme des Bibliotheksangebotes sichergestellt ist.
Die geplante Einnahmesteigerung dient dem teilweisen Ausgleich der Etatkürzung für Medienbeschaffungen und somit der Steigerung des Bibliotheksangebotes.
Erläuterung 2
Erhebung zusätzlicher Gebühren für zusätzliche Angebote (vgl. GebO § 2, Abs 4):
Die Stadtbibliothek Aachen muss sich bei der Beschaffung neuer Medien einschränken und kann aufgrund ihrer finanziellen Situation keine Bestseller mehr anbieten, außer dieses Angebot finanziert sich selbst
Deshalb hat die Stadtbibliothek Aachen unter Berücksichtigung der Erfahrungen vieler anderer Bibliotheken ein Konzept mit Eigenfinanzierung entwickelt. Attraktive Bestseller werden unter folgenden Voraussetzungen angeboten:
Ausleihgebühr von 2,- pro Exemplar
Ausleihbegrenzung 14 Tage
Keine Verlängerungsmöglichkeit
Keine Vormerkung möglich
Keine Gebührenermäßigung
Die geplanten Einnahmen ermöglichen die Refinanzierung des Angebotes und Bestseller können wie bisher oder nachfrageorientiert sogar in größerem Umfang angeboten werden.
Erläuterung 3
Unzulässigkeit einer pauschalen Säumnisgebühr (GebO § 3, Abs 2):
Aus rechtlichen Gründen sind die Säumnisgebühren in der bisherigen Form nicht mehr zulässig. Stattdessen wird nach Überschreitung der Ausleihfrist ein besonderes Nutzungsentgelt erhoben.
Die medienabhängig differenzierten Ausleihregelungen erfordern für den ersten Überschreitungstakt unterschiedliche Nutzungsentgelte.
Insbesondere die bisherige pauschale Säumnisgebühr in der vierten Überschreitungswoche in Höhe von 15,- ist rechtlich unzulässig und wird einnahmeneutral durch ein erhöhtes Nutzungsentgelt im vierten Überschreitungstakt von 5,75 bzw 5,50 pro Medieneinheit ersetzt.
Erläuterung 4
Beseitigung einer Lücke (logischer "Fehler") (GebO § 3, Abs 2, Spiegelstrich 1):
Säumnisgebühr für Medien mit Einzelgebühr muss mindestens so hoch sein wie Ausleihgebühr. DVD/Woche (1,50); CD/Woche (1,50); Bestseller/Woche (2 ). Sie betrug bisher einheitlich 1,25 (für Kinder und Jugendliche1,-).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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749,4 kB
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