Kenntnisnahme - FB 61/0586/WP16

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach eine Beschränkung des Vennbahnweges für Radfahrer nicht erfolgt, weil mögliche Konflikte zwischen Radfahrern und Gaststättenbesuchern nicht auf die Unaufmerksamkeit der Radfahrer zurück zu führen sind.

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Gaststättenbetreiber eine bessere Absicherung der Gastronomiefläche zu vereinbaren. Der Antrag gilt damit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Vennbahnweg ist eine durchgehende öffentliche Verkehrsfläche mit einer Nutzungsbeschränkung auf Fußgänger und Fahrradfahrer. Sie besitzt bereits jetzt einen hohen touristischen Wert; mit dem Ausbau des Ravel-Radweges zwischen Aachen und Luxemburg wird diese touristische Bedeutung weiter zunehmen und die gesamte Strecke ein interessantes Ziel für Radfahrer aus ganz Deutschland und dem benachbarten Ausland werden.

 

In dieser Funktion und auch wegen der bestehenden gewidmeten Verkehrsfläche ist der Erhalt der durchgängigen Befahrbarkeit des Vennbahnweges für Fahrradfahrer unverzichtbar. Tatsächlich wird die mögliche Gefährdung nicht nur durch die Nutzung der Radfahrer, sondern auch durch die Unaufmerksamkeit der Gaststättenbesucher hervorgerufen. Die Situation ließe sich aus Sicht der Verwaltung und der Polizei dadurch verbessern, dass die Außengastronomiefläche jenseits des Vennbahnweges besser abgesichert wird. Denkbar wäre eine Einfriedung der Außengastronomiefläche, bei der lediglich eine konkrete ca. 2 m breite Querungsstelle über den Vennbahnweg offen bliebe. Damit wird den Gaststättenbesuchern sowie dem Personal der Querungsvorgang mit Rücksicht auf die bevorrechtigten Fahrradfahrer deutlicher bewusst gemacht. Inwieweit dann auch eine Einfriedung der Außenfläche auf der Seite der Gaststätte erfolgen muss, sollte von den Erfahrungen mit der gegenüber vorgenommenen Einfriedung abhängig gemacht werden.

 

Schließlich stellt eine offensichtlich als Windschutz gedachte Wand am Anfang der Außengastronomiefläche häufig eine Sichtbehinderung zwischen querenden Fußgängern und ankommenden Fahrradfahrern dar und sollte um 1 m eingekürzt werden.

 

Die Form der Einfriedung und die Lage der Querungsstelle wären ggf. mit der Polizei vor Ort abzustimmen.

 

Die Verwaltung wird für die ankommenden Radfahrer aus beiden Richtungen eine zusätzliche Gefahrenbeschilderung auf querende Fußgänger durch Verkehrszeichen 133 StVO („Fußgänger“)  vornehmen, um Rücksichtnahme und Aufmerksamkeit auf beiden Seiten einzufordern.

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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